rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Beweislast. Gleichbehandlung
Leitsatz (amtlich)
1. Gewährt der Arbeitgeber einer Anzahl von Arbeitnehmern in Leitungsfunktionen Zusagen auf höhere betriebliche Altersrenten als sie eine allgemeine Versorgungsordnung vorsieht und erhebt ein Arbeitnehmer aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ebenfalls Anspruch auf die höhere Betriebsrente, so muß der Arbeitgeber darlegen, wie er den begünstigten Personenkreis abgrenzt und warum der klagende Arbeitnehmer nicht dazu gehört.
2. Es stellt keine sachwidrige Differenzierung dar, wenn der Arbeitgeber die individuellen Versorgungszusagen auf die Angestellten in Leitungsfunktionen beschränkt, die mit Außenwirkung gegenüber Kunden bestimmte Vertretungsbefugnisse haben.
Normenkette
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 4; GG Art. 3 Abs. 2-3
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 06.05.1986; Aktenzeichen 14 Ca 4336/85) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 6.5.1986 – 14 Ca 4336/85 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger fordert von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine höhere Betriebsrente als sie ihm die Beklagte aufgrund einer schriftlichen Versorgungzusage bezahlt.
Der Kläger war seit 1.9.1956 bei der Beklagte beschäftigt und zuletzt als Leiter des Prüfwesens für die Qualitätssicherung zuständig. Das Arbeitsverhältnis endete am 31.1.1984, weil der Kläger in den Ruhestand trat.
Die Beklagte gewährt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß einer zum 1.10.1969 inkraftgetretenen Pensionsordnung, die im Juli 1974 geringfügige Änderungen erfahren hat. Mit einer Urkunde vom 1.12.1969 erhielt der Kläger die Zusage einer Altersversorgung nach der bei der Beklagten bestehenden Pensionsordnung. Sie unterscheidet zwischen drei Versorgungsgruppen, die mit einem Grundbetrag von DM 50.–, DM 100.– und bei Versorgungsgruppe III mit DM 150.– ausgestattet sind, zuzüglich jeweils DM 3.– als Steigerungsbetrag pro Dienstjahr. Die Versorgungsgruppe III umfaßt die Angestellten der Tarifgruppen VI und VII und die außertariflichen Angestellten. Ab 1.2.1984 gewährt die Beklagte dem Kläger nach dem Schema dieser Pensionsordnung eine Betriebsrente von monatlich DM 255.–.
Außerhalb der Pensionsordnung hat die Beklagte einzelnen Mitarbeitern höhere Ruhegelder zugesagt als sie nach der Pensionsordnung begründet wären.
Der Kläger hat geltend gemacht, daß derartige Zusagen an sämtliche leitenden Angestellten bzw. sämtliche leitenden Mitarbeiter bzw. an „alle Leiter” erteilt worden seien. Diese Pensionszusagen enthielten einen Grundbetrag von mindestens DM 400.–. Aufgrund der Gleichbehandlung müsse die Beklagte auch dem Kläger als ehemaligem Leiter des Prüfwesens das erhöhte Ruhegeld zahlen. Die Differenz zwischen den unterschiedlichen Grundbeträgen mache monatlich DM 250.– aus.
Die Beklagte hat bestritten, sämtlichen Angestellten in gehobenen Positionen eine Pensionszusage mit einem Grundbetrag von DM 400.– erteilt zu haben. Lediglich ein ausgewählter Kreis von Mitarbeitern mit erhöhter Verantwortung für das Unternehmen habe aufgrund einzelvertraglicher Rechtsgrundlage eine Pensionszusage erhalten, die sich nicht aus Grund- und Steigerungsbetrag zusammensetze. Hierbei handele es sich um Geschäftsführer, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, Werksleiter und Niederlassungsleiter. Es sei unzutreffend, daß alle „Leiter” Sonderzusagen zur betrieblichen Altersversorgung erhalten hätten. So hätten etwa Laborleiter, Konstruktionsleiter, Versandleiter, Leiter der Arbeitsvorbereitung, Leiter des betriebswirtschaftlichen Controllings, Ausbildungsleiter etc. keine Sonderzusagen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, es müsse in ihrer freien Entscheidung liegen, welche Bedeutung sie einzelnen Positionen im Unternehmen und ihren Stelleninhabern beigemessen habe.
Das Arbeitsgericht München hat die Klage auf Zahlung von DM 7.000.– für die Zeit vom 1.2.1984 bis 31.5.1986 und auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente von DM 505.– ab 1.6.1986 durch Endurteil vom 6. Mai 1986 kostenpflichtig abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf DM 9.000.– festgesetzt.
Gegen das ihm am 30.10.1986 zugestellte Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Kläger am 27.11.1986 Berufung einlegen und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 29.1.1987 durch den an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 28.1.1987 begründen lassen.
Der Kläger rügt, daß das Erstgericht keinen Beweis über seine Behauptung erhoben habe, daß die Beklagte eine einheitliche Sonderzusage für eine bestimmte Gruppe von Mitarbeitern in Leitungsfunktionen, zu der der Kläger gehört habe, erteilt habe. Dem Kläger sei von der Geschäftsführung der Beklagten wiederholt bestätigt worden, daß er der Personengruppe der Geschäftsführer, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten usw. gleichgestellt sei. Mi...