Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Eingruppierung eines Flugzeugmechanikers nach SVa zum MTB II
Leitsatz (amtlich)
In Lohngruppe 9 Fallgruppe 4 SV 2 a kann nicht von einem weiteren Instandsetzungsbegriff ausgegangen werden.
Instandsetzung bedeutet Ausbesserung, Wiederherstellung und Reparieren. Instandsetzen ist also etwas anderes als das Inspizieren, Überprüfen, Warten oder Instandhalten.
Instandsetzen ist also nicht das vorangehende Inspizieren.
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 29.03.1995; Aktenzeichen 32 Ca 20569/93) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 29.3.1995 – 32 Ca 20569/93 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers. Der Kläger, geboren …, der eine abgeschlossene Ausbildung als Flugzeugmechaniker hat, ist bei der Beklagten seit 13.12.1957 in der Luftwaffenwerft als Flugzeugmechaniker beschäftigt. In dieser Luftwaffenwerft wird das von der Bundeswehr eingesetzte Kampfflugzeug Tornado überprüft, gewartet und instandgesetzt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTB II) und das Sonderverzeichnis für Arbeiter im Bereich des Bundesministers der Verteidigung (SV 2 a) Anwendung.
Der Kläger wurde von der Beklagten nach der Lohngruppe 8 a des allgemeinen Teils des Lohngruppenverzeichnisses vergütet. Er ist der Auffassung, daß seine Tätigkeit den Voraussetzungen der Lohngruppe 9 Fallgruppe 4 der SV 2 a entspricht.
Für die Lohngruppeneinteilung bestimmt § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags über das Lohngruppenverzeichnis zum MTB II, daß für die Einreihung in die Lohngruppe die mit mindestens der Hälfte der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit auszuübende Tätigkeit maßgebend ist, soweit sich aus den Tätigkeitsmerkmalen nichts anderes ergibt.
Die für die Eingruppierung des Klägers einschlägigen Vergütungsvorschriften haben folgenden Wortlaut:
„Allgemeiner Teil
Lohngruppe 4
1. Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. *
Lohngruppe 8a
Arbeiter der Lohngruppe 8 des Allgemeinen Teils und der Sonderverzeichnisse, die in eine Fallgruppe mit dem Hinweiszeichen ** eingereiht sind, nach vierjähriger Tätigkeit als solche in dieser Fallgruppe.
SV 2a:
Lohngruppe 8
1. Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils, die besonders schwierige Instandsetzungen oder Spezialarbeiten an hochempfindlichen und komplizierten Waffen oder Geräten oder Schiffsantriebsanlagen selbständig durchführen. **
Lohngruppe 9
4. Arbeiter mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils in Heeresinstandsetzungswerften, Luftwaffenwerften, im Marinearsenal oder in vergleichbaren Einrichtungen, die besonders schwierige Instandsetzungen an hochempfindlichen und komplexen Waffen- oder Teilsystemen (z. B. rechnergestützten Waffenleit- oder Ortungsanlagen, Anlagen der elektronischen Kampfführung, Flugkörperwaffenanlagen) durchführen und hierfür fachübergreifende Kenntnisse benötigen.
Für Arbeiter, die an Waffensystemen „Tornado” beschäftige sind, kommt weiterhin folgende Fallgruppe in Betracht:
6. Arbeiter mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils mit zusätzlicher militärischer Meisterprüfung, die komplexe Systeme (z. B. Hydraulik, Triebwerk, Navigations/Avionikgeräte) der Waffensysteme Tornado, Alpha Jet oder Phantom selbständig überprüfen, warten und instandsetzen.”
Mit der Klage vom 24.12.1993 zum Arbeitsgericht München begehrt der Kläger die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab 1.10.1990 Lohn nach der Lohngruppe 9 MTB II zu zahlen.
Das Arbeitsgericht München hat durch Endurteil vom 29.3.1995 die Klage abgewiesen.
Bezüglich des Sachvortrages der Parteien im ersten Rechtszug, der von ihnen angestellten Anträge sowie der rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichtes wird auf den Inhalt des Endurteiles vom 29.3.1995 (Bl. 43 – 53 d.A.) verwiesen.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil, das ihm am 2.10.1995 zugestellt wurde am 26.10.1995 Berufung eingelegt und sie am 18.12.1995 innerhalb der bis zum 26.12.1995 verlängerten Frist begründet.
Der Kläger trägt vor, er stütze seinen Vergütungsanspruch auf Lohngruppe 9 Fallgruppe 4 der SV 2a zum MTB II. Er arbeite am Waffensystem Tornado. Dies sei das technisch aufwendigste System, über das die Bundeswehr derzeit verfüge. Die Tarifvertragsparteien hätten in der Lohngruppe 9 Fallgruppe 6 festgelegt, was sie unter dem Begriff komplexe Systeme verstehen. Es seien dies die Teilsysteme der Waffensysteme Tornado, ALPHA-Jet und Phantom. Wenn bereits Teilsysteme wie Hydraulik, Triebwerk ode...