Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages
Leitsatz (amtlich)
1. § 2 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ gewährt einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit, der nicht auf die Dauer von 2 Jahren beschränkt ist.
2. Dringende dienstliche oder betriebliche Gründe nach § 2 Abs. 3 TV ATZ sind nicht wirtschaftliche Gründe. § 2 Abs. 2 TV ATZ ist eine finanzielle Mehrbelastung des Arbeitgebers immanent.
Normenkette
ATG § 3 Abs. 1 Nr. 3; TV ATZ § 2 Abs. 1, 3; ZPO § 253 Abs. 2, § 894
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 19.01.2005; Aktenzeichen 7 Ca 8663/04) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen dasEndurteil desArbeitsgerichts München vom19.01.2005 (Az.: 7 Ca 8663/04) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.
Der am 09.11.1943 geborene Kläger ist seit 01.10.1974 bei der Beklagten als Verwaltungsangestellter beschäftigt.
Die Beklagte – GmbH – ist eine Forschungseinrichtung, die zu 90 % von der Bundesrepublik Deutschland und zu 10 % vom Freistaat Bayern gefördert wird. Sie ist Mitglied der Gemeinschaft e. V. Ihr Etat wird in Abstimmung zwischen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und der Gemeinschaft e. V. festgelegt. Gemäß ihrem Auftrag aus dem Gesellschaftsvertrag liegen die Aufgaben der Beklagten auf dem Gebiet der Förderung der Forschung im Bereich Gesundheit sowie in der Umwelt- und Strahlenforschung.
Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist zuletzt ein am 18.03.1980 geschlossener Arbeitsvertrag (Bl. 4 d. A.), in dem bestimmt ist, dass sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen bestimmt.
Der Kläger ist in der wissenschaftlich-technischen Abteilung, Antragstellung für Sonderfinanzierung, eingesetzt und bezieht dabei eine Vergütung gemäß Vergütungsgruppe I a BAT.
Mit Schreiben vom 28.10.2003 (Bl. 5 d. A.) und nochmals vom 01.03.2004 (Bl. 6 d. A.) beantragte der Kläger für die Zeit vom 01.02.2004 bis 30.11.2008 die Umwandlung seines Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis.
Mit Schreiben vom 04.03.2004 (Bl. 7 d. A.) lehnt die Beklagte diesen Antrag ab, bot dem Kläger aber stattdessen den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung für die Dauer von zwei Jahren an, über dessen Beginn noch eine Vereinbarung geschaffen werden sollte. Dabei ist die Beklagte mit Schreiben vom 07.05.2004 (Bl. 10 bis 11 d. A.) auch nach einer erneuten Forderung des Klägers für die Zeit ab 01.02.2004 bis 30.11.2008 vom 22.04.2004 (Bl. 8 bis 9 d. A.) verblieben.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe nach dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im öffentlichen Dienst (TV ATZ) vom 30.06.2000 Anspruch auf Abschluss des vom ihm begehrten Altersteilzeitvertrages. Für die Beklagte bestehe kein Ermessensspielraum. Dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange, die eine Ablehnung rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Rein finanzielle Gründe könnten eine Ablehnung nicht rechtfertigen. Darüber hinaus würden sich für die Beklagte durch die vom Kläger gewünschte Altersteilzeitvereinbarung auch keine nennenswerten Mehrbelastungen ergeben. Bei Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit dem Kläger würde auch nicht die 5 %-Quote des Altersteilzeitgesetzes (ATG) überschritten, zumal bei der Beklagten im begehrten Zeitraum auch eine Vielzahl von Altersteilzeitverträgen ausliefen.
Der Kläger hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, mit dem Kläger eine Altersteilzeitvereinbarung abzuschließen, in der Altersteilzeit in Form des Blockmodells vom 01.02.2004 bis zum 30.11.2008 vereinbart wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage wird abgewiesen.
Sie hat vorgetragen, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Abschluss des vom ihm begehrten Altersteilzeitvertrages zu. Denn ein tariflicher Anspruch des Klägers beziehe sich nicht auf den Inhalt und damit die Dauer des Altersteilzeitvertrages. Die Dauer des Altersteilzeitvertrages sei vielmehr ausschließlich in § 2 Abs. 4 des TV ATZ geregelt. Die Beklagte sei nicht in der Lage, Altersteilzeitverträge abzuschließen, die die Dauer von zwei Jahres überschritten. Die Haushaltslage der Beklagten habe sich in der Vergangenheit zunehmend verschlechtert. Der Personenmittelhaushalt sei von den Zuwendungsgebern immer weiter reduziert und zum 01.01.2003 eingefroren worden. Aufgrund der Vorgaben für den Zeitraum bis 2007/2008 sei die Beklagte verpflichtet, ca. 20 % Kosten einzusparen. Deshalb sei die Mehrbelastung bei Abschluss des vom Kläger begehrten Altersteilzeitvertrages untragbar. Darüber hinaus bestehe der Anspruch des Klägers auch wegen des Überforderungsschutzes nicht. Denn die Beklagte sei mit 53 Altersteilzeit-Verträgen belastet. Die 5 % – Grenze wäre bereits mit 48 ...