Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung tariflicher Vorschriften. Auslegung tariflicher Vorschriften hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung
Leitsatz (amtlich)
§ 21 Nr. 1 Abs. 1 der örtlichen Tarifvereinbarung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München in der Fassung vom 01.06.1999 betrifft nur § 20 Nr. 1 Abs. 1, nicht aber § 20 Nr. 1 Abs. 2 des genannten Tarifvertrages.
Normenkette
Tarifvereinbarung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München § 21 Nr. 1 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG München (Entscheidung vom 28.07.2011; Aktenzeichen 23 Ca 1104/10) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 28.07.2011 - Az.: 23 Ca 1104/10 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um betriebliche Altersversorgung.
Der am 28.01.1955 geborene Kläger ist verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet.
Er ist seit dem 01.03.1974 bei der Beklagten bzw. (bis 30.09.1998) bei ihrer Rechtsvorgängerin, der LH A-Stadt, im Unternehmensbereich Verkehr als Arbeiter beschäftigt.
Seit Oktober 2004 ist er freigestelltes Betriebsratsmitglied.
Nach dem Arbeitsvertrag des Klägers (vgl. Anlage K 1; Bl. 8 d. A.) finden auf das Arbeitsverhältnis neben den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 31.01.1962 (BMT-G II) in seiner jeweils geltenden Fassung bzw. den an deren Stelle tretenden tariflichen Bestimmungen auch die für den Bereich der Stadtverwaltung A-Stadt jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung.
Im Jahre 1973 wurde für alle Beschäftigten der LH A-Stadt ein Tarifvertrag mit der Bezeichnung "Örtliche Tarifvereinbarung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der LH A-Stadt" (TV A 21) abgeschlossen, der die Betriebsrente regelt. Er wurde in der Folge mehrfach geändert. Hinsichtlich der ab dem 01.06.1999 geltenden (letzten) Fassung wird auf die Anlage K 4 (Bl. 40 ff. d. A.) Bezug genommen, hinsichtlich der (zuvor) seit 1985 geltenden Fassung auf die Anlage B 9 (Bl. 120 ff. d. A.), hinsichtlich der ab dem 01.01.1998 geltenden Fassung auf die Anlage B 8 (Bl. 115 ff. d. A.). Durch den "Tarifvertrag zur Regelung der Eigenversorgung bei der LH A-Stadt" vom 05.05.2005 (Versorgungs-TV) wurde die Eigenversorgung ab 01.07.2005 auf eine neue Grundlage gestellt; auf die Anlage K 2 wird wegen seines Inhalts verwiesen (Bl. 32 ff. d. A.).
Am 04.03.1999 fanden Gespräche zwischen der LH A-Stadt und der Gewerkschaft ÖTV über die neu zu regelnden §§ 20, 21 TV A 21 statt, um die die Gewerkschaft mit Schreiben vom 22.01.1999 (vgl. Anlage B 10; Bl. 262 f. d. A.) ersucht hatte. Am Vortag hatte das POR der LH Probeberechnungen vorgenommen; auf die Anlage B 4 (Bl. 81 ff. d. A.) wird verwiesen. Unter dem 23.03.1999 richtete die Gewerkschaft ÖTV unter Bezugnahme auf das Gespräch vom 04.03.1999 ein Schreiben an die LH, in dem das Einverständnis zum Entwurf der "Paragraphen 20 bzw. 21,1" erklärt wurde.
Im Rahmen der Tarifverhandlungen 2004/2005, an denen der Kläger als Kommissionsmitglied teilnahm, wurden am 02.12.2004 die Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelung auf die künftige Rentenhöhe durch die Fa. H AG dargestellt; auf die Anlage B 5 (Bl. 84 f. d. a.) wird verwiesen. Eine Beispielsberechnung wurde anhand der Daten des Klägers durchgeführt; auf die Anlage B 6 (Bl. 86 f. d. A.)wird Bezug genommen. Den Mitgliedern der Tarifkommission wurde auf Wunsch der Gewerkschaft das von der Fa. H AG entwickelte Programm zur Verfügung gestellt, das die Berechnungen entsprechend der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung vornahm.
Nach seinem § 1 Abs. 4 ist der Versorgungs-TV auch auf die Beschäftigten der C GmbH anwendbar. In den §§ 3 und 41 wurde vereinbart, dass der Versorgungs-TV an die Stelle des TV A 21 tritt, der mit dem 01.07.2005 außer Kraft trete. Nach § 11 Abs. 2 Versorgungs-TV sollte die garantierte Rente zum 31.12.2004 (Berechnungsstichtag) ermittelt werden, und zwar nach dem TV A 21 in der jeweils gültigen Fassung.
Die Auskunft nach § 11 Versorgungs-TV stellt eine verbindliche Basis für die Betriebsrentenberechnung dar.
Dementsprechend ermittelte die mit der Durchführung betraute LH A-Stadt die garantierte Rente zum 31.12.2004 (sogenannte "Startgutschrift"). Mit Schreiben vom 20.01.2006 teilte sie dem Kläger mit, diese belaufe sich monatlich auf € 720,79. Auf das Schreiben und den ihm beigefügten Berechnungsbogen wird verwiesen (Anlage K 3; Bl. 13 f. d. A.).
Der Versorgungs-TV lautet auszugsweise:
"§ 11
Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente wegen Alters, vorgezogene Betriebsrente wegen Alters, Betriebsrente wegen Erwerbsminderung, Witwen-/Witwerbetriebsrente und Waisenbetriebsrente
(1) ...
(2) Die garantierte Rente wird nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 zum 31.12.2004 (Berechnungsstichtag) ermittelt und nach...