Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Weihnachtsgeld. Stromdeputat. Beihilfe Betriebsrentner
Leitsatz (amtlich)
Keine Beihilfeleistungen im Krankheitsfall, verbilligten Strombezug und jährliches „Weihnachtsgeld” an Betriebsrentner der früheren Arbeitgeberin.
Die Leistungen standen auch in der Vergangenheit unter Freiwilligkeitsvorbehalten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage sie gewährt worden waren.
Normenkette
BetrVG und Betriebliche Übung § 1
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 05.05.2004; Aktenzeichen 7 Ca 12487/03) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 5. Mai 2004 – Gz.: 7 Ca 12487/03 – wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Endurteil geändert und die Klage auch im Übrigen abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt als Betriebsrentner weiterhin die Gewährung von Beihilfeleistungen im Krankheitsfall, verbilligtem Strombezug sowie ein jährliches Weihnachtsgeld von der Beklagten.
Er war ursprünglich bei der Fa. B. AG beschäftigt. Nach Gründung der früheren Beklagten (Fa. B. GmbH), einem Tochterunternehmen der erstgenannten Arbeitgeberin, ist es unstreitig zu einem Übergang des Betriebs, in dem er beschäftigt war (§ 613a BGB), auf diese gekommen; beide gehörten zum sog. B.-Konzern. Nachdem etwa Mitte des Jahres 2000 die Fa. P. auf die Fa. B. AG verschmolzen worden war, firmierte diese zum 14. Juli 2000 auf die Fa. E. um; die frühere Beklagte firmierte auf die jetzige um.
Mit Beschluss vom 21. März 1960 hat der Aufsichtsrat der Fa. B. AG „eine Jahresvergütung an die Belegschaft in Höhe der Lohn- und Gehaltssumme vom November 1960, dazu rd. 60.000,– DM für die Pensionisten genehmigt” und zugleich festgehalten, dass dadurch „jedoch kein Präjudiz für kommende Geschäftsjahre geschaffen werden solle” (vgl. Anlage B 8 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 7. Dezember 2004). In den Jahren bis 1995 wurden inhaltlich gleichartige Beschlüsse gefasst, wobei darin teilweise nicht mehr „Pensionisten”, sondern „Versorgungsempfänger” oder „Beihilfeempfänger” genannt worden sind, sie teilweise sogar gar nicht mehr genannt sind (vgl. das Jahr 1975). Meist wurden die Leistungen an die Betriebsrentner als Weihnachtsgaben bezeichnet. In all den Jahren haben sie jedoch unstreitig entsprechende Leistungen erhalten.
In den Jahren 1996 bis 1998 hat der Vorstand der Fa. B. AG zugestimmt, den „Versorgungsempfängern nach den Grundsätzen der Vorjahre eine Weihnachtsgabe zu gewähren. Die Auszahlung soll ohne Präjudiz für kommende Jahre erfolgen.” Auch für das Jahr 1999 haben die Versorgungsempfänger entsprechende Leistungen erhalten, obgleich dafür lediglich einer „Auszahlung einer Jahresvergütung als freiwillige Leistung ohne Präjudiz für die Zukunft nach den Grundsätzen des Vorjahres zugestimmt worden ist” (vgl. Anlage B 9 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 7. Dezember 2004).
Die Beklagte hat, beginnend ab dem Jahr 1969 bis 1991, Bekanntmachungen über die Gewährung von Jahresvergütungen an aktive Mitarbeiter und Weihnachtsvergütungen an Versorgungsempfänger bzw. Beihilfeempfänger herausgegeben, aus denen sich ergibt, dass aus der Gewährung der jeweiligen Leistungen „kein Präjudiz für kommende Jahre geschaffen werden soll”. Soweit ersichtlich ist der letztgenannte Personenkreis jedoch für die Jahre 1976 bis 1978 nicht besonders erwähnt. Ab dem Jahr 1992 ist in den Bekanntmachungen über die Gewährung von Jahresvergütungen kein Hinweis mehr auf die Weihnachtsgabe für Versorgungsempfänger enthalten, wohl aber, dass durch die Gewährung der Leistungen „kein Präjudiz für kommende Jahre geschaffen werde”. Der Aushang dieser Bekanntmachungen ist jeweils ausdrücklich vermerkt.
Im Jahr 2000 hat der Vorstand der Fa. B. AG eine Bekanntmachung über die Gewährung einer Jahresvergütung herausgegeben, ohne etwaige Leistungen an die Versorgungsempfänger zu erwähnen; darin findet sich der Hinweis, dass „die Jahresvergütung eine freiwillige, widerrufliche Leistung des Unternehmens ist” und die Gewährung kein Präjudiz für die kommenden Jahre schaffe.
Bei der Fa. B. AG gab es „Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen an Betriebsangehörige bei außergewöhnlichen Belastungen und in Fällen unverschuldeter Not (Beihilferichtlinien vom 28.07.1978)” (vgl. B 11 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 7. Dezember 2004). Aus deren Ziff. 2 ergibt sich, dass „Beihilfeempfänger” auch „versorgungsberechtigte ehemalige Betriebsangehörige” sind. Nach Ziff. 3 dieser Richtlinien sind „Beihilfen nach diesen Richtlinien … freiwillige Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Gegen ihre Versagung oder Bemessung ist kein Rechtsweg gegeben.”
Am 23. März 1990 hat die Fa. B. AG „Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen an Betriebsangehörige bei außergewöhnlichen Belastungen und...