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LAG München Urteil vom 15.02.2012 - 8 Sa 836/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhöhung der Betriebsrente. Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf Versorgungstarifvertrag (hier statische Verweisung). Betriebliche Altersversorgung. Auslegung einer Versorgungszusage [statische Verweisung auf einen Versorgungstarifvertrag]. Erhöhung einer Betriebsrente

Leitsatz (redaktionell)

Eine Betriebsrente ist entsprechend anzupassen, wenn im Arbeitsvertrag diesbezüglich auf einen (Versorgungs-)Tarifvertrag statisch Bezug genommen wird.

Normenkette

BetrVG § 2

Verfahrensgang

ArbG München (Entscheidung vom 12.08.2011; Aktenzeichen 37 Ca 13605/10)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.06.2014; Aktenzeichen 3 AZR 529/12)

Tenor

1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 12.08.2011 - 37 Ca 13605/10 wird auf die Berufung des Klägers in seinen Nummern 1. und 2. abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EURO 171,90 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je EURO 12,25 für jeden Monat, beginnend mit dem 01.02.2010 und endend mit dem 01.01.2011, und aus EURO 24,90 seit dem 01.02.2011 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem Monat Februar 2011 über den Betrag von monatlich EURO 1.653,39 brutto hinaus jeweils weitere EURO 24,90 brutto monatliche Betriebsrente, fällig jeweils zum Monatsende, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je EURO 24,90 für jeden Monat, beginnend mit dem 01.03.2011 und endend mit dem 31.12.2011, zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger aus § 5 seines Arbeitsvertrages vom 04.10.1993 in Verbindung mit dem Versorgungstarifvertrag vom 07.07.1993 zustehende betriebliche Altersrente gemäß § 16 des Versorgungstarifvertrages vom 07.07.1993 anzupassen.

5. Wegen der Zinsen ...

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