Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Übung. Freiwilligkeitsvorbehalt
Leitsatz (amtlich)
Anspruch des Klägers auf Vertragsänderung mit dem Inhalt einer beamtenähnlichen Versorgung aus betrieblicher Übung (Anschluss an 9 Sa 484/10).
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 06.07.2010; Aktenzeichen 17 Ca 17644/09) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 06.07.2010 – 17 Ca 17644/09 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten den Abschluss eines seinen Arbeitsvertrag ändernden Vertrages verlangen kann, durch den er Ansprüche auf Versorgungsleistungen, Sozialversicherungsfreiheit, Beihilfeberechtigung und besonderen Kündigungsschutz nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhält.
Der am 0.0.1960 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1989 bei der Beklagten als Bankangestellter beschäftigt. Er erhält derzeit als AT-Angestellter ein durchschnittliches monatliches Gehalt in Höhe von 0,– EUR brutto.
Die vertraglichen Beziehungen der Parteien richten sich nach dem Arbeitsvertrag vom 01.01.2000, der keine ausdrückliche Regelung zur betrieblichen Altersversorgung enthält. Er lautet auszugsweise:
„… Dieser Arbeitsvertrag tritt mit Wirkung vom 01.01.2000 an die Stelle des bisher geltenden Arbeitsvertrages. Über den Regelungsbereich dieses Vertrages hinausgehende Zusatzvereinbarungen bleiben unberührt.
…
§ 7 Ergänzende Bestimmungen
(1) …
(2) … Über diesen Vertrag hinausgehende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
…
§ 9 Leistungen ohne Rechtsanspruch
Auf Leistungen, die nicht in diesem Vertrag festgesetzt sind, besteht auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch.”
Ergänzend wird auf die Kopie des Vertragstextes (Anl. zur Sitzungsniederschrift vom 01.07.2010; Bl. 421 ff. d. A.) verwiesen.
Die Beklagte ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie ist im Jahre 1972 aus einer Fusion der B. G. G. und der B. L. K. hervorgegangen. Dem Fusionsvertrag vom 06.06.1972 war als Anlage zu § 8 Abs. 3 eine so genannte „Personalvereinbarung” (im Folgenden: „PV 72”) angefügt. Darin legten die fusionierenden Anstalten bestimmte Grundsätze für die Behandlung der Mitarbeiter fest.
Nummer 3 der PV 72 lautet:
„3.1 |
Mitarbeiter, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres mindestens zehn Jahre bei den zu vereinigenden Instituten, der B. L. G. oder beim Sp. tätig waren, erhalten eine Versorgung nach den Richtlinien der Versorgungskasse der B. G. (Anlage 2). In besonders gelagerten Ausnahmefällen können weitere Dienstzeiten anerkannt werden. |
3.2 |
Mitarbeiter, die mindestens 20 Jahre im Kreditgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens zehn Jahre bei den zu vereinigenden Instituten oder der B. L. G., können einen Rechtsanspruch auf Versorgung nach Maßgabe des beigefügten Vertragsmusters (Anlage 3) erhalten. Besonders tüchtigen und bewährten Mitarbeitern kann ein solcher Versorgungsanspruch vorzeitig gewährt werden. Die Entscheidung über die Gewährung trifft der Vorstand der L.” |
Ergänzend wird auf die Anl. K 2 (Bl. 27 ff. d. A.) Bezug genommen.
In einer Broschüre, die auch als Mitarbeiterhandbuch bezeichnet wird, heißt es in der Fassung aus dem November 1986 unter der Überschrift „Altersversorgung”:
„Alternative 1 (Versorgungskasse):
Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen für sich und seine Hinterbliebenen nach den Richtlinien der Versorgungskasse hat jeder … Arbeitnehmer der B. L. G. und ihrer Rechtsvorgänger, wenn er nach Vollendung des 17. Lebensjahres mindestens 10 Jahre bei der B. L. tätig gewesen ist …
Alternative 2 (Versorgung durch die Bank):
Mitarbeiter, die unter den in der Alternative 1 genannten Personenkreis fallen und die auf eine Dienstzeit von 20 Jahren im Kreditgewerbe, davon mindestens 10 Jahre bei der B. L. oder einer ihrer Rechtsvorgängerinnen zurückblicken können, erhalten – bei entsprechend guter Beurteilung durch ihre Vorgesetzten – einen Versorgungsvertrag. Voraussetzung für die Verleihung des Versorgungsrechts ist ferner, dass die gesundheitliche Verfassung eine vorzeitige Pensionierung nicht erwarten lässt. Der Versorgungsvertrag räumt Mitarbeitern und ihren Hinterbliebenen im Versorgungsfall einen Rechtsanspruch auf Ruhegehalt bzw. Witwen-, Witwer- und Waisengeld ein. Für diese Versorgungsleistungen gelten die gleichen Grundsätze, wie sie bereits bei der Alternative 1 beschrieben wurden.
Der Versorgungsvertrag bringt im Übrigen noch folgende weitere Vorteile:
- Mit der Verleihung der Versorgungsrechte ist grundsätzlich eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung … verbunden.
- Im Krankheitsfall wird das Gehalt bis zu sechs Monaten weiter gewährt …
- Sie haben die Möglichkeit … zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung zu wählen. Dabei kommt ihnen bei der Wahl des Versicherungstarifs die volle Beihilfeberechtigung im Kr...