Verfahrensgang

ArbG Augsburg (Urteil vom 23.02.1999; Aktenzeichen 5 Ca 2612/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.06.2001; Aktenzeichen 4 AZR 290/00)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 23.02.1999 Gz.: 5 Ca 2615/98 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber ob die Beklagte verpflichtet ist den Kläger auf Grund einer arbeitsvertraglichen Regelung nach Tarifverträgen zu vergüten, die von einem Arbeitgeberverband abgeschlossen worden sind, nach dem sie aus diesem ausgetreten ist.

Der am i. Februar 1939 geborene Kläger ist auf der Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 21. Juni 1993 seit 1. Juli 1993 – unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit ab 4. April 1962 – zuletzt als „Sachbearbeiter Ersatzteile” bei der Beklagten beschäftigt. Er ist Mitglied ihres Betriebsrats und der DAG.

Die Beklagte war bis 31.12.1994 Mitglied des Vereins der bayerischen Metallindustrie e.V. (Arbeitgeberverband) und ist mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt dort ausgetreten. Dieser Arbeitgeberverband hat mit der IG Metall Bezirksleitung (IG Metall), sowohl in der Zeit nach Abschluss des Arbeitsvertrags der Parteien vom 21. Juni 1993 bis zum Austritt der Beklagten aus ihm und auch für die Zeit danach weiter Tarifvereinbarungen mit der IG Metall über Löhne. Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten der bayerischen Metallindustrie abgeschlossen, zuletzt diejenige vom 12. Dezember 1996 (mit Pauschalzahlung), die unter II 1 eine Gehaltserhöhung ab 1. April 1998 vorsieht. Die Beklagte hat auch nach Abschluss des Arbeitsvertrages vom 21. Juni 1993–ab 1. April 1994- und nach ihrem Austritt aus dem Arbeitgeberverband die entsprechenden „Tariferhöhungen” – als solche ausdrücklich bezeichnet, unter Bekanntgabe der neuen Gliederung der Bezüge und der „Tarifgruppe 06/04”– aus den vorgenannten Tarifvereinbarungen dem Kläger weitergegeben, jedoch nur bis 31.12.1998; d. h. sie hat sogar die in der erwähnten Tarifvereinbarung vom 12. Dezember 1996 geregelte erste Gehaltserhöhung ab 1. Januar 1997 bis 31. März 1998 dem Kläger gewährt, nicht aber die darin ebenfalls festgelegte zweite.

Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 21. Juni 1993 findet sich unter Ziff. 4 folgende Regelung:

„Gehalt

Als Vergütung erhalten sie bei einer 36- stündigen Arbeitszeit je Woche ein monatlich zahlbares

Tarifgehalt gem. Gruppe VI/4 (alter Tarif)

DM 5.144.–

Interimszulage

DM 656,–

Gesamt-brutto

DM 5.800,–”

Seine Ziff. 11 lautet:

„Tarifhinweis

Die übrigen Bedingungen ihres Anstellungsvertrages richten sich nach dem Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bayerischen Metallindustrie in ihrer jeweils gültigen Fassung.”

Ziff. 19 dieses Arbeitsvertrags lautet u. a.:

„Allgemeines

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen Schriftform. Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Alle bisherigen Vereinbarungen werden durch diesen Vertrag abgelöst.”

Ebenfalls unter dem 21. Juni 1993 hat der Kläger an die Beklagten ein Schreiben folgenden Inhalts gerichtet:

„Betr.: Begrenzte Verzichtserklärung

Als Beitrag zur Sicherung meines Arbeitsplatzes verzichte ich freiwillig auf die seit 01.04.1993 geltende Tariferhöhung von 3 % unwiederruflich bis 31.03.1994”

Mit Schreiben vom 7. Dezember 1994 hat der Betriebsrat der Beklagten deren Arbeitnehmer durch Aushang über ihren Austritt aus dem Arbeitgeberverband informiert: hierauf wird verwiesen. Die Beklagte selbst hat ebenfalls mit Aushang vom Folgetag darüber und insbesondere über die Folgewirkungen unterrichtet; in diesem Schreiben heißt es u. a.:

„Auf die bestehenden Arbeitsverhältnisse hat dies keine unmittelbaren Auswirkungen. Die …-Gesellschaften werden sich entsprechend der Rechtslage bezüglich Arbeitsrecht. Betriebsverfassungsgesetz und Manteltarifvertrag verhalten. Bei unseren weiteren Überlegungen werden wir uns am bestehenden und zukünftig geltenden Manteltarifvertrag orientieren.”

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht ausgeführt,

auf Grund Ziff. 4 i.V. mit dem ausgehängten Schreiben der Beklagten vom S. Dezember 1994 sowie der Weitergabe der Tariflohnerhöhungen nach Ablauf seines begrenzten Gehaltsverzichts noch vor Austritt der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband aber zunächst auch nachher, sei diese verpflichtet, ihm Tariferhöhungen nach den jeweils geltenden Tarifvereinbarungen über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die gewerblichen Arbeitnehmer, und die Angestellten der bayerischen Metallindustrie, die zwischen dem Arbeitgeberverband und der IG Metall abgeschlossen worden seien, weiterzugeben, und zwar unabhängig von seiner Mitgliedschaft in dieser Gewerkschaft und derjenigen der Beklagten im Arbeitgeberverband

Er hat vor dem Arbeitsgericht folgende Anträge gestellt:

  1. Es wird festgestellt, dass die Tarifvereinbarung vom 12. Dezember 1996. gültig ab 1. Januar 97, über Löhne...

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