Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 09.03.1993; Aktenzeichen 15 Ca 12158/87)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.12.1995; Aktenzeichen 3 AZR 226/95)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers vom 9. Juni 1993 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 9. März 1993 (15 Ca 12158/87) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Schadenersatzanspruch aus Verletzung von Fürsorge- und Hinweispflichten durch den Arbeitgeber.

Dem Streit zugrunde liegt eine Verschlechterung der dem Kläger unstreitig zustehenden Zusatzversorgung, ausgelöst durch den 15. Änderungstarifvertrag für Arbeitnehmer des Bundes und der Länder vom 21. Februar 1984 in Verbindung mit der 19. Änderung der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 10. November 1983. Der Kläger beanstandet diese (auch) ihn betreffenden Änderungen (Verschlechterungen) vor allem deshalb, weil er sich bei ihrem Inkrafttreten bereits seit Jahren im Ruhestand befunden hatte und er seinen mit dem Beklagten abgeschlossenen Arbeitsverträgen die weiterhin bindende Zusage der streitbefangenen Zusatzversorgung im bisherigen Umfang entnimmt.

Der am … geborene Kläger war vom 16. September 1953 bis 31. Dezember 1981 beim Beklagten beschäftigt gewesen. Sein Ausscheiden zum 31. Dezember 1981 erfolgte auf der Grundlage der § 25 Abs. 1 AVG, § 1248 Abs. 1 RVO.

Der Kläger trägt vor, auf seinen Antrag vom 24. November 1981 (Bl. 65–67 d. A.) von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mit Bescheid vom 19. Mai 1982 (Bl. 68–76 d. A.) eine Versorgungsrente auf der Grundlage einer bruttobezogenen dynamischen Gesamtversorgung bewilligt erhalten zu haben. Auf sein Schreiben vom 9. Juni 1982 (Bl. 79/80 d. A.) sei diese Versorgungsrente dann mit Schreiben vom 30. August 1982 (Bl. 84/85 d. A.) neu berechnet und ihm der Vorschlag gemacht worden, durch Zahlung von Leistungen aus seinem Lebensversicherungsvertrag (§97 a der Satzung) in Höhe von insgesamt DM 72.559,19 zu erreichen, daß „die Bezüge im Sinne des § 40 Abs. 2 Buchstabe d der Satzung (Beiträge zur Lebensversicherung) nicht berücksichtigt” werden.

Der Kläger ist diesem Vorschlag gefolgt und hat den Betrag von DM 72.559,19 ordnungsgemäß überwiesen.

Mit Bescheid vom 30. April 1985 (Bl. 6–11 d. A.) hat die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder die Versorgungsrente des Klägers „gem. § 97 c Abs. 2 der Satzung in der Fassung der 19. Satzungsänderung zum 1. Januar 1985 neu berechnet” mit der Folge einer Verschlechterung. Diese findet ihre Erklärung im auf der Grundlage der 19. Satzungsänderung vom 10. November 1983 vorgenommenen Abgehen von der bisherigen, auf das Bruttoentgelt bezogenen Gesamtversorgung und ihr Begrenzen auf einen Prozentsatz des fiktiven Netto-Arbeitsentgelts.

Der Kläger ist damit nicht einverstanden. Er macht geltend, sich bereits seit dem 1. Januar 1982 im Ruhestand befunden zu haben. Damit müsse seine ihm arbeitsvertraglich zugesagte Zusatzversorgung dem „verschlechternden” Zugriff der Tarifvertragsparteien entzogen sein.

Auch beanstandet er, von seinem Arbeitgeber (dem Beklagten) nicht auf die seit Jahren laufenden Verhandlungen über eine Umstellung der Zusatzversorgung von der Brutto- zur Nettoversorgung hingewiesen worden zu sein.

Mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 19. Oktober 1987 hat der Kläger zum Arbeitsgericht München auch Klage auf Schadenersatz erheben lassen, die allerdings erfolglos geblieben ist. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Endurteils vom 9. März 1993 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluß vom 7. April 1993 wird Bezug genommen.

Mit der am 9. Juni 1993 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 12. Mai 1993 zugestellte Ersturteil verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Berufungsbegründung ist innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 9. August 1993 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Darin wird der im wesentlichen unstreitige Sachverhalt noch einmal zusammengefaßt. Der Kläger wertet diese Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als Arbeitsentgelt und leitet daraus ab, daß sein Besitzstand nicht im nachhinein, im zwischenzeitlich eingetretenen Ruhestand, geschmälert oder verschlechtert werden durfte. Weiter erachtet er seinen verklagten Arbeitgeber, da dieser auch Träger politischer Verantwortung sei und damit die notwendige Übersicht über die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung habe, als verpflichtet, seine Arbeitnehmer auf die Gefahr einer Reduzierung ihrer Versorgungsansprüche hinzuweisen.

Die Berufungsanträge lauten:

  1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München (Az.: 15 Ca 12158/87) vom 9.3.1993 wird aufgehoben.
  2. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die ihm ab dem 1.1.1982 nach dem zu diesem Zeitpunkt gültigen 14. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Lände...

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