Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhöhung der Betriebsrente. Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf Versorgungstarifvertrag (hier statische Verweisung). Betriebliche Altersversorgung. Auslegung einer Versorgungszusage [statische Verweisung auf einen Versorgungstarifvertrag]. Erhöhung einer Betriebsrente
Leitsatz (redaktionell)
Eine Betriebsrente ist entsprechend anzupassen, wenn im Arbeitsvertrag diesbezüglich auf einen (Versorgungs-)Tarifvertrag statisch Bezug genommen wird.
Normenkette
BetrVG § 2
Verfahrensgang
ArbG München (Entscheidung vom 12.08.2011; Aktenzeichen 37 Ca 13605/10) |
Nachgehend
Tenor
1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 12.08.2011 - 37 Ca 13605/10 wird auf die Berufung des Klägers in seinen Nummern 1. und 2. abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EURO 171,90 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je EURO 12,25 für jeden Monat, beginnend mit dem 01.02.2010 und endend mit dem 01.01.2011, und aus EURO 24,90 seit dem 01.02.2011 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem Monat Februar 2011 über den Betrag von monatlich EURO 1.653,39 brutto hinaus jeweils weitere EURO 24,90 brutto monatliche Betriebsrente, fällig jeweils zum Monatsende, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je EURO 24,90 für jeden Monat, beginnend mit dem 01.03.2011 und endend mit dem 31.12.2011, zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger aus § 5 seines Arbeitsvertrages vom 04.10.1993 in Verbindung mit dem Versorgungstarifvertrag vom 07.07.1993 zustehende betriebliche Altersrente gemäß § 16 des Versorgungstarifvertrages vom 07.07.1993 anzupassen.
5. Wegen der Zinsen im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
7. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der jährlichen Anpassung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers.
Der am 24.01.1944 geborene Kläger war vom 01.11.1993 bis zum 31.01.2007 bei der Beklagten als FS-Senior Ingenieur am Standort München beschäftigt. Die Beklagte gewährleistet die Flugsicherung im deutschen Flugverkehr. Sie ging aus der BF. hervor.
Der Kläger war ursprünglich Beamter. Im Zuge der Privatisierung der Flugsicherung schied der Kläger aus dem Beamtenverhältnis aus und wurde in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Zusätzlich wurde eine betriebliche Altersversorgung vereinbart.
Der zwischen den Parteien vereinbarte Arbeitsvertrag vom 04.10.1993 lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 1 Vertragsgegenstand
...
2. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für die bei der C. beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und den diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung.
...
§ 3 Vergütung
1. Herr A. ist in Vergütungsgruppe 9/3 des Eingruppierungstarifvertrages vom 07.07.1993 eingruppiert.
Die monatliche Bruttovergütung beträgt:
Grundvergütung: |
7.285 DM |
Operative Zulage gem. § 2 ZTV: |
2.310 DM |
RK-Zulage gem. § 2 ZTV: |
310 DM |
...
§ 5 Versorgung
Es gilt der Versorgungstarifvertrag vom 07.07.1993."
Ergänzend wird auf die Anlage K 1 (Bl. 7 ff. d. A.) Bezug genommen.
In später verwendeten Vertragsformularen wurde auf den Versorgungstarif "in der jeweils geltenden Fassung" verwiesen.
§ 42 des oben genannten MTV lautet:
"Die betriebliche Altersversorgung wird in einem separaten Tarifvertrag geregelt."
Der Versorgungstarifvertrag vom 07.07.1993, der von den Gewerkschaften DAG und ÖTV einerseits und der Beklagten andererseits vereinbart wurde, lautet auszugsweise:
§ 3
Art der Versorgungsleistungen
(1) Folgende Leistungen werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gewährt:
a) Altersruhegeld
b) ...
(2) Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem ruhegeldfähigen Jahreseinkommen (§ 4) und der anrechenbaren Beschäftigungszeit (§ 5).
§ 4
Ruhegeldfähiges Einkommen
(1) Das ruhegeldfähige Jahreseinkommen wird aus der Vergütung im letzten Beschäftigungsjahr vor Eintritt des Versorgungsfalles bestehend aus den Grundbeträgen nach dem VTV und ggf. festen monatlichen Zulagen nach dem ZTV zuzügl. des jeweiligen Urlaubsund Weihnachtsgeldes ermittelt. Soweit kein volles Beschäftigungsjahr vorliegt, wird die tatsächliche Vergütung auf ein Jahr einschließlich des anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes hochgerechnet. Zeitzuschläge und variable Vergütungsbestandteile bleiben unberücksichtigt.
...
§ 5
Anrechenbare Beschäftigungszeit
(1) Als anrechenbare Beschäftigungszeit gelten alle Jahre und volle Monate, in denen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ununterbrochen aktiv in den Diensten der C. und der BFS einschließlich einer sich hieran anschließenden LBA-Zeit gestanden Haben, sowie sonstige, tarifvertraglich anerkannte Beschäftigungszeiten, jedoch nicht über den normalen Pensionierungstag hinaus.
...
§ 6
Altersruhegeld
(1) Lebenslängliches Alter...