Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle:
Das Bundesarbeitsgericht bittet, alle Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung einzureichen.
Verfahrensgang
LAG München (Urteil vom 03.09.1999; Aktenzeichen 31 Ca 12500/98) |
Nachgehend
Tenor
I.
Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts München vom 3.9.1999 wird aufrechterhalten
II.
Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit der Klage von der Beklagten die Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit sowie die Bezahlung von Schadensersatz wegen Verweigerung der Genehmigung in der Vergangenheit.
Die Beklagte betreibt ein … unternehmen, in dem sie Omnibusse im Reise- wie im Linienverkehr einsetzt. Im Linienverkehr bedient sie vor allem Strecken der … und … sowie im privaten
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 12.9.1994 als Omnibusfahrer beschäftigt. Grundlage seines Arbeitsverhältnisses ist ein zwischen den Parteien am 9.9.1994 geschlossener Arbeitsvertrag (Bl. 7/12 d.A.), in dem es u. a. wie folgt heisst:
„§ 2 Arbeitszeit
Die Arbeitszeit richtet sich nach den Tarifbestimmungen sowie den in der Firma gültigen Dienstplänen. Es besteht die Verpflichtung, Schicht- und Sonntagsarbeit sowie Überstunden, soweit sie eine betriebliche Notwendigkeit sind, zu leisten. Außerordentliche Einsätze können gefordert werden, wenn durch Ausfälle von Fahrern Dienstplanlücken geschlossen werden müssen.
…”
„§ 7 Besondere Bestimmungen
Für jede entgeltliche Nebenbeschäftigung ist vorher die schriftliche Zustimmung der Firma einzuholen.
…”
„§ 9 Allgemeine Arbeitsbedingungen
Auf das Arbeitsverhältnis finden die in ihrer jeweils geltenden Fassung bestehenden Tarifverträge der Gewerkschaft ÖTV und des Landesverbandes Bayerischer Omnibusunternehmer Anwendung.
Im Übrigen gelten die Paragraphen dieses Vertrages, die Betriebsvereinbarungen und die Dienstanweisungen der Stadtwerke-Verkehrsbetriebe und der Firma.
…”
Bis 31.12.1998 hatte ein für allgemein verbindlich erklärter Manteltarifvertrag Nr. 5 vom 6.6.1991 für alle arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes in Bayern (TR 28–110 a 60) Gültigkeit, der u. a. folgende Regelung beinhaltet:
„§ 4 Arbeits- und Verhaltenspflicht
- Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Der Arbeitnehmer kann entsprechend den betrieblichen Erfordernissen eingesetzt werden.
Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, gesetzlich oder tariflich zugelassene Mehr-, Nacht-, Sonn-, Feiertags- und Schichtarbeit zu leisten.
Jede Nebenbeschäftigung, insbesondere das Lenken von Fahrzeugen, ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers ist untersagt.
…”
Zum 1.1.1999 ist der ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärte Manteltarifvertrag Nr. 6 vom 12.8.1998 für alle gewerblichen Arbeitnehmer/-innen des privaten Omnibusgewerbes in Bayern (TR 28–110 a 78) in Kraft getreten, der nunmehr folgende Regelung enthält:
„§ 4 Arbeits- und Verhaltenspflicht
1. Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Der Arbeitnehmer kann entsprechend den betrieblichen Erfordernissen eingesetzt werden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, gesetzlich oder tariflich zugelassene Mehr-, Nacht-, Sonn-, Feiertags- und Schichtarbeit zu leisten.
…
6. Jede Nebenbeschäftigung ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers ist untersagt. Nebentätigkeiten, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbunden sind, sind nicht gestattet (Lenkzeitkontrolle!).”
Mit Schreiben vom 30.3.1998 (Bl. 13 d.A.) beantragte der Kläger bei der Beklagten die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit.
Mit Schreiben vom 31.3.1998 (Bl. 14 d.A.) genehmigte die Beklagte die Aufnahme einer Tätigkeit durch den Kläger. In dem Schreiben heisst es allerdings:
„Ausgeschlossen sind Tätigkeiten, die eine Fahrtätigkeit beinhalten sowie einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz darstellen.”
Die Beklagte hat trotz Widerspruchs des Klägers in anwaltlichen Schreiben vom 14.4.1998 (Bl. 15 d.A.) und 27.5.1998 (Bl. 16/17 d.A.) diese Einschränkung im Schreiben vom 25.6.1998 (Bl. 18 d.A.) bestätigt.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe Anspruch auf Erteilung einer Nebentätigkeit ohne Einschränkung für eine Fahrtätigkeit. Die Grenzen für Lenkzeiten und Beschäftigungsumfang ließen neben der vertraglichen Arbeit genügend Raum, einer Nebenbeschäftigung nachzugehen. Ein Nebentätigkeitsverbot für Fahrtätigkeit sei unwirksam. Der Arbeitgeber könne die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen auch durch eine Auskunft bei dem Arbeitnehmer sicherstellen.
Da die Beklagte dem Kläger daher schuldhaft davon abgehalten habe, der Nebenbeschäftigung nachzugehen, habe sie dem Kläger den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
Der Kläger hätte bei Erteilung der Genehmigung ab April 1998 DM 620,– monatlich verdienen können.
Für April 1998 bis Januar 1999 ergebe sich daher ein Anspruch in Höhe von DM 6.200,–.
Der Kläger hat beantragt:
- Die Beklagte w...