Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfolgsbeteiligung. Auslegung. Dividende
Leitsatz (amtlich)
Richtet sich die Höhe einer arbeitsvertraglich zugesagten Erfolgsbeteiligung nach der Dividende (einer AG), kann eine von der Hauptversammlung neben der Dividende beschlossene Sonderausschüttung die Berechnung dieser Erfolgsbeteiligung nicht beeinflussen.
Die Höhe der „Dividende” bei einer Aktiengesellschaft wird durch Beschluss der Hauptversammlung festgelegt.
Normenkette
BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 26.07.2001; Aktenzeichen 11 Ca 4224/01) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten vom 3. September 2001 wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 26. Juli 2001 abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.
2. Für den Kläger wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger für das Geschäftsjahr 2000 zustehenden Erfolgsbeteiligung.
Der Kläger war bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter beschäftigt gewesen; seit 1. Januar 2000 befindet er sich in Altersteilzeit.
Neben seiner Vergütung hat der Kläger einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Erfolgsbeteiligung nach Maßgabe der „Beschäftigungsbestimmungen Mittlerer Führungskreis” vom 1. Oktober 1971. Nach deren Ziffer III 2. c) richtet sich …
die Höhe der Erfolgsbeteiligung nach der Dividende der Siemens Aktiengesellschaft und nach Grundbeträgen. Die Grundbeträge werden individuell festgelegt und mitgeteilt…
Streit über die Berechnung dieser Erfolgsbeteiligung für das Geschäftsjahr 2000 war entstanden, weil der Vorstand der Beklagten Ende 1999 den Beschluss gefasst hatte, für das Geschäftsjahr 1999/2000 der Hauptversammlung vorzuschlagen, eine Dividende von 1,4 Euro je Aktie auszuschütten sowie aufgrund des hohen außerordentlichen Ergebnisses des Konzerns einen Sonderbonus in Höhe von 1,00 Euro je Aktie zu zahlen. Wie sich das auf die arbeitsvertragliche Erfolgsbeteiligung für das Geschäftsjahr 1999/2000 auswirken wird, erhielt auf der Basis einer Dividende von 1,4 Euro auch der Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 20. Dezember 2000 (Bl. 17 der Akte) näher erläutert.
Bei Berechnung der Erfolgsbeteiligungen ließ die Beklagte ebenfalls (nur) die Dividende von 1,4 Euro je Aktie zu Grunde legen. Der Kläger möchte demgegenüber den Sonderbonus mitberücksichtigt sehen. Seine dazu angestellten Berechnungen sind im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 26. Juni 2001 (Blatt 11 bis 12 der Akte) niedergelegt.
Die von der Beklagten errechnete und auch ausbezahlte Erfolgsbeteiligung des Klägers für das Geschäftsjahr 1999/2000 beläuft sich auf DM 49.201,35. Der Kläger wertet auch den ausgeschütteten Sonderbonus als Dividende und kommt damit zu einer Erfolgsbeteiligung 1999/2000 von DM 84.344.78.
Den Differenzbetrag in Höhe von DM 35.143,43 brutto hat er mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 16. März 2001 schließlich auch gerichtlich geltend machen lassen. Das angerufene Arbeitsgericht München ist den klägerischen Wertungen gefolgt; auf Tatbestand und Entscheidungsgründe seines zusprechenden Urteils vom 26. Juli 2001 wird Bezug genommen.
Mit der am 3. September 2001 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen diese ihren Prozessbevollmächtigten am 3. August 2001 zugestellte Entscheidung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Berufungsbegründung ist innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 4. Januar 2002 eingegangen. Darin wird dem Erstgericht vorgehalten, bei Errechnung dieser Erfolgsbeteiligung zu Unrecht auch den ausgeschütteten Sonderbonus mitberücksichtigt zu haben. Dem stehe der Wortlaut der Beschäftigungsbestimmungen vom 1. Oktober 1971 in Verbindung mit dem Beschluss der Hauptversammlung entgegen und so lauten die Berufungsanträge:
Das Urteil des Arbeitsgerichts München abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger lässt beantragen:
Diese Berufung zurückzuweisen.
Den Überlegungen des Erstgerichts pflichtet er bei, den Ausführungen in der Berufungsbegründung tritt er entgegen. Unter Dividende sei der Gewinnanteil je Aktie zu verstehen. Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft könne keine Leistungen an Aktionäre beschließen, die nicht Gewinnverwendung darstellen und dann auch nicht dem Begriff der Dividende unterfallen. Dies ergebe sich schon aus § 60 Abs. 1 AktG und entspreche auch § 25 Ziffer 1 der Satzung der Beklagten, wonach der jährliche Bilanzgewinn zur gleichmäßigen Ausschüttung eines Gewinnanteils an die Aktionäre nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Grundkapital verwendet werde, soweit die Hauptversammlung ihn nicht ganz oder teilweise von der Verteilung ausschließe. Dieses Verständnis von der Dividende sieht der Kläger durch den Geschäftsbericht 2000 der Beklagten bestätigt.
Zur Ergänzung des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 4. Januar 2002 (Blatt 55 bis 60 der Akte) mit Anlagen, auf die Berufungsbeantwortung vo...