Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung. Übermaßverbot. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Arzt war auf der Grundlage von 21 befristeten Arbeitsverträgen, darunter auch zwei befristete Beamtenverhältnisse auf Zeit, von Oktober 1980 bis Dezember 1999 beschäftigt worden. Die zum 31. Dezember 1999 vereinbarte Befristung scheitert am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

 

Normenkette

BGB § 620; HRG §§ 57b, 57c

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 01.08.2000; Aktenzeichen 6a Ca 891/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.01.2003; Aktenzeichen 7 AZR 616/01)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers vom 19. September 2000 wird dasEndurteil des Arbeitsgerichts München vom 1. August 2000 abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund Befristung zum 31. Dezember 1999 geendet hat, sondern darüber hinaus fortbesteht.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Für den Beklagten wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer zum 31. Dezember 1999 vereinbarten Befristung eines Arbeitsverhältnisses.

Der am … geborene Kläger war – mit Unterbrechungen – seit 15. Oktober 1980 beim Beklagten an der … dort am Klinikum … auf der Grundlage verschiedener befristeter Arbeitsverträge beschäftigt gewesen, nämlich …

  1. vom 15.10.1980 bis 31.12.1980 als wissenschaftliche Hilfskraft zu 20 Stunden/Woche,
  2. vom 1.1.1981 bis 31.12.1981 als wissenschaftlicher Angestellter zu 20 Stunden/Woche,
  3. vom 1.1.1982 bis 31.12.1982 als Angestellter zu 20 Stunden/Woche,
  4. vom 1.1.1983 bis 31.8.1983 als wissenschaftlicher Angestellter zu 20 Stunden/Woche,
  5. vom 1.9.1983 bis 31.5.1984 als wissenschaftlicher Angestellter zu 20 Stunden/Woche,
  6. vom 1.6.1984 bis 31.8.1985 als vollbeschäftigte wissenschaftliche Hilfskraft,
  7. vom 1.9.1985 bis 15.9.1985 halbtags, als wissenschaftliche Hilfskraft,
  8. vom 16.9.1985 bis 31.12.1985 als vollbeschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter,
  9. vom 1.1.1986 bis 31.12.1986 als teilzeitbeschaftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der Hälfte der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten,
  10. vom 1.1.1987 bis 31.7.1987 als teilzeitbeschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der Hälfte der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten,
  11. vom 1.8.1987 bis 31.10.1987 als wissenschaftliche Hilfskraft zu 19 Stunden/Woche,
  12. vom 1.11.1987 bis 30.6.1988 als teilzeitbeschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der Hälfte der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten,
  13. vom 1.7.1988 bis 31.8.1988 als teilzeitbeschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der Hälfte der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten,
  14. vom 1.9.1988 bis 30.11.1988 als vollbeschäftigte wissenschaftliche Hilfskraft,
  15. vom 1.12.1988 bis 31.12.1988 als vollbeschäftigte wissenschaftliche Hilfskraft,
  16. vom 1.1.1989 bis 31.12.1991, Ernennung zum akademischen Rat unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit. Dieses Verhältnis ist dann zum 28. Februar 1991 unterbrochen worden, weil der Kläger ein Stipendium erhalten und sich zu Forschungszwecken vom 1.3.1991 bis 31.12.1993 in Schweden aufgehalten hatte,
  17. vom 1.2.1994 bis 15.3.1994 Vollzeitbeschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter,
  18. vom 16.3.1994 bis 31.12.1994 und vom 1.1.1995 bis zum 31.12.1997 Ernennung zum wissenschaftlichen Assistenten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit,
  19. vom 1.1.1998 bis 31.3.1998 wissenschaflticher Angestellter zu 30 Stunden/Woche,
  20. vom 1.4.1998 bis 30.11.1998 wissenschaftlicher Angestellter zu 30 Stunden/Woche und
  21. vom 1.3.1999 bis 31.12.1999 vollbeschäftigt als wissenschaftlicher Angestellter.

Als Befristungsgründe waren dabei angegeben worden, der Kläger solle besondere Kenntnisse in der Forschung vorübergehend in diese einbringen sowie ganz oder überwiegend aus Mitteln Dritter vergütet der Zweckbestimmung entsprechend beschäftigt werden (Bl. 31 d.A.).

Als die zuständige Personalverwaltung eine weitere Vertragsverlängerung ablehnte und dem Kläger mit Schreiben vom 23. Dezember 1999 mitteilte, die Voraussetzungen für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis lägen nicht vor, weil die 5-Jahresfrist des § 57 Buchst. c Abs. 2 HRG noch nicht überschritten sei, hat der Kläger mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 20. Januar 2000 zum Arbeitsgericht München Klage erheben lassen mit dem Antrag:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf Grund der Befristung zum 31.12.1999 geendet hat, sondern darüber hinaus unbefristet fortbesteht.

Sein Begehren ist dort erfolgslos geblieben; auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des klageabweisenden Endurteils vom 1. August 2000 wird Bezug genommen.

Mit der am 21. September 2000 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen diese seinem Prozessbevollmächtigten am 23. August 2000 zugestellte Entscheidung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Berufungsbegründung ist am 23. Oktober 2000 eingegangen. Darin wird die Auslegung des § 57 b HRG durch das Erstgericht beanstandet, ebenso die Nichtanrechnung von Zeiten aus Arbeitsvert...

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