Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Auslegung. Pauschale Anrechnung gesetzlicher Renten
Leitsatz (amtlich)
Eine betriebliche Versorgungsordnung (Betriebsvereinbarung) kann bei Errechnung des betrieblichen Rentenanspruchs Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und gleichgestellten Versorgungseinrichtungen des In- und Auslandes mit einer Pauschale (hier: eine fiktive BfA-Durchschnittsrente) zur Anrechnung bringen.
Dies gilt auch dann, wenn der gesetzliche Rentenanspruch des Arbeitnehmers unter dieser Pauschalrente bleibt.
Normenkette
BGB § 133; BetrAVG § 5
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 09.07.1999; Aktenzeichen 14 Ca 14372/98) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers vom 21. Februar 2000 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 9. Juli 1999 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Für den Kläger wird Revision zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechnung eines Betriebsrentenanspruchs.
Der am 4. September 1937 geborene Kläger war nach Tätigkeiten in den USA ab 17. Juni 1977 in der Bundesrepublik Deutschland bei der Firma … als Systemprogrammierer beschäftigt gewesen. Jeweils auf der Grundlage von Betriebsübergängen folgten Arbeitsverhältnisse des Klägers ab dem 1. Januar 1988 mit der … ab dem 15. November 1991 mit der … und ab dem 14. Februar 1992 schließlich mit der Beklagten. Hier ist der Kläger nach Ablauf des 60. Lebensjahres zum 31. Dezember 1997 ausgeschieden.
Die Firma … hatte für den Kläger bis 1980 Beiträge zur amerikanischen Rentenversicherung bezahlt. In der Folgezeit war dies aus rechtlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen. Da die damalige Vergütung des Klägers über der Versicherungspflichtgrenze lag und der Kläger sich bei der deutschen Rentenversicherung nicht freiwillig versichern konnte/wollte, zahlte ihm die Firma … die Arbeitgeberzuschüsse zur gesetzlichen Rentenversicherung aus, um ihm zu ermöglichen, eine Lebensversicherung abzuschließen.
Mit Schreiben vom 20. November 1987 (Blatt 8 der Akte) erteilte die … dem Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1988 eine Pensionszusage gemäß der Pensionsordnung deutscher … Unternehmen – Ausgabe 1985. Daneben bestand die Möglichkeit, dem Versorgungswerk der deutschen … Unternehmen beizutreten, was der Kläger am 1. November 1988 auch tat.
Bei der Beklagten, die den Kläger 1992 mittels Betriebsübergangs übernommen hatte, gibt es eine betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung … „vom 11. Mai 1995 (vgl. Blatt 14 bis 25 Akte) mit einem Nachtrag (Blatt 59 bis 67 der Akte) zur Neuregelung der im Rahmen verschiedener Betriebsübergänge zur Beklagten gekommenen Mitarbeiter.
Auf Anfrage hatte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben einer Beratungsfirma vom 29. Juni 1998 (vgl. Blatt 31 bis 35 der Akte) Auskunft über seine Betriebsrentenansprüche erteilen lassen. Danach beläuft sich seine monatliche Altersrente aus der Versorgungsordnung der … der Fassung vom 1. Juli 1995 auf DM 663,71; diesen Betrag erhält der Kläger von der Beklagten seit 1. Januar 1998 auch ausbezahlt. Aus der Pensionsordnung der Deutschen … Unternehmen – Ausgabe 1985 – sollte der Kläger nach dieser Auskunft ab Alter 65 eine monatliche Altersrente in Höhe von DM 1.762,89 erhalten.
Der Kläger beanstandet die Berechnung seiner von der Beklagten zu zahlenden Betriebsrente in zweifacher Hinsicht. Zum einen habe eine Spaltung seiner betrieblichen Versorgung nicht erfolgen dürfen, weil ihm auf Grund de … Pensionsordnung eine höhere Rente zustehe. Zum andern sei unberücksichtigt gelassen worden, dass er in Deutschland eine gesetzliche Rente gar nicht habe erwerben können; die in der … Pensionsordnung vorgesehene Anrechnung der Durchschnittsrente aller Versicherten gemäß § 6 Abs. 3, Abs. 2 Ziffer 3 müsse damit ebenfalls unterbleiben. Aus Sicht des Klägers beläuft sich die von der Beklagten geschuldete Betriebsrente seit dem 1. Januar 1998 auf DM 5.274,66 monatlich und dieses Verlangen hat er mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 30. September 1998 zum Arbeitsgericht München auch gerichtlich geltend machen lassen. – ohne Erfolg. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des klageabweisenden Endurteils vom 9. Juli 1999 wird Bezug genommen.
Mit der am 24. Februar 2000 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen diese seinen Prozessbevollmächtigten am 24. Januar 2000 zugestellte Entscheidung verfolgt der Kläger sein Begehren in Form des erstinstanzlich gestellten Hilfsantrags weiter. Die Berufungsbegründung ist am 24. März 2000 eingegangen. Darin wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Kläger ab 1977 in Deutschland eine ganze Zeit lang lediglich auf der Grundlage von Abstellungsbedingungen (Transfer-Bedingungen) beschäftigt gewesen sei, ehe festgestanden habe, dass er vorerst in Deutschland bleiben würde. Als es seiner damaligen Arbeitgeberin ab 1981 auf Grund entsprechender Übereinkommen wischen den USA und Deutschland nicht mehr möglich gewesen s...