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LAG München Urteil vom 03.08.2011 - 10 Sa 183/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenz. Masseverbindlichkeit. Retention. Payment. Incentive-Bonus

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Schadensersatzanspruch wegen Unterlassung der Vereinbarung von Zielen für einen „Incentive-Bonus” ist wie dieser selbst Arbeitsentgelt und daher einfache Insolvenzforderung, wenn er den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung betrifft (a.A. LAG München vom 30.06.2011 – 3 Sa 85/11).

2. Ein Anspruch auf Zahlung einer „Rentention-Prämie” besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer vor den festgelegten Auszahlungszeitpunkten sein Arbeitsverhältnis kündigt. Dies gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet war und der Insolvenzverwalter selbst das Arbeitsverhältnis – allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt – gekündigt hatte.

 

Normenkette

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2, §§ 105, 108, 133-134; BGB § 611 Abs. 1, § 241 Abs. 1 S. 2, §§ 363, 280, 283, 252

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 08.12.2010; Aktenzeichen 37 Ca 6586/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.11.2012; Aktenzeichen 10 AZR 3/12)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasEndurteil des Arbeitsgerichts München vom08.12.2010 (Az.: 37 Ca 6586/09) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Bezahlung eines Betrages von zuletzt EUR 70.700,00, den der Kläger in Höhe von EUR 55.300,00 als sog. „Retention-Bonus” und in Höhe von EUR 15.400,00 als „Incentive-Bonus” gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter als Masseschuld geltend macht.

Der 1971 geborene Kläger war seit 01.07.2007 bei der später in Insolvenz gefallenen Firma D. AG als „Head of Marketing for Product Line Server” beschäftigt. Rechtsgrundlage dafür war ein zwischen den Parteien geschlossener Arbeitsvertrag vom ...

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