Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersversorgung, betriebliche. Verfallbarkeit einer Anwartschaft bei Ausscheiden vor Inkrafttreten des BetrAVG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Sieht eine Versorgungszusage aus der Zeit vor der Entscheidung des BAG vom 10.03.1972 (AP Nr. 156 zu § 242 BGB „Ruhegehalt”) Leistungen für Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalles vor, setzt ein Anspruch auf diese Leistungen das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls voraus auch wenn eine ausdrückliche Verfallklausel fehlt.

2. Eine Leistung auf eine betriebliche Altersversorgung über ein Pensionsstatut hinaus, ist noch nicht dadurch einzelvertraglich zugesagt, wenn dem Arbeitnehmer bei Ausscheiden erklärt wird, das Pensionsstatut gelte weiter.

 

Normenkette

BetrAVG § 1b; BGB § 242

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 09.11.2005; Aktenzeichen 7 Ca 8662/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.12.2008; Aktenzeichen 3 AZR 120/07)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 09.11.2005 (Az.: 7 Ca 8662/05) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin von der Beklagten eine Betriebsrente beanspruchen kann.

Die 1939 geborene Klägerin war vom 01.08.1955 bis 09.02.1973 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zunächst als Auszubildende, ab 01.02.1958 als Tarifangestellte beschäftigt.

Bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestand ein Pensionsstatut der … – Bank von 19.10.1959 (Bl. 7 bis 13 d. A.), in dem es u.a. wie folgt heißt:

Die …-Bank gewährt seit Jahrzehnten ihren Arbeitnehmern Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Die Rentenreform des Jahres 1957 hat eine Neugestaltung dieser Versorgungsregelung notwenig gemacht. Sie richtet sich nach dem folgenden

Pensionsstatut

1. Die …-Bank räumt den Arbeitnehmern, die Mitglieder der Pensionskasse sind, Anspruch auf Altersruhegeld und Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit sowie ihren Hinterbliebenen Anspruch auf Witwen-, Witwer- und Waisengeld ein….

Die Bank behält sich vor, die nach diesem Pensionsstatut geschuldeten Leistungen zeitweise oder dauernd zu kürzen oder einzustellen, wenn

2. Die Betriebspension umfasst:

a) Altersruhegeld

6. Altersruhegeld erhalten die Arbeitnehmer mit der Vollendung des 65. Lebensjahres. Die weiblichen Arbeitnehmer können auf Antrag das Altersruhegeld ab Vollendung des 60. Lebensjahres beziehen, wenn sie von der Angestellten- oder Arbeiterrentenversicherung die Altersrente erhalten. In beiden Fällen entsteht der Anspruch auf Altersruhegeld jedoch erst mit Wegfall der Gehaltsbezüge.

7. Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit erhalten diejenigen Arbeitnehmer, die berufsunfähig sind….

22. Das Pensionsstatut gilt für alle Betriebspensionsfälle, die nach dem 31. Dezember 1956 eintreten.

Bei der …-Bank gab es bereits seit 01. Juli 1888 eine Pensions- und Sterbekasse der Beamten und Bediensteten der …-Bank, a.G. in München. In der seit 01.01.1971 geltenden Fassung der Satzung der Pensions- und Sterbekasse (Bl. 42 bis 52 d. A.) sind u.a. folgende Regelungen enthalten:

§ 2

Mitgliedschaft

I. Aufgrund Anstellungsvertrages mit der …-Bank ist jeder Beamte und Bedienstete der Bank verpflichtet, am Tage des Dienstantritts beim Vorstande der Pensions- und Sterbekasse Antrag auf Aufnahme in die Pensions- und Sterbekasse zu stellen; während seiner Dienstzeit bei der Bank kann er die Mitgliedschaft der Pensionskasse nicht aufgeben.

II. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage, an welchem der Vorstand der Kasse den Antrag auf Aufnahme in die Pensions- und Sterbekasse genehmigt. Sie endet:

  1. mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus den Diensten der …-Bank aus einem anderen Grunde als durch Eintritt des Versicherungsfalles, soweit nicht eine beitragsfreie Weiterversicherung Platz greift (§ 14).
  2. mit dem Tode des Mitgliedes.

§ 14 Ausscheiden eines Mitgliedes aus den Diensten der Bank aus einem anderen Grunde als durch Eintritt des Versicherungsfalles

I. Scheidet ein Mitglied aus den Diensten der …-Bank aus einem anderem Grunde als durch Eintritt des Versicherungsfalles aus, so erhält es die von ihm einbezahlten Beiträge -… – zurückerstattet. … Erfolgt ein solches Ausscheiden nach einer Mitgliedschaft von mindestens 15 Jahren oder nach Zurücklegung des 55. Lebensjahres des Mitgliedes und Erfüllung der Wartezeit (§ 17), so hat das Mitglied Anspruch auf beitragsfreie Weiterversicherung in Höhe des bis zum Ausscheiden aus den Diensten der Bank bereits erworbenen Rentenanspruchs.

§ 18

Voraussetzungen für die Gewährung von Ruhegeld

I. a) Ruhegeld erhält auf Antrag der Versicherte, der das Alter von 65 Jahren vollendet hat und von der Bank kein Gehalt mehr bezieht oder der berufsunfähig ist.

In die Pensionskasse entrichteten die Mitglieder Beiträge, die zur Hälfte von der Rechtsvorgängerin der Beklagten getragen wurden.

Nach Ausscheiden der Klägerin wurde diese von der Pensions- und Sterbekasse mit Schreiben vom 26.02.1973 (Bl. 53 d. A.) ...

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