Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung der Entlohnungsform durch Betriebsvereinbarung. Änderungskündigung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Änderungsschutzklage ist unbegründet, wenn sie sich gegen eine Änderungskündigung zum Zweck des Wechsels einer Lohnform richtet, der bereits durch die normative Wirkung einer Betriebsvereinbarung eingetreten ist.

 

Normenkette

BetrVG § 77 Abs. 3-4, § 87 Abs. 1 Nr. 10; KSchG §§ 4, 2

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 04.07.2006; Aktenzeichen 21 Ca 11992/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.08.2008; Aktenzeichen 1 AZR 353/07)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen dasEndurteil des Arbeitsgerichts München vom04.07.2006 (Az.: 21 Ca 11992/05) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Bezahlung von Gehaltsdifferenzen ab Juli 2005 sowie über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung, die die Beklagte mit Schreiben vom 28.07.2005 zum 28.02.2006 der Klägerin gegenüber ausgesprochen hat.

Die 1952 geborene Klägerin ist seit 17.09.1984 bei der Beklagten als Montiererin beschäftigt. Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist ein von der Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossener Arbeitsvertrag (Bl. 66 bis 67 d. A.), in dem u.a. folgendes bestimmt ist:

4. LOHN

Lohnart: xxxxxxx / Akkordlohn

Lohngruppe 1 + 2 Tariflohn

Leistungszulage gem. § 20 MTV

Bruttolohn DM

5. ALLGEMEINE VEREINBARUNGEN

5.1 …

5.2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Manteltarifvertrages der Bayerischen Metallindustrie.

In § 5 des Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrages vom 24.10.2002 für die gewerblichen Arbeitnehmer, für die Angestellten und für die Auszubildenden der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie (LGRTV) ist folgendes bestimmt:

§ 5

Allgemeine Bestimmungen über die Formen der Arbeit und ihre Entlohnung für gewerbliche Arbeitnehmer

1. Die Beschäftigung der Arbeitnehmer erfolgt je nach der Organisation des Arbeitsablaufes und der Voraussetzungen der Arbeit an den Arbeitsplätzen. Die Arbeit wird einzeln oder in Gruppen ausgeführt. Sie wird in Zeit-, Akkord- oder Prämienlohn vergeben.

Die Einführung dieser Entlohnungsdaten und die damit verbundene Festlegung des Geltungsbereichs ist mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.

Im Nichteinigungsfall ist gem. § 29 Abschn. D MTV-Arbeiter zu verfahren.

Anmerkung zu § 5 Ziffer 1

Die tarifliche Bestimmung tritt an die Stelle des § 87 Abs. (1) Ziff. 10 und Abs. (2) BetrVG.

Bei Überführung von Zeitlohnarbeit in Akkordarbeit bedarf es keiner Änderungskündigung, vorausgesetzt, dass damit für den Arbeitnehmer keine Änderung seiner Lohngruppe verbunden ist.

Die ständige Überführung eines Akkordarbeiters in Zeitlohn kann entweder im Vereinbarungsweg oder durch Änderungskündigung erfolgen. Das gleiche gilt für die ständige Überführung von Prämienlohn in Zeitlohn.

Die Beklagte ist ein Zulieferunternehmen der Automobilindustrie und beschäftigt über 900 Arbeitnehmer. Davon sind 239 angelernte Montiererinnen.

Die Klägerin ist seit 2001 mit einem Grad der Behinderung von 70 % als Schwerbehinderte anerkannt.

Die Klägerin wurde von der Beklagten im Akkord vergütet. Diese hatte die Beklagte zuletzt im Mai 2005 mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat durch eine Betriebsvereinbarung Nr. 01 „Entlohnung Produktion” geregelt.

Am 24.06.2005 schloss die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat erneut eine Betriebsvereinbarung Nr. 01 „Entlohnung Produktion” (Bl. 33 bis 35 d. A.), in der es u.a. wie folgt heißt:

Vorbemerkung:

Die Parteien haben im Mai 2005 eine Betriebsvereinbarung Nr. 01 „Entlohnung Produktion” geschlossen. Diese wir einvernehmlich mit sofortiger Wirkung ohne jede Nachwirkung aufgehoben und durch folgende Vereinbarung ersetzt:

Als Maßnahme zur Standortsicherung und zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit wird folgende Betriebsvereinbarung zur Entlohnung in der Produktion abgeschlossen.

1. Wegfall Akkordlohn

Der Akkordlohn wird ab 01.07.2005 durch einen Zeitlohn abgelöst. Der Übergang auf das Niveau des tariflichen Zeitlohnes erfolgt in insgesamt drei Stufen (siehe Ziffer 4), bis zum 01.01.2006. Eine Leistungsbeurteilung findet erstmals im Januar 2006 statt.

2. Grundentgelt

Die Mitarbeiter werden aufgrund der ihnen übertragenen Arbeitsaufgaben entsprechend den Grundsätzen für die Eingruppierung in die Lohngruppen des jeweils geltenden Tarifvertrages eingestuft. Für die Tätigkeit in der Produktion ist z. Z. die Lgr. 5 anzuwenden. Diese Lohngruppe wird ab 01.07.2005 für alle MC's verwendet.

4. Berechnung Zeitlohn während der Überleitungsphase

Der individuelle Zeitlohn ab 01.07.2005 bis zum 01.01.2006 wird wie folgt ermittelt.

Jahresverdienst 2004* + 2 % der Tariferhöhung 2005 dividiert durch die vollen bezahlten Monate, ergibt den zugrunde zulegenden Monatsverdienst. Für Mitarbeiter ohne Bezüge im Jahr 2004 wird der jeweilige individuelle Akkord-Durchschnittsverdienst zur Berechnung herangezogen. Die Differenz zwischen dem jeweiligen Durchschnittslohn und dem Monatslohn in der Lgr. 5 (EUR 1.686,00) w...

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