Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Unterstützungskasse. Erlöschen der Mitgliedschaft. Rückzahlung nicht bestimmungsgemäß verwendeter Beträge

 

Leitsatz (amtlich)

Erlischt die Mitgliedschaft eines Trägerunternehmens bei einer Unterstützungskasse, so ist diese zur Rückzahlung der noch nicht bestimmungsgemäß verwendeten Beiträge an das Trägerunternehmen bzw. dessen Insolvenzverwalter verpflichtet, sofern nicht gemäß § 9 Abs. 3 BetrAVG eine Vermögensübertragung auf den Träger der Insolvenzsicherung stattgefunden hat.

 

Normenkette

BetrAVG § 9 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 17.08.2005; Aktenzeichen 6 Ca 21298/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 17.8.2005 – 6 Ca 21298/04 – wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten haben die Nebenintervenienten selbst zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Deckungsmitteln, die die beklagte Unterstützungskasse zu Zwecken der Gewährleistung betrieblicher Altersversorgung von der Firma „C. (im Folgenden: Schuldnerin) erhalten hat.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck es ist, für seine Mitglieder (Trägerunternehmen) Versorgungsleistungen an deren versorgungsberechtigte ehemalige Arbeitnehmer bzw. deren Angehörige zu erbringen.

Die Schuldnerin war ein Unternehmen der so genannten C.Gruppe. Sie wurde als C. mit Gesellschaftsvertrag am 15.5.1998 gegründet und am 14.7.1998 ins Handelsregister eingetragen. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 30.11.1998 wurde die C. als formwechselnder Rechtsträger im Sinne von § 191 Abs. 1 Nr. 2 UmwG in die Schuldnerin als Kommanditgesellschaft in Form der GmbH & Co. KG umgewandelt.

Die gesamte C. Gruppe, der die Schuldnerin zugehörte, erwirtschaftete seit Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit erhebliche Verluste. Am 14.2.2002 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag; am 19.2.2002 hat das Amtsgericht F. die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet und den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Durch weiteren Beschluss vom 19.3.2003 wurde dann das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Beklagte ist ein eingetragener Verein mit Sitz in M.. Die Schuldnerin ist dem Beklagten als Mitglied durch Beitrittserklärung vom 30.10.1998 beigetreten.

Am 14./30.10.1998 wurde zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten ein „Leistungsplan” vereinbart zur Durchführung der betrieblichen Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung für den versorgungsberechtigten Personenkreis.

Versorgungsberechtigte Personen aus dem Leistungsplan sind alle Mitarbeiter der Schuldnerin, die nach Ablauf der Probezeit laut Arbeitsvertrag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu der Schuldnerin stehen (Ziff. 1.1 des Leistungsplanes). Nach Ziff. 3.1 des Leistungsplanes bleibt die Anwartschaft auf Versorgungsleistung aufrecht erhalten, wenn der Mitarbeiter vor Eintritt des Versorgungsfalles aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet. Auf die Leistungen der Unterstützungskasse besteht gemäß Ziff. 5.1 kein Rechtsanspruch.

Auf der Grundlage des Leistungsplanes hat die Schuldnerin laufende Beiträge an den Beklagten für ihre Arbeitnehmer vom 30.11.1998 bis Mitte Dezember 2002 gezahlt. Der Beklagte hat durch die Schuldnerin geleistete Beträge gemäß Ziff. 6 des Leistungsplanes zur Begründung einer Rückdeckungsversicherung bei der Sch. Lebensversicherungs- und Rentenanstalt AG mit Sitz in Z. für jeden einzelnen Arbeitnehmer der Schuldnerin verwendet. Mit der Insolvenzeröffnung ist die Beitragszahlung an den Beklagten eingestellt worden, der Beklagte wiederum hat die Rückdeckungsversicherung beitragsfrei gestellt.

Durch die Zahlungen der Schuldnerin auf den Leistungsplan hat der Beklagte bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Dotationsvolumen von EUR 127.270,– angesammelt. Der Beklagte hat durch Schreiben vom 26.6.2002 gemäß § 5 seiner Satzung den Ausschluss der Schuldnerin wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt.

Mit seiner beim Arbeitsgericht München am 31.12.2004 eingegangenen Klage begehrt der Kläger vom Beklagten die Rückzahlung von EUR 127.270,–. Zur Begründung führt er aus, der Beklagte sei in dieser Höhe ungerechtfertigt bereichert, weil der ursprüngliche Rechtsgrund für die Leistungen an den Beklagten nachträglich weggefallen sei. Die Schuldnerin habe nämlich ihre Leistungen aufgrund eines im Leistungsplan begründeten Auftragsverhältnisses erbracht, das durch die Beendigung der Mitgliedschaft der Schuldnerin beim Beklagten beendet worden sei. Infolge dessen sei auch der rechtliche Grund für das Einbehalten der eingezahlten Beträge entfallen. Die begünstigten Arbeitnehmer hätten weder eigene Zahlungsansprüche noch unverfallbare Anwartschaften, die ihnen durch ei...

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