Entscheidungsstichwort (Thema)
Dienstwagen. Anspruch auf Herausgabe eines dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens bei Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
Besteht zwischen den Arbeitsvertragsparteien Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so ist das Verlangen des Arbeitgebers auf Herausgabe des auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens entsprechend den allgemeinen Regeln über den Weiterbeschäftigungsanspruch zu behandeln, sofern keine gesonderte Vereinbarung besteht.
Besteht während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses in erster Instanz kein Weiterbeschäftigungsanspruch, so hat der Arbeitnehmer auch das überlassene Dienstfahrzeug herauszugeben.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1, § 615
Verfahrensgang
ArbG Augsburg (Urteil vom 26.02.2002; Aktenzeichen 2 Ca 862/01 N) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichtes Augsburg vom 26.2.2002 – 2 Ca 862/01 N – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, geboren am 14.4.1957, verheiratet und unterhaltspflichtig für drei Kinder, ist seit 15.9.1996 bei der Beklagten als Bereichsleiter in deren Einrichtungshaus … beschäftigt.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher, hilfsweise ordentlicher Kündigungen vom 27.7.2001 und 6.11.2001, sowie um eine Abmahnung, um Zahlungsansprüche und im Rahmen einer Widerklage neben Zahlungsansprüchen auch um die Herausgabe eines Dienstwagens.
Das Arbeitsgericht Augsburg hat durch Teilurteil vom 26.2.2002 über die Widerklage auf Herausgabe des Dienstwagens Audi A 6 Avant, amtliches Kennzeichen … entschieden und den Kläger und Widerbeklagten zur Herausgabe dieses Fahrzeuges verurteilt.
Der Kläger und Widerbeklagte hat gegen dieses Teilurteil, das ihm am 20.3.2002 zugestellt wurde, form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese begründet.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Bezüglich des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze des Klägers vom 21.5.2002 (Bl. 292–301 d. A.) und vom 22.7.2002 (Bl. 327–329 d. A.) und auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15.7.2002 (Bl. 321–326 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers und Widerbeklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichtes Augsburg vom 26.2.2002 ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Kläger und Widerbeklagten zu Recht zur Herausgabe des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges verurteilt.
Wird einem Arbeitnehmer – wie dem Kläger in § 14 des Arbeitsvertrages vom 22.8.1996 sowie in der Anlage zum Anstellungsvertrag „Dienstwagenstellung für die 3. Führungsebene” – die private Nutzung des zur Verfügung gestellten Dienstwagens eingeräumt, so behält der Arbeitnehmer das Nutzungsrecht bis zur wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG AP Nr. 34 zu § 249 BGB).
Die Vertragsparteien können jedoch eine Vereinbarung treffen, dass der Arbeitgeber das Fahrzeug entschädigungslos herausverlangen kann (vgl. BAG vom 17.9.1998 – 8 AZR 791/96 n.v.). Im vorliegenden Falle fehlt jedoch eine derartige Vereinbarung.
Besteht – wie im vorliegenden Falle – zwischen den Parteien Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so ist die rechtliche Behandlung des Verlangens des Arbeitgebers auf Herausgabe des Dienstwagens streitig. Nach der überwiegenden und zutreffenden Ansicht folgt die Herausgabe des Dienstwagens den allgemeinen Regeln des Weiterbeschäftigungsanspruches (vgl. ArbG Hamburg vom 23.6.1995 – 13 Ga 8/95; Erfurter Kommentar – Preis 230 § 611 BGB Rz. 782; Münchner Handbuch des Arbeitsrechtes § 70 Rz. 14; Handbuch des vorl. Rechtsschutzes – Baur Teil B Rz. 39; Schmiedl BB 2002, 992). Die Rechtsgrundlage für die private Nutzung eines Dienstwagens besteht nur, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Damit kann auch die Erörterung des Streites dahingestellt bleiben, ob der Arbeitnehmer, dem das Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen wird, Besitzer oder Besitzdiener ist, denn das Recht zum Besitz würde jedenfalls mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegfallen. Die Möglichkeit zur privaten Nutzung des Dienstwagens ist Vergütungsbestandteil in einer Art. der Naturalvergütung. Verlangt ein Arbeitnehmer nach dem Ablauf des Kündigungstermines dennoch seinen Lohn weiter, und ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien streitig, so hat der Arbeitnehmer gemäß § 615 S. 1 BGB nur Anspruch auf die Vergütung, wenn er im Prozess darlegen und beweisen kann, dass das Arbeitsverhältnis noch besteht, also durch die ausgesprochene Kündigung nicht beendet wurde (vgl. Erfurter Kommentar – Preis 230 § 615 BGB Rz. 112).
Damit kann an sich auch ein Anspruch auf Überlassung des Dienstwagens zur weiteren Nutzung als Form der Naturalvergütung nur bestehen, wenn feststeht, dass das Arbeitsverhältnis noch fortbesteht.
Da es aber bei der Nutzungsmöglichkeit nicht nur...