Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses mit einem Flugzeugführer, da die dauernde Fluguntauglichkeit nicht entsprechend den tarifvertraglichen Bestimmungen festgestellt ist. Flugdienstuntauglichkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

§§ 19, 20 des Manteltarifvertrags Nr. 5a für Mitarbeiter des Cockpitpersonals der Deutsche Lufthansa AG setzen voraus, dass der Arbeitnehmer auf Dauer flugdienstuntauglich ist.

 

Normenkette

TzBfG §§ 17, 21; MTV Cockpit Nr. 5a

 

Verfahrensgang

ArbG München (Entscheidung vom 09.08.2010; Aktenzeichen 39 Ca 813/10)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 15.08.2012; Aktenzeichen 7 AZN 956/12)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 09.08.2010 (Az.: 39 Ca 813/10) abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 31.12.2009 beendet wurde.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage der Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2009 aufgrund einer tariflichen auflösenden Bedingung.

Der 1957 geborene, einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit 01.07.1992 im der Beklagten zugehörigen Konzern, ab 09.11.2001 bei der Beklagten selbst als Flugzeugführer beschäftigt. Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses war zuletzt ein zwischen den Parteien am 29.10.2001 geschlossener Arbeitsvertrag (Bl. 15 - 16 d. A.), nach dem u. a. die Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften der D. L. in ihrer jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Der Kläger war zuletzt als Senior First Officer auf einem Airbus A340 eingesetzt und erzielte dabei eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 0,00 €.

Am 31.10.2008 erlitt der Kläger einen Herzinfarkt und war seitdem arbeitsunfähig krank.

Im April 2009 fanden mehrere medizinische Untersuchungen des Klägers im Hinblick auf die Bekanntmachung der Bestimmungen über die Anforderungen an die Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals vom 27.03.2007 (Bundesanzeiger v. 23.05.2007 - Bl. 182 - 199 d. A.) statt. Am 18.05.2009 teilte der Leiter des Aeromedical Centers D. L. AG F., Prof. Dr. S., als flugmedizinischer Sachverständiger der Beklagten mit (Bl. 59 d. A.), dass der Kläger fluguntauglich sei.

Mit Schreiben vom 26.05.2009 (Bl. 60 - 61 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass aufgrund der festgestellten Flugdienstuntauglichkeit der mit ihm geschlossene Arbeitsvertrag zum 31.12.2009 ende. Mit einem am 21.01.2010 bei dem Arbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger dagegen Klage erhoben.

Er hat vorgetragen, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe nicht zum 31.12.2009 geendet.

Der Kläger sei in medizinischer Behandlung. Ab Mitte 2010 sei wieder mit der Erlangung der Flugdiensttauglichkeit zu rechnen. Eine dauernde Flugdienstuntauglichkeit liege daher nicht vor, sodass die tarifliche auflösende Bedingung für das Arbeitsverhältnis nicht eingetreten sei. Im Übrigen verstoße die tariflich bestimmte Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen das Kündigungsschutzgesetz und Art. 12 GG. Jedenfalls könne danach eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst dann eintreten, wenn für den Kläger auch keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Bodendienst bestehe. Derartige Möglichkeiten hätten aber sehr wohl bestanden. So seien zum 30.06.2010 z. B. Stellen offen als Flugdienstberater, Service Agent Customer Care, Flugbegleiter Modell A sowie eine Vielzahl weiterer im Internetportal der Beklagten bezeichnete Stellen (Bl. 144 - 153 d. A.) zu besetzen.

Für die Zeit von Mai bis November 2009 ergebe sich nichts anderes.

Der Kläger hat beantragt:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht aufgrund Befristung zum 31.12.2009 beendet worden ist, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31.12.2009 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch die tarifliche Regelung in § 20 des Manteltarifvertrages Nr. 5 a für das Cockpitpersonal zum 31.12.2009 beendet worden. Der Kläger sei fluguntauglich, wie sich aus der Bescheinigung des flugmedizinischen Sachverständigen ergebe. Dies werde durch die interne Mitteilung des Sachverständigen Prof. Dr. S. (Bl. 79 d. A.) bestätigt. Die tarifliche Regelung sei wirksam. Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten habe es für den Kläger zum Zeitpunkt der Feststellung der Flugdienstuntauglichkeit nicht gegeben. Zudem komme es allein auf Arbeitsplätze bei der Beklagten an. Für Beschäftigungen als Flugdienstberater und Service Agent Customer kann der Kläger schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil dort Schichtdienst zu leisten sei, den er nicht erbringen könne. Als Flugbegleiter sei er nicht einsetzbar, weil auch dafür die Flugdiensttauglichkeit erforderlich sei. Für andere Tätigkeiten fehle es bereits an einer entsprechenden Ausbildung.

Das Arbeitsgeric...

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