Entscheidungsstichwort (Thema)
Neuausrichtung der Bundeswehr. Berufliche Neuorientierung. Unterbrechung der bisherigen Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. § 6 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1 i.Vm. Unterabs. 2 b) TV UmBw gewährleistet in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, die der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen hat.
2. Der 3-Jahres-Zeitraum beginnt mit dem (erstmaligen) Verlassen des Arbeitsplatzes, den der Arbeitnehmer aufgrund einer Maßnahme der Neuausrichtung der Bundeswehr i.S.v. § 1 Abs. 1 TV UmBw aufgeben muss.
3. Wenn der Arbeitnehmer während der Phase seiner beruflichen Neuorientierung vorübergehend wieder auf den alten Arbeitsplatz zurückkehrt – etwa, weil er sich für die zunächst vorgesehene Alternativbeschäftigung nicht als geeignet erweist – bleibt für die Bestimmung des Drei-Jahres-Zeitraums der erstmalige und nicht der endgültige Tätigkeitswechsel maßgeblich.
Normenkette
Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TVUmBw) § 6
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 24.03.2004; Aktenzeichen 31 Ca 12818/03) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen dasEndurteil desArbeitsgerichts München vom24.03.2004 – Az.: 31 Ca 12818/03 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Gewährung einer Zulage gemäß § 6 Abs. 1 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (TVUmBw).
Die Klägerin ist seit 1974 bei der Beklagten angestellt und seit 01.10.1979 als Fernsprecherin in der des beschäftigt. Der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) nebst ergänzenden Tarifverträgen findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien. Die Klägerin wird nach Vergütungsgruppe VII des BAT vergütet.
Die Klägerin wurde spätestens ab 1998 jeweils halbjährlich für das zweite Halbjahr eines Kalenderjahres als Schichtführerin eingesetzt. Entsprechend erhielt sie für die Zeit vom 01.07.1998 bis zum 31.12.1998, vom 01.07.1999 bis 31.12.1999 und vom 01.07.2000 bis zum 31.12.2000 eine Funktionszulage gemäß Fußnote 2 zur Vergütungsgruppe VII im Teil III Abschnitt L Unterabschnitt VII der Anlage 1a zum BAT in Höhe von 8 % der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VII, was etwa einem monatlichen Betrag von EUR 90,– brutto entspricht.
Die Klägerin wurde mit Schreiben der Standortverwaltung vom 31.05.2001 für die Zeit vom 01.07.2001 bis zum 31.12.2001 mit dem Ziel der Versetzung zum 01.01.2002 zur Technischen Schule der Luftwaffe 1 nach Kaufbeuren zum Zwecke der Einarbeitung als sog. Pseudopilotin abgeordnet. Hintergrund war, dass aufgrund eines Ressortkonzepts des Bundesministers der Verteidigung vom 16.02.2001 die Beschäftigungsdienststelle der Klägerin beim in Memmingen zum 31.12.2003 geschlossen werden sollte. Am 19.09.2001 wurde die Abordnung wegen mangelnder Eignung der Klägerin zurückgenommen und die Klägerin vom 20.09.2001 bis zum 30.11.2001 vorübergehend wieder auf ihrem früheren Dienstposten als Fernsprecherin eingesetzt. Eine Bestellung zur Schichtführerin erfolgte nicht mehr. Mit Verfügung der StOV vom 26.11.2001 wurde die Klägerin für die Zeit vom 01.12.2001 bis 31.01.2002 zum Zwecke der Einarbeitung als Fernsprecherin mit dem Ziel der Versetzung zum 01.02.2002 zum LTG 61 nach abgeordnet. Die Versetzung wurde, wie vorgesehen, ab dem 01.02.2002 durchgeführt. Auch in erfolgte zu keiner Zeit ein Einsatz als Schichtführerin. Die Vermittlung in, in der die Klägerin ursprünglich tätig gewesen war, wurde zum 31.12.2002 gänzlich eingestellt, der Standort Memmingerberg zum 30.06.2003 vollständig geschlossen.
Mit Schreiben vom 29.05.2002 beantragte die Klägerin erstmals die Sicherung der ihr am Standort gewährten Funktionszulage unter Berufung auf die Anwendung des TVUmBw. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 05.07.2002 (vgl. Anlage K2; Bl. 9 d.A.) und erneut mit Bescheid vom 25.10.2002 (Anlage K4; Bl. 13 f. d.A.) ab.
Gegen diese Ablehnung wandte sich die Klägerin mit ihrer am 04.07.2003 beim Arbeitsgericht München eingegangenen und der Beklagten am 14.07.2003 zugestellten Klage.
Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr stünde gemäß § 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 1 TVUmBw ein Anspruch auf die Zulage zu. Eine schädliche Unterbrechung im Sinne der Norm liege nicht vor.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin rückwirkend ab 01.12.2001 gemäß
§ 6 Abs. 1 TVUmBw monatlich eine persönliche Zulage in Höhe von 8 % der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VII BAT (Funktionszulage für Schichtführer im fernmeldetechnischen Dienst gemäß Fußnote zur Vergütungsgruppe VII BAT der Anlage 1 zum BAT) zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Meinung vertreten, dass im maßgeblichen Zeitraum vom 01.12.1998 bis 01.1...