Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres bei der Berechnung der Betriebsrente. Unbegründeter Feststellungsantrag bei sachlich gerechtfertigter Altersbenachteiligung

 

Leitsatz (amtlich)

Die streitige Regelung, wonach bei der Berechnung der Betriebsrente Beschäftigungszeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht berücksichtigt werden, stellt keine unzulässige Altersdiskriminierung dar, da sie durch das legitime Ziel der Berechenbarkeit, Begrenzbarkeit und Kalkulierbarkeit gerechtfertigt ist. Sie ist angemessen und erforderlich (im Anschluss an BAG 12.11.2013 - 3 AZR 356/12).

 

Normenkette

AGG §§ 1, 3, 7, 10; BetrAVG § 2 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 1-2, § 7 Abs. 1 Hs. 1, § 10 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG München (Entscheidung vom 15.09.2015; Aktenzeichen 13 Ca 12671/14)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.10.2017; Aktenzeichen 3 AZR 199/16)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München, Az.: 13 Ca 12671/14 vom 15.09.2015 wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit einer von der Beklagten der Klägerin gewährten Betriebsrente und dabei über die Frage, ob eine in dem die Betriebsrentenansprüche regelnden Tarifvertrag enthaltene Altersgrenze wegen unzulässiger Altersdiskriminierung unwirksam ist.

Die am 0.0.1948 geborene Klägerin war vom 24.10.1988 bis 30.06.2013 bei der Beklagten als Briefordnerin beschäftigt. Seit dem 01.07.2013 bezieht die Klägerin eine Betriebsrente P. auf der Basis des Tarifvertrages Nr. 15 über die betriebliche Altersversorgung der P. (Betriebsrente P.) vom 29.10.1996. Diese Betriebsrente setzt sich zusammen aus einem festen Besitzstandsbetrag und einem weiteren Betrag, der sog. Betriebsrente P.

Im Tarifvertrag Nr. 15 (im folgenden TV BRP) sind u.a. folgende Regelungen beinhaltet:

"§ 2 Leistungsarten

Die Betriebliche Altersversorgung der P. nach diesem Tarifvertrag (Betriebsrente P.) wird gezahlt bei

a) Erreichen der Altersgrenze für die Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 9,

...

§ 5 Berechnung der Betriebsrente P.

(1) Die monatliche Höhe der Betriebsrente P. wird wie folgt berechnet:

Beschäftigungsjahre bei der P.

X

€-Betrag der jeweiligen Versorgungsgruppe im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

...

§ 6 Anrechenbare Beschäftigungsmonate

(1) Als anrechenbare Beschäftigungsmonate gelten die Monate, in denen der Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Entgelt zur P. stand. Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Krankengeld oder Krankengeldzuschuss bezieht, zählen als anrechenbare Beschäftigungsmonate. Es werden höchstens 480 Beschäftigungsmonate angerechnet. ...

(2) Beschäftigungsmonate gemäß Absatz 1 nach Vollendung des 60. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt.

(3) Besteht Anspruch auf Betriebsrente P. wegen voller Erwerbsminderung (§ 10), bevor der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat, wird die bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres fehlende Zeit den anrechenbaren Beschäftigungsmonaten voll, die Zeit danach bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu einem Drittel hinzugerechnet.

(4) Besteht Anspruch auf Betriebsrente P. wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 10), bevor der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat, wird die bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres fehlende Zeit den anrechenbaren Beschäftigungsmonaten zur Hälfte, die Zeit danach bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu einem Viertel hinzugerechnet.

...

§ 9 Betriebsrente P. bei Erreichen der Altersgrenze

Der Anspruch auf Betriebsrente P. bei Erreichen der Altersgrenze besteht, wenn der Arbeitnehmer eine Altersrente als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 35 bis 40 SGB VI) erhält und das Arbeitsverhältnis zur P. beendet ist.

...

§ 13 Unverfallbare Anwartschaft

...

(2) Für eine fortbestehende Anwartschaft gem. Abs. 1 steht dem vorher ausgeschiedenen Arbeitnehmer und dessen Hinterbliebenen bei Eintritt des Leistungsfalls nach diesem Tarifvertrag ein Anspruch mindestens in Höhe des Teils der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung zu, der dem Verhältnis der Dauer der vor Vollendung des 60. Lebensjahres zurückgelegten Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres entspricht. ..."

Soweit für die Berufung von Bedeutung, beanstandet die Klägerin bei der durch die Beklagte erfolgten Berechnung ihrer Betriebsrente, dass die Betriebszugehörigkeitsjahre nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht bei der Berechnung berücksichtigt würden. Die Klägerin ist der Auffassung, dass auch die fünf Jahre ab dem 60. Lebensjahr bei der Berechnung zu berücksichtigen seien, da die Regelung in § 6 Abs. 2 TV BRP, wonach diese Beschäftigungsmonate nicht berücksichtigt würden, altersdiskriminierend und insoweit nach den Regelungen des AGG unwir...

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