Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslandszuschlag
Leitsatz (amtlich)
Ein Angestellter, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, hat keinen Anspruch auf den Auslandszuschlag wie ein verheirateter Angestellter.
Normenkette
BBesG § 55 Abs. 2; AGG §§ 7, 3
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 26.10.2006; Aktenzeichen 25 Ca 6094/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen dasEndurteil desArbeitsgerichts München vom26.10.2006 –25 Ca 6094/06 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger den erhöhten Auslandszuschlag entsprechend § 55 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. seiner Anlage VI a zu zahlen.
Der Kläger ist seit 1.2.1992 bei dem Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge nach Maßgabe der zwischen dem Beklagten und der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft abgeschlossenen Übernahmetarifverträge und Eingruppierungstarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Der Kläger begründete im Mai 2005 eine Lebenspartnerschaft, die im Lebenspartnerschaftsregister eingetragen wurde. Seit Oktober 2005 ist der Kläger in S., A. tätig. Sein Lebenspartner lebt seither mit ihm zusammen im dortigen gemeinsamen Hausstand.
Nach der Sonderregelung 2 d Nr. 7 Abs. 1 a zum BAT bzw. § 45 Nr. 8 TVÖD wird Angestellten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland der Auslandszuschlag in entsprechender Anwendung der §§ 55 bis 57 BBesG gezahlt. Nach § 55 Abs. 2 BBesG erhalten verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, die mit ihrem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben, den erhöhten Auslandszuschlag. Seine Höhe beträgt unstreitig EUR 381,55 monatlich. Mit Schreiben vom 23.5.2005 forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung des erhöhten Auslandszuschlags auf, was dieser ablehnte.
Der Kläger meint, er habe Anspruch auf den erhöhten Auslandszuschlag. Dieser Anspruch ergebe sich aus einer gesetzeskonformen Auslegung seines Arbeitsvertrages im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot sowie aus dem Grundsatz des geschlechtsbezogenen Benachteiligungsverbots im Arbeitsrecht (§ 611 a BGB). Ein sachlicher Differenzierungsgrund bestehe nicht. Weiter liege ein Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 bzw. gegen das AGG vor, so dass ihm Schadensersatz in Form des erhöhten Auslandszuschlages zu gewähren sei.
Dagegen ist der Beklagte der Ansicht, nach dem Wortlaut des § 55 BBesG stehe dem Kläger der Auslandszuschlag nicht zu. Es liege auch keine durch Auslegung zu schließende Regelungslücke vor. Die Begünstigung der Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften sei eine zulässige Entscheidung des Gesetzgebers. In Kenntnis dieser Entscheidung und nach Verabschiedung des Lebenspartnerschaftsgesetzes hätten die Tarifvertragsparteien den TVÖD verhandelt und in Kenntnis der Gesetzeslage keine Regelung für Lebenspartnerschaften aufgenommen. Schließlich liege keine verbotene Diskriminierung vor, da es einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung der grundgesetzlich geschützten Ehe und einer Lebenspartnerschaft gebe.
Mit Endurteil vom 26.10.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage mit den Anträgen auf Zahlung von EUR 2.479, 95 nebst Zinsen sowie auf Feststellung bezüglich der Anspruchvoraussetzungen abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, der Kläger habe keinen Anspruch nach den tarifvertraglichen Regelungen i.V.m. § 55 Abs. 2 Satz 1 BBesG, da er nicht zum begünstigten Personenkreis der Verheirateten gehöre. Die eingetragene Lebenspartnerschaft begründe nicht den Familienstand „verheiratet”. Eine entsprechende Anwendung des § 55 Abs. 2 BBesG scheide aus, da es an einer planwidrigen Regelungslücke bezüglich der eingetragenen Lebenspartnerschaften fehle. Der Gesetzentwurf eines Lebenspartnerschaftsgesetzes habe ursprünglich vorgesehen, dass Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, auf eingetragene Lebenspartnerschaften sinngemäß anzuwenden sind. Dieses Vorhaben sei dann aus diesem Gesetzentwurf herausgelöst und in den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingefügt worden, der jedoch vom Bundesrat abgelehnt worden sei. Auch das Gesetz zur Übertragung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 15.12.2004 sehe eine Gleichstellung für das Besoldungsrecht nicht vor. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Ortszuschlag (Urteil vom 29.4.2004 – 6 AZR 101/03 – NZA 05, 57) sei nicht auf den Auslandszuschlag übertragbar, da eine Gleichstellung bewusst unterlassen worden sei.
§ 55 Abs. 2 Satz 1 BBesG verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Es lege weder ein Verstoß gegen Art. 3 GG, den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen die Richtlinie 2000/78/EG, welche ...