Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 12.06.1996; Aktenzeichen 16 Ca 16672/95) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 12. Juni 1996 – Gz.: 16 Ca. 16672/95 – wie folgt geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 29.064,30 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem entsprechenden Nettobetrag sei 1. November 1995 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, ab 1. November 1995 monatlich zusätzlich zu den bereits gezahlten DM 795/93 brutto weitere DM 509,90 brutto – jeweils fällig zum 1. des Monats als Ruhestandsbezug an den Kläger zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Für die Beklagte wird die Revision gegen dieses Urteil zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechnung einer betrieblichen Rente; dabei verlangt der Kläger zusätzliche Zahlungen sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft.
Er war vom 1. Juli 1964 bis 31. August 1988, zuletzt als Redakteur, bei der Beklagten beschäftigt. Bei dieser gibt es einen Betriebsrat.
Seit 1. September 1988 befindet sich der Kläger im Ruhestand und bezieht eine Betriebsrente. Deren Voraussetzungen sind in einer Betriebsvereinbarung über eine Versorgungs-Ordnung der … die am 1. Juli 1983 in Kraft trat und am 29. Juli 1986 mit Wirkung ab 1. August 1986 neu gefaßt wurde (Versorgungsordnung 1983).
Kern der Auseinandersetzung ist VI – Allgemeine Bestimmungen, 2. Anrechnung, 2.3 dieser Versorgungsordnung mit folgendem Wortlaut:
„Leistungen vom Versorgungswerk der und der Versorgungskasse der Deutschen Presse werden insoweit auf die Renten angerechnet, als diese auf Beitragsleistungen der … beruhen und den Arbeitgeberbeitrag zur Angestelltenversicherung übersteigen.”
Beide, das Versorgungswerk der Presse und die Versorgungskasse der Deutschen Presse stellen Zusatzversorgungen für Redakteure dar, die durch Tarifverträge geregelt sind und werden durch Beiträge der Arbeitgeber und Redakteure finanziert.
Der Versorgungsordnung 1983 war eine Versorgungsordnung aus dem Jahre 1977 vorausgegangen (Versorgungsordnung 1977), die in VI, 2, 2.2 wie folgt lautete:
„Eventuelle Leistungen von Versorgungswerk der … werden insoweit auf die Rente der Firma angerechnet, als diese auf Beitragsleistungen der … oder deren Tochtergesellschaften beruhen.”
Die Beklagte hat den vom Kläger nach der Versorgungsordnung 1983 erworbenen Rentenanspruch – unstreitig – auf DM 1.305,83/Monat errechnet.
Sie rechnet darauf die Leistungen des Versorgungswerks der … und der Versorgungskasse der Deutschen Presse in Höhe von DM 509,90/Monat an und zahlt deshalb lediglich DM 795,93/Monat aus.
Dabei hat sich unstreitig der Arbeitgeberbeitrag zur Angestelltenversicherung zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers bei der Beklagten auf DM 532,95 belaufen.
Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei verpflichtet, ihm seine Betriebsrente – in voller Höhe von DM 1.305,83 brutto/Monat ohne den vorgenommenen Abzug von monatlich DM 509,90 brutto zu zahlen. Dies ergebe sich aus dem klaren und daher einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut von VI, 2, 2.3 der Versorgungsordnung 1983. Eine Anrechnung der Leistungen des Versorgungswerks der … und der Versorgungskasse der Deutschen Presse könne nur unter zwei selbständig nebeneinander stehenden Voraussetzungen erfolgen, nämlich
- soweit sie auf Beiträgen der Beklagten beruhen und
- soweit sie den Arbeitgeberbeitrag zur Angestelltenversicherung übersteigen.
Daraus folge eindeutig, daß Leistungen dieser beiden Versorgungseinrichtungen, soweit sie auf Beitragsleistungen der Beklagten beruhten, dann jedenfalls nicht auf die Betriebsrente anrechenbar seien, soweit sie den Arbeitgeberbeitrag zur Angestelltenversicherung nicht übersteigen. Letzteres sei hier der Fall.
Daher sei die Beklagte unter Berücksichtigung der kurzen Verjährungsfrist des § 201 BGB verpflichtet, ihm ab 1. Januar 1991 bis 31. Oktober 1995, für 57 Monate jeweils DM 509/90 brutto, insgesamt also DM 29.064,30 brutto nebst gesetzlichem Zinssatz aus dem Nettobetrag ab Rechtshängigkeit nachzuzahlen. Ab 1. November 1995 sei sie verpflichtet, an ihn monatlich DM 1.305,83 brutto als Ruhestandsbezüge zu zahlen.
Dem hat die Beklagte entgegengehalten, der geltend gemachte Anspruch bestehe deshalb nicht, weil der Kläger VI, 2, 2.3 Versorgungsordnung 1983 falsch auslege. Der Zusatz „und den Arbeitgeberbeitrag zur Angestelltenversicherung übersteigen” beziehe sich unmittelbar auf die Formulierung zuvor, „als diese auf Beitragsleistungen der … beruhen”. Beide bildeten eine Einheit. Zu diesem Ergebnis gelange auch eine Auslegung dieser Regelung der Versorgungsordnung 1983 nach den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen.
Mit Endurteil vom 12. Juni 1996, das dem Kläger am 16. Juli 1996 zugestellt wurde, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Auf die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen und angestellten rechtlichen Erwäg...