Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Kündigung wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Eine ungenehmigte Nebentätigkeit ist bei einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer auch dann als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet, wenn der Arbeitnehmer nach Zurückweisung seines Antrags auf Genehmigung der Nebentätigkeit einen erneuten Antrag stellt, aber nicht darauf vertrauen kann, die Nebentätigkeit werde noch genehmigt.
2. Bei der Kündigung eines Angestellten nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über das Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität München als Anstalt des öffentlichen Rechts, dessen Arbeitsverhältnis mit dem Freistaat Bayern besteht und der seine Tätigkeit am Klinikum rechts der Isar (Anstalt des öffentlichen Rechts) ausübt, ist der Personalrat des Klinikums zu beteiligen.
Normenkette
BGB § 626; BayPVG Art. 13 Abs. 2, Art. 80 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 03.02.2005; Aktenzeichen 34 Ca 11716/04) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 3.2.2005 – 34 Ca 11716/04 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die vom Beklagten mit Schreiben des Ärztlichen Direktors des Klinikums pp. der … Universität … vom 30.6.2004 ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst hat, sondern erst zum 31.3.2005.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.
2. Die Revision für den Kläger wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung.
Der am 9.9.1956 geborene Kläger ist seit 1983 beim beklagten Freistaat beschäftigt und im Klinikum pp. der … Universität …tätig, zuletzt als Oberarzt für Anästhesie. Auf das Arbeitsverhältnis ist der BAT anwendbar. Danach ist der Kläger ordentlich nicht mehr kündbar. Er ist geschieden und hat drei Kinder, denen er unterhaltsverpflichtet ist. Von April 2001 bis März 2003 wurde seine Arbeitszeit auf seinen Antrag hin auf ¼ der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten reduziert. Dem Antrag des Klägers, seine Arbeitszeit zum 1.5.2003 in bisherigem Umfang und verteilt auf Dienstag von 13.00 Uhr bis 16.38 Uhr und Freitag von 7.30 Uhr bis 14.00 Uhr zu reduzieren, hat der Beklagte nicht widersprochen. Seit Mai 2003 erbrachte der Kläger seine Arbeitsleistung zu diesen Zeiten.
Das Klinikum pp. war zunächst ein Staatsbetrieb. In einer Verordnung über das Klinikum pp. der … Universität … als Anstalt des öffentlichen Rechts (Klinikumsverordnung) ist geregelt, dass das Klinikum eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern ist und der Betrieb des bisherigen Klinikums ab 1.1.2003 von der Anstalt übernommen wird. Der Ärztliche Direktor ist Vorsitzender des Klinikumsvorstands (§ 9). In § 14 der Klinikumsverordnung ist geregelt, dass das Personal grundsätzlich auf das Klinikum übergeht. Es gibt allerdings folgende Ausnahmevorschrift in § 14 Abs. 2 Nr. 4 der Klinikumsverordnung:
„Die Professoren im Beamten- oder Angestelltenverhältnis im Sinn von Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. BayHSchG (Professoren) sowie die Beamten und Arbeitnehmer im Sinn von Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 BayHSchG (wissenschaftliche Mitarbeiter) verbleiben beim Freistaat Bayern. Gehört zu den Aufgaben dieses Personals nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses oder Funktionsbeschreibung der Stelle eine Tätigkeit in der Krankenversorgung oder in sonstigen Bereichen des Klinikums, wird es aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und dem Klinikum diesem zur Dienstleistung zur Verfügung gestellt. Das Klinikum wird verpflichtet, dieses Personal zu beschäftigen. In der Vereinbarung ist insbesondere auch die vollständige Erstattung der Personalkosten durch das Klinikum zu regeln. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.”
Ein Personalbestellungsvertrag zwischen dem Beklagten und dem Klinikum pp. vom Dezember 2003 enthält u.a. folgende Regelung:
„Dienstherr/Arbeitgeber; Dienstvorgesetzter
Der Freistaat Bayern ist Dienstherr und Arbeitgeber des überlassenen Personals und ist insbesondere verpflichtet, für die rechtzeitige Abführung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen. Er bleibt für alle personellen/statusberührenden Angelegenheiten zuständig und verantwortlich. Dienstvorgesetzter bzw. Vertreter des Arbeitgebers ist der Ärztliche Direktor, soweit nicht eine andere Zuständigkeit begründet ist. Dieser ist insbesondere berechtigt, über Arbeitszeiten, Arbeitsabläufe, Einsatzfelder, Art und Weise der zu erbringenden Arbeit, Urlaubsabwesenheiten und alle sonstigen beamten- und tarifrechtlichen Belange zu entscheiden. Er ist auch im vollen Umfang für die Überwachung der Arbeitsleistung des Personal...