Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle:

Das Bundesarbeitsgericht bittet, alle Schriftsätze in siebenfacher Fertigung einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 30.06.1998; Aktenzeichen 31 Ca 1487/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.09.2000; Aktenzeichen 9 AZR 504/99)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 30.06.1998 – Az.: 31 Ca 1487/98 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Abwicklung von Urlaubsansprüchen im Baugewerbe im Rahmen eines Konkurses.

Der Kläger war als gewerblicher Arbeitnehmer im Sinne des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) bei dem Münchner … unternehmen … beschäftigt. Dieses Unternehmen hatte unter anderem in … und … Betriebe mit eigenem Betriebsrat. Es war ein Gesamtbetriebsrat gebildet.

Nach vorangegangenem Sequestrationsverfahren wurde über das Vermögen der Firma … am 1.7.1996 das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte, bisher Sequestor, zum Konkursverwalter bestellt.

Unter dem 28.6.1996 erhielt der Kläger – wie alle anderen Arbeitnehmer auch – ein Schreiben (Bl. 84 d.A.), in dem unter anderem bestimmt ist:

Namens und im Auftrag der Geschäftsleitung und mit Genehmigung des Sequesters stellen wir Sie hiermit mit Wirkung vom 1.7.1996 unwiderruflich von Ihrer Arbeitspflicht frei, weil für Sie eine Beschäftigungsmöglichkeit nicht mehr vorhanden ist und die Zahlung Ihres Gehaltes aus der Sequestrationskasse/Konkursmasse derzeit nicht möglich ist. Mit der Vorlage dieser Freistellungserklärung können Sie nach persönlicher Vorsprache bei dem für Sie zuständigen Arbeitsamt sofort Arbeitslosengeld beziehen.

Die Differenz zwischen Arbeitslosengeld und Ihrem Gehalt bis zum Auslauf Ihrer Kündigungsfrist (Ihr Arbeitsverhältnis wird aller Voraussicht nach im Juli 1996 unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden) wird aller Voraussicht nach später aus der Konkursmasse ausgeglichen. Dies wird allerdings geraume Zeit in Anspruch nehmen.

Diese Freistellung erfolgt unter Verrechnung auf offene und noch auflaufende Urlaubsansprüche und sonstige Freistellungsansprüche.

Der Inhalt der Freistellungsschreiben war mit dem Gesamtbetriebsrat abgestimmt. Der Kläger hat dem Schreiben weder widersprochen noch konkrete Urlaubswünsche geäußert.

Im Laufe des Juli 1996 kündigte der Beklagte dem Kläger ordentlich zum 28.2.1997. Der Kläger meldete sich arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld.

Im weiteren Verlauf zahlte der Beklagte den gesamten rückständigen Lohn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Anrechnung der auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangenen Ansprüche. Er zahlte ferner die Beiträge zur Urlaubskasse im Baugewerbe. Den dem Kläger für 1996 zustehenden Resturlaub sowie den für die ersten beiden Monate 1997 entstandenen Teilurlaub trug der Beklagte als genommen in die Lohnnachweiskarte des Klägers ein und ließ sich das entsprechende Urlaubsentgelt von der Urlaubskasse des Baugewerbes erstatten.

Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe mit der generellen Freistellung einen Urlaubsgrundsatz aufgestellt. Hierüber habe der örtliche Betriebsrat und nicht der Gesamtbetriebsrat mitzubestimmen gehabt.

Die Urlaubsgewährung in der Freistellung sei nicht ausreichend deutlich und bestimmt. Ferner sei die Erteilung des Urlaubs schon deshalb unwirksam, da der Kläger vor Antritt des Urlaubs – hier also zu Beginn des Freistellungszeitraumes – kein Urlaubsentgelt ausbezahlt erhalten habe. Außerdem verstoße die Freistellung sowohl gegen § 7 Abs. 1 BUrlG wie gegen § 8 Zif. 3. 3 BRTV. Danach richte sich der Urlaub in erster Linie nach den Wünschen der Arbeitnehmer. Es bestehe auch keine Notwendigkeit, den Urlaub noch in der Kündigungsfrist einzubringen, da nach der tariflichen Regelung der Urlaub erst zum Ende des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verfalle und selbst dann noch ein weiteres Jahr lang ein Anspruch auf Entschädigung durch die Kasse bestehe. Die Tarifparteien hätten wegen der Besonderheiten im Baugewerbe bewußt die Übertragung des Urlaubs erleichtert. Im übrigen hätte der Kläger auch während der Freistellung überhaupt keinen Urlaub nehmen können, denn als Bezieher von Arbeitslosengeld habe er sich jederzeit zur Vermittlung durch das Arbeitsamt bereithalten müssen. Und schließlich sei überhaupt nicht einzusehen, daß der Kläger seinen Urlaub in der Freistellung zu nehmen habe, nur um zu Gunsten anderer Gläubiger die Masse zu mehren.

Der Kläger hat beantragt:

  1. Es wird festgestellt, daß der Beklagte nicht berechtigt ist, in dem Zeitraum der Freistellung des Klägers nach der Kündigung bis Vertragsablauf Urlaub aus der Lohnnachweiskarte im Baugewerbe als tatsächlich gewährt anzurechnen.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, die Eintragungen in den Lohnnachweiskarten 1996 und 1997 wie folgt zu berichtigen bzw. die Eintragungen zu löschen:

    1. Löschung der Eintragung Lohnnachweiskarte, Teil C, Blatt 5, Rückseite, in der Spalte 7, dritte Zeile.
    2. Löschung de...

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