Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung tariflicher Lohnerhöhungen bei Ausgleichzahlungen zur Umgestaltung der Bundeswehr. Unbegründete Feststellungsklage zur Teilnahme an Tariflohnerhöhungen im Hinblick auf zu leistende Beiträge für eine betriebliche Altersversorgung
Leitsatz (redaktionell)
1. § 11 Abs. 2 TVUmBw bestimmt eine Teilnahme an Tariflohnerhöhungen nur für die Ausgleichszahlung während der Freistellung.
2. Regelt der zum Zeitpunkt der Ruhensregelung bestehende Tarifvertrag lediglich eine Orientierung am Einkommen der bisherigen Tätigkeit und insoweit eine 100%-ige Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge durch die Arbeitgeberin bezogen auf die nicht durch die Ausgleichszahlung abgedeckten 28% dieses Einkommens und dies wiederum in statischer Höhe, ist mit der Bezugnahme auf das Einkommen der bisherigen Tätigkeit, wie es über den Verweis auf § 6 Abs. 1 und 2 TVUmBw der Fall ist, nur das zum damaligen Zeitpunkt existente Einkommen gemeint, da der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der jeweiligen nach in Kraft treten der Ruhensregelung eintretenden Tariflohnerhöhungen keine Arbeitsleistung mehr erbringt und damit auch kein Einkommen erzielt; ein Anspruch auf Berücksichtigung von tariflichen Lohnerhöhungen hinsichtlich des Anteils von 28% des ursprünglichen Einkommens im Hinblick auf zu leistende Beiträge für eine betriebliche Altersversorgung besteht damit nicht.
Normenkette
BGB § 611; TVUmBw §§ 6, 11; BGB § 611 Abs. 1; TVUmBw § 6 Abs. 1-2, § 11 Abs. 2-3; ZPO § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Rosenheim (Entscheidung vom 17.07.2013; Aktenzeichen 3 Ca 610/12) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes Rosenheim (Az: 3 Ca 610/12) vom 17.07.2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird bezogen auf die Zurückweisung des Antrages Ziff. I. zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Durchführung der Härtefallregelung des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TVUmBw).
Der am 17.07.1954 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1983 bei der Beklagten beschäftigt und war als Wachpersonal im WTD 52, E., eingesetzt. Der Kläger war bis zum 01.04.2007 durchschnittlich 19 (228 Stunden monatlich) oder 20 Schichten (240 Stunden monatlich) á 12 Stunden als Wachpersonal bei der Beklagten tätig. Mit Wirkung zum 01.04.2007 wurde die wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit auf 48 Stunden reduziert.
Mit Festsetzungsbescheid vom 05.08.2011 stellte die Beklagte fest, dass die durchschnittliche Zeit der weggefallenen Mehrarbeitsstunden des Klägers 49,93 Stunden betrug und insoweit eine Zulage im Rahmen der Entgeltsicherung gemäß § 7 A TVUmBw zu zahlen sei (vgl. Bl. 6 f. d. A.). Seit dem 01.08.2009 wurde der Kläger nach § 11 TVUmBw bis zum Ende der Beschäftigung von der Arbeitsleistung freigestellt. Während dieser Zeit der Freistellung erhält der Kläger ein reduziertes Arbeitsentgelt, das 72 % des Einkommens des Klägers zum damaligen Zeitpunkt (01.08.2009) beträgt, wobei diese sogenannte Ausgleichszahlung nach den Regelungen des TVUmBw an tariflichen Lohnerhöhungen teilnimmt.
Die näheren Regelungen hierzu befinden sich in § 11 TVUmBw, der ursprünglich vom 18.07.2001 stammt, im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Härtefallregelung durch den Kläger in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 04.12.2007 zum Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (Bl. 86 ff. d. A.) galt. Danach lautete der zum 01.08.2009 gültige § 11 TVUmBw wie folgt:
"(1) Kann einer/einem Beschäftigten der Entgeltgruppen 2 - 9, bzw. der Entgeltgruppen KR 3a - 9b, der im Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes (§ 1 Abs. 1)
a) das 55. Lebensjahr vollendet hat und
b) eine Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber Bund (§ 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD) von mindestens 15 Jahren zurückgelegt hat,
kein Arbeitsplatz nach § 3 angeboten werden und kann im Hinblick auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes keine Altersteilzeitarbeit nach § 10 vereinbart werden, kann bis zum 31. Dezember 2006 im Rahmen der hierfür festzulegenden Höchstzahl im gegenseitigen Einvernehmen ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart werden. Die/der Beschäftigte erhält statt des Entgelts eine monatliche Ausgleichszahlung. Dies gilt nicht, wenn sie/er einen Arbeitsplatz entgegen § 3 Abs. 8 abgelehnt hat oder der Arbeitgeber zu einer nicht betriebsbedingten Kündigung berechtigt wäre.
(2) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des um 28 v.H. verminderten Einkommens gezahlt.
Als Ausgleichszahlung wird auch eine entsprechend verminderte Jahressonderzahlung gezahlt. Sie nimmt an allgemeinen Erhöhungen des Entgelts teil.
Einkommen sind die Entgelte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 oder sowie ggf. § 7 Abschnitt A Abs.1 und B Abs. 2, Besitzstandszulagen nach § 11 TVÜ-Bund und Strukturausgleichszahlungen nach § ...