Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung eines dreiseitigen Vertrages zur Vereinbarung eines Zuschusses für Zeiten des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld. Unbegründete Arbeitnehmerklage auf Zahlung eines Bruttoentgelts
Leitsatz (redaktionell)
1. Bestimmt ein dreiseitiger Vertrag zur Begründung eines Vermittlungs- und Qualifizierungsverhältnisses, dass “der Arbeitnehmer .. unter Anrechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit .. bis zu seinem Ausscheiden monatlich 75 % seines Bruttomonatseinkommens„ erhält und dass “während des Zeitraums des Bezuges von Transfer - Kurzarbeitergeld .. das Entgelt aus zwei Auszahlungskomponenten„ besteht (“KUG-Leistung„ und “KUG-Zuschuss„), “die als Nettoentgelt gezahlt werden, welches sich aus 75 % des Bruttomonatseinkommens errechnet„, kann dem damit verfolgten Zweck, durch den Bezug von Transferkurzarbeitergeld der Verlust des Arbeitsplatzes für die Arbeitnehmer unter Nutzung der “KUG-Leistungen„ der Agentur für Arbeit und eines zusätzlich bezahlten Betrags abzufedern, nur durch die Vereinbarung eines “KUG-Zuschusses„ Rechnung getragen werden und nicht durch die Vereinbarung eines Bruttogehalts.
2. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes berechnet sich nach § 105 SGB III aus der Nettoentgeltdifferenz, die sich nach § 106 Abs. 1 SGB III aus der Differenz von Soll- und Ist-Entgelt errechnet, so dass ein höheres Ist-Entgelt die KUG-Leistung schmälert. Zum Ist-Entgelt ist auch Entgelt zu zählen, das noch nicht gezahlt worden ist, auf das aber im Abrechnungszeitraum ein Anspruch besteht, wobei alle Arbeitsentgelte einzustellen sind.
3. Auch wenn dies im Wortlaut des § 106 Abs. 2 Satz 2 SGB III nur unzureichend zum Ausdruck kommt, tritt eine Verminderung des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld lediglich dann nicht ein, wenn ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld vereinbart wird; der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld ist eine besondere vom Lohn getrennte Leistung, die nicht auf das Ist-Entgelt angerechnet wird, und den Bezug des Kurzarbeitergeldes nicht schmälert, so dass nur die Vereinbarung eines “KUG-Zuschusses„ dem Sinn und Zweck einer Vereinbarung, unter Nutzung der Leistungen der Agentur für Arbeit den Verlust des Arbeitsplatzes für Zeiten einer Transferbeschäftigung abzufedern, gerecht werden kann.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 305c Abs. 1-2, § 611 Abs. 1; SGB III §§ 105, 106 Abs. 1, 2 S. 2
Verfahrensgang
ArbG München (Entscheidung vom 11.03.2014; Aktenzeichen 16 Ca 3265/13) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 11.03.2014, Az.: 16 Ca 3265/13, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger zusätzliche Vergütungsansprüche aus einem dreiseitigen Vertrag zustehen, sowie darüber, ob die Beklagte den Kläger von Nachteilen freizustellen und ihm korrigierte Lohnabrechnungen zu erstellen hat.
Der Kläger war bis zum 31.08.2012 bei der N. GmbH & Co. KG in der "N.Region Süd-West" beschäftigt. Er bezog dort zuletzt ein Bruttomonatseinkommen in Höhe von €....
Die Beklagte ist eine von der N. GmbH & Co. KG finanzierte Transfergesellschaft.
Am 06.08.2012 schlossen die Parteien und die N. GmbH & Co. KG einen dreiseitigen Vertrag. In dem dreiseitigen Vertrag wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der N. GmbH & Co. KG mit Ablauf des 31.08.2012 endet und zwischen dem Kläger und der Beklagten für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis zum 28.02.2014 ein Vermittlungs- und Qualifizierungsverhältnis begründet wird. Hintergrund des Übertritts des Klägers in das Vermittlungs- und Qualifizierungsverhältnis mit der Beklagten waren weltweit durchgeführte Restrukturierungsmaßnahmen des N. Konzerns, von denen in Deutschland ca. 3.000 Arbeitsplätze betroffen waren.
In der Präambel des dreiseitigen Vertrages wird auf einen Interessenausgleich und einen Sozialplan Bezug genommen, die von der N. GmbH & Co. KG und dem Betriebsrat der Region Süd-West der N. GmbH & Co. KG am 02.08.2012 abgeschlossen wurden.
Zu den Vergütungsansprüchen des Klägers im Rahmen des Vermittlungs- und Qualifizierungsverhältnisses mit der Beklagten wurde in dem dreiseitigen Vertrag unter "Abschnitt B: Begründung eines Vermittlungs- und Qualifizierungsverhältnisses mit N. TG" in Ziffer 4. vereinbart:
"4. Monatliche Vergütung
Der Arbeitnehmer erhält auf der Basis der von N. an die N. TG zur Verfügung gestellten Gehaltsdaten, ab Eintritt in die N. TG - unter Anrechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit - bis zu seinem Ausscheiden monatlich 75 % seines Bruttomonatseinkommens. Das Bruttomonatseinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf. Während des Zeitraums des Bezuges von Transfer - Kurzarbeitergeld besteht das Entgelt aus zwei Auszahlungskomponenten, der "KUG-Leistung" und dem "KUG-Zuschuss", die als Nettoentgelt gezahlt werden, welches sich aus 75 % des Bruttomonatseinkommens errechnet.
..."
In § 5 Abs. 3 des ...