Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 05.03.1998; Aktenzeichen 33 Ca 18144/96) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 5.3.1998 – 33 Ca 18144/96 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung über die Höhe einer der Klägerin zustehenden Betriebsrente.
Die Klägerin, geboren 28.1.1942, war seit 6.10.1970 bis 30.6.1995 bei der Beklagten beschäftigt; in der Zeit vom 1.10.1972 bis 31.10.1991 war sie in Paris tätig.
Bei der Beklagten besteht durch tarifvertragliche Vereinbarung eine Versorgungsvereinbarung (Versorgungsplan) „für die Zukunftssicherung ihrer Arbeitnehmer und deren Hinterbliebenen im Falle der Invalidität, des Alters und des Todes” (Fotokopie Bl. 32–73 d.A.).
Im Aufhebungsvertrag der Parteien vom 31.8.1994, in welchem das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 30.6.1995 beendet wurde, ist unter anderem folgendes vereinbart:
5. Betriebsrente
Der Arbeitgeber bestätigt, dass die Arbeitnehmerin einen unverfallbaren Anspruch auf Leistungen aus dem betrieblichen Versorgungsplan erworben hat, und diese Leistungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Planes erhalten wird. Die Arbeitnehmerin erhält auf Anfrage eine Schätzung der erworbenen Betriebsrentenansprüche.
Mit Schreiben vom 7.10.1994 hat die Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf Ziff. 5 des Aufhebungsvertrages vom 31.8.1994 mitgeteilt, dass ihr unverfallbarer Betriebsrentenanspruch zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens (30.6.1995) DM 1.817,– pro Monat beträgt, sofern sie die Rente nicht vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nimmt.
Die Klägerin hat auf diesem Schreiben unter der Rubrik „Kenntnis genommen” am 30.11.1994 unterschrieben.
Bei der Berechnung des Rentenanspruches hat die Beklagte für die Klägerin lediglich die Zeit von Oktober 1970 bis Dezember 1976 und von November 1991 bis Juni 1995 berücksichtigt, nicht dagegen die Zeit von Januar 1977 bis Oktober 1991, und hat sich hierbei auf die Regelung in Art. I 1.3 der Versorgungsvereinbarung berufen.
Art. I 1.3 der Versorgungsvereinbarung lautet:
„Arbeitnehmer” im Sinne dieser Versorgungsvereinbarung (VV) sind alle Personen, die am Tage des In-Kraft-Tretens der VV oder später dem RFE/RL in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin bzw. in anderen europäischen Ländern, mit Ausnahme von Portugal und Spanien, als festangestellte Vollbeschäftigte oder Teilzeitbeschäftigte (gem. Ziff. 7.1) angehören und die Wartezeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllen können. Hiervon ausgenommen sind diejenigen Personen, die dem U.S. Versorgungsplan angehören, sowie Arbeitnehmer, die gemäß den Bestimmungen für leitende Angestellte in der französischen gesetzlichen Rentenversicherung (cadres) oder einem ihr gleichgestellten gesetzlichen Träger vom Arbeitgeber voll versichert sind.
Während ihrer Tätigkeit in Frankreich war die Klägerin in der französischen gesetzlichen Sozialversicherung (cadres) versichert, wobei die Beiträge von der Beklagten (ca. 2/3) und der Klägerin (ca. 1/3) gemeinsam geleistet wurden.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage zum Arbeitsgericht München die Feststellung der Verpflichtung, die der Beklagten gegenüber bestehende Versorgungsanwartschaft der Klägerin hinsichtlich der Höhe unter Zugrundelegung ihrer Dienstzeit bei der Beklagten vom 8.10.1970 bis 30.6.1995 zu berechnen.
Sie hat zur Begründung vorgetragen, dass sie gemäß Art. I Ziff. 1.3. der Versorgungsvereinbarung zu den Anspruchsberechtigten gehöre und die dort geregelte Ausnahmebestimmung für sie nicht gelte; sie sei von der Beklagten nicht voll bei der französischen Rentenversicherung cadres versichert gewesen, da die Beklagte nicht die vollen Beiträge geleistet habe. Eine Vereinbarung über eine bestimmte Höhe der Anwartschaft sei im Aufhebungsvertrag nicht enthalten.
Die Beklagte begründet den Antrag auf kostenpflichtige Klageabweisung damit, dass die Klägerin in der Zeit vom 1.1.1977 bis 31.10.1991 „voll” von der Beklagten in der französischen gesetzlichen Rentenversicherung (cadres) versichert gewesen sei. Die Bestimmung in Ziff. 1.3 der Versorgungsvereinbarung, „vom Arbeitgeber voll versichert”, bedeute lediglich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der französischen staatlichen Rentenversicherung angemeldet und die Beiträge entsprechend abgeführt habe. Die Klägerin habe die Berechnung der Anwartschaft in Höhe von DM 1.817,– per Monat durch Unterschriftsleistung am 30.11.1994 bestätigt. Aus der Korrespondenz zwischen der Beklagten und dem damaligen anwaltlichen Vertreter der Klägerin vor Abschluss des Aufhebungsvertrages in Verbindung mit einer dort in Nr. 7 vereinbarten allgemeinen Abgeltungsklausel ergebe sich, dass über zehn Dienstjahre hinausgehende Dienstjahre für die Anerkennung betrieblicher Altersversorgung ausgeglichen seien. Im Übri...