Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle:
Das Bundesarbeitsgericht bittet, alle Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung einzureichen.
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 15.09.1998; Aktenzeichen 8 Ca 10990/97) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 15.9.1998 – 8 Ca 10990/97 geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses bis zum 30.6.1997 unwirksam ist, weil, wie die Klägerin geltend macht, die Dauer der Befristungen die Höchstgrenze des § 57 c Abs. 2 HRG von fünf Jahren überschreitet.
Die am … geborene Klägerin war bei dem Beklagten mit einer einmonatigen rechtlichen Unterbrechung während Juli 1992 in der Zeit vom 1.1.1991 bis zum 30.6.1997 als Ärztin im Praktikum und Assistenzärztin an der … mit befristeten Verträgen beschäftigt.
In der Zeit vom 1.1.1991 bis zum 30.6.1992 war die Klägerin aufgrund zweier befristeter Ausbildungsverträge für Ärzte und Ärztinnen im Praktikum vom 4.1. und 28.11.1991 in der … und in der Anästhesie … als Ärztin im Praktikum beschäftigt. Am 1.7.1992 wurde der Klägerin die Approbation als Ärztin erteilt. Für die Zeit vom 1.8.1992 bis zum 30.6.1997 schlossen die Parteien fünf, zum Teil später zeitlich geänderte, befristete Arbeitsverträge gemäß § 57 b Abs. 2 Hochschulrahmengesetz (HRG), nach deren § 2 der Klägerin bei einer Vergütung nach der VergGr. IIa BAT wissenschaftliche Dienstleistungen i. S. von Art. 22, 26, ab dem 7.9.1996 auch von Art. 27 Abs. 1 Bayerisches Hochschullehrergesetz (BayHSchLG) oblagen.
Mit Vertrag vom 12.8.1992 war die Klägerin vom 1.8.1992 befristet bis zum 30.7.1993 beschäftigt. Als Befristungsgründe waren in dem Vertrag angegeben:
Die Angestellte soll besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Forschung erwerben (§ 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG).
Die Angestellte wird ganz oder überwiegend aus Mittel Dritter vergütet und der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt (§ 57 Abs. 2 Nr. 4 HRG).
Diesen Arbeitsvertrag hoben die Parteien mit Vertrag vom 27.10.1992 auf und vereinbarten dass die Klägerin vom 1.11.1992 befristet bis zum 30.10.1994 weiterbeschäftigt werde. Als Befristungsgründe waren dabei genannt:
Die Befristung dient auch der Weiterbildung als wissenschaftlicher Nachwuchs oder der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung (§ 57 Abs. 2 Nr. 1 HRG).
Die Angestellte wird aus Haushaltsmitteln vergütet, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und entsprechend beschäftigt (§ 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG).
Mit Vertrag vom 15.12.1994 vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin vom 1.11.1994 befristet bis zum 6.9.1996 weiterbeschäftigt werde. Als Befristungsgründe waren in diesem Vertrag angegeben:
Die Beschäftigung dient auch der Weiterbildung als wissenschaftlicher Nachwuchs oder der Aus-, Fort- oder Weiterbildung (§ 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG).
Die Angestellte wird aus Haushaltsmittel vergütet, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und entsprechend beschäftigt (§ 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG).
Vertretung während des Erziehungsurlaubs von Fr. Dr. M. Schelling.
Mit Vertrag vom 4.7.1996 vereinbarten die Parteien die befristete Weiterbeschäftigung der Klägerin für die Zeit vom 7.9.1996 bis zum 31.1.1997 und mit weiteren Vertrag vom 6.2.1997 für die Zeit vom 1.2. bis zum 30.6.1997. In diesen beiden Verträgen waren als Befristungsgründe angegeben:
Die Beschäftigung dient auch der Weiterbildung als wissenschaftlicher Nachwuchs oder der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung (§ 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG).
Die Angestellte wird aus Haushaltsmitteln vergütet, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und entsprechend beschäftigt (§ 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG).
Nach dem 30.6.1992 beschäftigte der Beklagte die Klägerin, die nach ihrem Vortrag Ende 1997 die Anerkennung als Gebietsarzt für Diagnostische Radiologie erhielt, nicht weiter.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Befristung des letzten Arbeitsvertrages sei unwirksam, da sie gegen § 57 c Abs. 2 Satz 2 HRG verstoße, wonach mehrere befristete Arbeitsverträge nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HRG bei derselben Hochschule die Höchstgrenze von insgesamt fünf Jahren nicht überschreiten dürfen. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14.12.1994 seien in die Befristungshöchstdauer nach § 57 c Abs. 2 HRG auch solche vorangegangenen Arbeitsverträge einzubeziehen, deren Befristung zwar nicht ausdrücklich auf einen der Befristungsgründe des § 57 b Abs. 2 und 3 HRG gestützt worden seien, aber hierauf hätten gestützt werden können. Ihre Tätigkeit in den befristeten Arbeitsverträgen als Ärztin im Praktikum sei eine solche mit ärztlichen Aufgaben i. S. von § 54 HRG gewesen und habe jedenfalls auch der Aus-, Fort- oder Weiterbildung gemäß § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG gedient. ...