Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle:

Das Bundesarbeitsgericht bittet, alle Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 06.08.1998; Aktenzeichen 23 Ca 11269/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.05.2000; Aktenzeichen 9 AZR 277/99)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 4. September 1998 wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 6. August 1998 abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

2. Für die Klägerin wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt als Alleinerbin (vgl. Erbschein vom 24. Oktober 1997, Blatt 20 der Akte) der am 28. April 1997 verstorbenen Frau … die Zahlung einer Abfindung aus einem zwischen Frau … und der Beklagten am 15. Dezember 1995 geschlossenen Aufhebungsvertrag (Blatt 7/8 der Akte). Dieser lautet:

§ 1

Das bestehende Arbeitsverhältnis endet einvernehmlich zum 30.04.1997.

Die Arbeitnehmerin wird nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses übergangslos die Leistungen des vorgezogenen Altersruhegeldes in Anspruch nehmen.

§ 2

Die Arbeitnehmerin erhält für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß §§ 9/10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 45.000/00 DM brutto = netto.

Die Abfindung wird mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nach Vorlage eines Rentenbescheides (entsprechend der Regelung des § 1) in einer Summe ausgezahlt.

§ 3

Die Arbeitnehmerin wird unter Fortzahlung Ihres vertraglich geregelten Entgeltes von 5.767,00 DM brutto, des vollen Urlaubsgeldes und des tariflichen Anteils eines 13. Monatsentgeltes ab dem 01.07.1996 von der Arbeitsleistung freigestellt.

Für einen bereits bestehenden Vertrag über vermögenswirksame Leistungen wird weiterhin der Arbeitgeberzuschuß in Höhe von 52,00 DM gewährt.

§ 4

Der noch zustehende Jahresurlaub 1996 und 1997 gilt als in der Freistellung genommen. Eine Auszahlung nicht genommenen Urlaubs fällt daher nicht an.

§ 5

Die Ansprüche auf die erworbenen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bleiben ungeschmälert bestehen.

Diese Ansprüche sind nach den im Versorgungsplan und in der Versorgungsordnung enthaltenen Regelungen – mit Bezug der Altersrente – geltend zu machen, bevor sie als einmaliger Betrag ausgezahlt werden können. Eine Auszahlung vor Rentenbeginn ist nicht möglich.

§ 6

Mit Abschluß dieser Vereinbarung und nach Erfüllung der darin festgelegten Verpflichtungen sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem zu Ende gehenden Arbeitsverhältnis abgegolten; auf Rechtsmittel wird verzichtet.

Mit Wertstellung 28. April 1997 war der Erblasserin im Zusammenhang mit der Schlußabrechnung 4/97 auch die Abfindungssumme (nach Abzug der Sozialabgaben) bereits überwiesen worden. Nachdem die Beklagte vom Tod ihrer Arbeitnehmerin erfahren hatte, ließ sie am 29. April 1997 diese Überweisung mit Wertstellung rückwirkend zum 28. April 1997 wieder stornieren. Und da die Beklagte seitdem nicht mehr bereit ist, die Abfindung gemäß § 2 der Vereinbarung vom 15. Dezember 1995 auszuzahlen, erhob der Nachlaßpfleger für die zunächst unbekannten Erben mit Schriftsatz vom 18. Juli 1997 Klage auf Zahlung von 45.000,– DM nebst Zinsen. Die Alleinerbin hat diese Klage dann übernommen und war damit vor dem angerufenen Arbeitsgericht München auch erfolgreich; auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Endurteils vom 6. August 1998 wird Bezug genommen.

Mit der am 4. September 1998 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen das ihr am 21. August 1998 zugestellte Ersturteil verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Berufungsbegründung ist am 5. Oktober 1998 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Darin wird ausgeführt, daß die Beklagte solche Aufhebungsverträge, die ein vorzeitiges Ausscheiden mit dem 60. Lebensjahr zum Inhalt haben, häufig anwende, um älteren Mitarbeitern den Übergang zu erleichtern. Bei der Erblasserin sei es darum gegangen, ihre Einbußen bei einem Bezug der Altersrente bereits mit sechzig Jahren finanziell zu mildern. Der Abfindungsanspruch sollte dabei aber erst mit Ausscheiden der Erblasserin, also am 30. April 1997, entstehen und nicht bereits mit Abschluß des Vertrages am 15. Dezember 1995. Und da im Streitfall die Erblasserin diesen Austrittstermin nicht mehr erlebt hat, könne auch ihre Erbin die vereinbarte Abfindung nicht mehr erhalten. Ergänzend dazu nimmt die Beklagte auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 26. August 1997 (9 AZR 227/96 und 9 AZR 564/96) und vom 25. September 1996 (10 AZR 316/96) Bezug.

Ihr Berufungsantrag lautet damit:

Das Urteil des Arbeitsgerichts München, Aktenzeichen 23 Ca 11269/97, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Den Überlegungen des Erstgerichts pflichtet sie bei, die Ausführungen in der Berufungsbegründung werden zurückgewiesen. Aus ihrer Sicht entstehen schuldrechtliche Ansprüche grundsätzlich mit Abschluß des jeweiligen Rechtsgeschäfts, Gegenteiliges sei auch hier nicht vereinbart worden. Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des Bundesarbei...

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