Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle:

Das Bundesarbeitsgericht bittet, alle Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 11.11.1998; Aktenzeichen 16 Ca 13247/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.09.2001; Aktenzeichen 2 AZR 176/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 11.11.1998 in Ziffer 2) abgeändert:

Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird zum 31.8.1998 aufgelöst und die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von DM 403.000,– zu bezahlen.

II. Im übrigen werden die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Für die Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des Arbeitsgerichts.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien besteht zuletzt noch Streit über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung, die die Beklagte mit Schreiben vom 22.8.1997 ausserordentlich mit sozialen Auslauffrist bis 31.1.1998, hilfsweise ordentlich zum 31.8.1998 ausgesprochen hat sowie über den von der Beklagten hilfsweise verfolgten Antrag, das Arbeitsverhältnis der Parteien gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.

Der 1941 geborene Kläger ist seit 1.6.1985 bei der Beklagten beschäftigt. In dem Einstellungsschreiben der Beklagten vom 31.5.1985 (Bl. 4–6 d.A.) wurde dem Kläger eine Vordienstzeit ab. 1.7.1981 bei der Fa. … angerechnet. Weiter wird in dem Schreiben dem Kläger die Leitung des Bereichs Zentrales Marketing, dem auch der gesamte Kundendienst zugeordnet war, übertragen und darauf hingewiesen, dass der Kläger zum Kreis der leitenden Angestellten zu zählen ist.

Im Jahr 1991 entschloss sich die Geschäftsleitung der Beklagten den Bereich Zentrales Marketing aufzuspalten und einen neuen Teilbereich „Zentraler Kundendienst” zu schaffen. Nach einem Organisationsplan vom 1.11.1992 (Bl. 50 d.A.) gliederte sich die Beklagte unterhalb der Geschäftsführung in die drei Bereiche „Zentrales Marketing”, „Zentraler Kundendienst” und „Rechtsabteilung” auf. Dem Kläger war die Leitung des Bereichs Zentraler Kundendienst übertragen. In dieser Funktion war der Kläger für ein Umsatzvolumen von ca. 350–400 Millionen DM und einem Ertrag von 35–40 Millionen DM jährlich verantwortlich. Ihm unterstanden mindestens 2000 Mitarbeiter. Er war dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung unterstellt. Der Kläger erzielte dabei zuletzt ein monatliches Gehalt von DM 31.000,– brutto.

Für die Mitarbeiter des Oberen Führungskreises gelten bei der Beklagten besondere Vertragsbestimmungen, in denen es u. a. wie folgt heisst:

Jeder Mitarbeiter im Oberen Führungskreis ist im Rahmen des genehmigten Wirtschaftsplanes zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern berechtigt, die ihm in seiner Dienststellung als Vorgesetzter unmittelbar zugeordnet sind. Er ist verantwortlich für sämtliche Fragen, die sich aus dem Dienstverhältnis der ihm unterstellten Mitarbeiter ergeben. Sofern dabei Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestehen, ist er dessen Gesprächspartner.

Er bedient sich dabei der Mitwirkung der Personalabteilung.

Dem Kläger war Gesamtprokura übertragen. Im Aussenverhältnis konnte der Kläger nur mit einem weiteren Prokuristen rechtserheblich Erklärungen abgeben.

Am 29.1.1997 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.1.1998. Die Unwirksamkeit dieser Kündigung ist durch Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 28.5.1998 (Aktenzeichen 2 Sa 1083/97) rechtskräftig festgestellt.

In einem Schreiben vom 13.8.1997 (Bl. 59–63 d.A.) teilte die Beklagte mit einer ausführlichen Darstellung dem Betriebssprecherausschuss mit, dass sie beabsichtige, dem Kläger eine ausserordentliche, hilfsweise ordentliche Änderungskündigung zum 31.8.1998 auszusprechen. Mit Schreiben vom 22.8.1997 (Bl. 8–9 d.A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ausserordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 31.1.1998, hilfsweise ordentlich zum 31.8.1998 mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis ab 1.2.1998, hilfsweise ab 1.9.1998 mit der Tätigkeit eines Leiters des Kundendienstzentrums Essen fortzusetzen. Der Kläger hat dieses Angebot auch nicht unter Vorbehalt angenommen und gegen die Kündigung mit einem am 1.9.1997 bei dem Arbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben.

Er hat vorgetragen, die Änderungskündigung sei unwirksam. Zu dieser sei bereits der Sprecherausschuss nicht ordnungsgemäss gehört worden. Dies ergebe sich daraus, dass zwar auf Seite 1 der Anhörung vom 13.8.1997 die Vordienstzeit mit 1.7.1981 zutreffend angegeben sei, auf Seite 4 der Anhörung bei der Darstellung der sozialen Auswahl aber nicht berücksichtigt wurde. Darüberhinaus sei der Mitarbeiter … in der Anhörung nur beiläufig erwähnt worden, obwohl dieser am 18.8.1997 in den Ruhestand getreten sei. Die Beklagte habe noch im Frühjahr 1997 einen Nachfolger für diesen gesucht und zum 1.4....

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