Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederaufnahmeverfahren (Restitutionsklage)
Leitsatz (amtlich)
Wiederaufnahmeverfahren – Kausalität i. S. d. § 580 Zf. 7. b ZPO bei der Restitutionsklage.
Normenkette
ArbGG § 79; ZPO § 578f
Tenor
I. Die Restitutionsklage wird abgewiesen.
II. Die Beklagte und Restitutionsklägerin hat die Kosten
der Restitutionsklage zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Restitutionsklägerin beantragt im Wege der Restitutionsklage die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Kündigungsschutzverfahrens hinsichtlich der Höhe der dort im Rahmen einer gerichtlichen Auflösungsentscheidung festgesetzten Abfindung.
Der am 0.0.1952 geborene Restitutionsbeklagte und Kläger des vorausgegangenen Verfahrens ist Diplom-Mathematiker und war seit 01.07.1985 bei der Restitutionsklägerin und Beklagten des Vorverfahrens als Leiter deren Abteilung Betriebsorganisation bzw. Bereichsdirektor Informationstechnologie und Prokurist beschäftigt, wobei er gleichzeitig seit 1996 (f) jeweils einer der Organgeschäftsführer zweier Tochtergesellschaften der Beklagten war. Die Vergütung des Restitutionsbeklagten betrug zuletzt, einschließlich zweier Tantiemeansprüche, des Zuschusses zu den vermögenswirksamen Leistungen und des geldwerten Vorteils eines ihm auch zur Privatnutzung zur Verfügung stehenden Dienstwagens, ca. 13.000,– EUR brutto/Monat.
Nachdem der Kläger/nunmehrige Restitutionsbeklagte auf Grund von Beschlüssen der jeweiligen Gesellschafterversammlung vom 16.07. bzw. 17.07.2002 als Geschäftsführer der beiden Tochtergesellschaften der Restitutionsklägerin abberufen und mit sofortiger Wirkung von seinen Pflichten aus dem jeweiligen Geschäftsführeranstellungsvertrag entbunden und zeitgleich auch im Arbeitsverhältnis mit der Restitutionsklägerin mit sofortiger Wirkung von seinen Aufgaben unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt worden war, kündigte letztere nach mehreren Anhörungen des Restitutionsbeklagten das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14.11.2002 fristlos und gleichzeitig hilfsweise ordentlich zum 30.06.2003 bzw. zum nächst zulässigen Beendigungszeitpunkt.
Nachdem der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage erstinstanzlich mit Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 29.07.2003 hinsichtlich sowohl der außerordentlichen als auch der ordentlichen Kündigung sowie einer Leistungsklage auf Zahlung rückständigen Gehaltes bis einschließlich Juni 2003, unter Zurückweisung einer weitergehenden Leistungsklage u. a. auf Weiterbeschäftigung, stattgegeben worden war, hat die erkennende Kammer des Landesarbeitsgerichtes München die Berufungen beider Parteien hiergegen mit, rechtskräftig gewordenem, Urteil vom 12.08.2004 zurückgewiesen und das Arbeitsverhältnis auf, erstmals in der Berufungsinstanz gestellten, Antrag der Beklagten/Restitutionsklägerin zum 30.06.2003 gegen Zahlung einer Abfindung gemäß §§ 9 und 10 KSchG in Höhe von 190.000,– EUR aufgelöst. Zur festgesetzten Höhe der Abfindung im Rahmen eines Höchstbetragens von ca. 195.000,– EUR ist in diesem Urteil ausgeführt, dass auf Grund der Dauer des Arbeitsverhältnisses (ca. 18 Jahre), des Lebensalters des Klägers/Restitutionsbeklagten zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (50 Jahre), dessen ohne weiteres anzunehmender Schwierigkeiten, zumal angesichts seines Alters jedenfalls in überschaubarer Zeit auch nur eine annähernd adäquate und ähnlich dotierte anderweitige Beschäftigung zu finden, des allerdings erkennbar greifbaren Grades der Sozialwidrigkeit der ordentlichen Kündigung der Beklagten/Restitutionsklägerin, einer als nicht gering einzuschätzenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten/Restitutionsklägerin und insbesondere auch eines Verlustes der Anwartschaft des Klägers/Restitutionsbeklagten aus einer Regelung zum Vorruhestand gemäß § 9 des Arbeitsvertrages und der von ihm hierzu schlüssig vorgetragenen wirtschaftlichen Vorteile der Beklagten/Restitutionsklägerin bei Auflösung der entsprechenden bilanzierten Rückstellung hierfür als bei der Bemessung der Abfindungshöhe vorwiegend maßgeblicher Faktoren nach sorgfältiger und umfassender Abwägung aller dieser, und weiterer, Umstände eine annähernde Ausschöpfung des gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrages der Abfindung als angemessen anzusehen sei.
(Nur) gegen die Höhe der im rechtskräftigen Urteil der Berufungskammer vom 12.08.2004 festgesetzten Abfindung richtet sich die vorliegende Restitutionsklage mit Schriftsatz vom 12.11.2004, am selben Tag beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung die Restitutionsklägerin/Beklagte des Vorverfahrens gleichzeitig vorgetragen hat, dass sie bereits im Vorprozess im Zusammenhang mit der Begründung ihres Auflösungsantrages dargelegt gehabt habe, dass erhebliche Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass der Restitutionsbeklagte/Kläger des Vorverfahrens in der Zwischenzeit offensichtlich wieder einer regelmäßigen beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei und weiterhin nachgehe, für die Firma G. GmbH...