Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung von Aktienoptionen mit mehrjähriger Bindungsdauer. Aktienoptionen. Bindungsfrist
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Zusage eines "Incentive Award" in Form eines Aktienoptionsprogramms stellt eine Stichtagsklausel ("Arbeitsverhältnis bis 31.12.2016") als Voraussetzung für die Zuteilung der "Restricted Stock Units" (Aktien) mit einer Wartezeit von drei Jahren und knapp vier Monaten keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar. Da diese Bindungsdauer die gesetzlich geregelte Wartezeit von vier Jahren gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG nicht übersteigt, verstößt sie nicht gegen wesentliche Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. BGB.
Normenkette
BGB § 305 Abs. 1 S. 1, § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1; AktG § 193 Abs. 2 Nr. 4
Verfahrensgang
ArbG München (Entscheidung vom 27.09.2017; Aktenzeichen 37 Ca 3671/17) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 27.09.2017 - 37 Ca 3671/17 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Übertragung von Aktien hilfsweise um Zahlung.
Der Kläger war vom 01.01.2015 bis zum 31.10.2016 bei der Beklagten, die Beratungsleistungen für Immobilienanlagen, Immobilienentwicklung und Immobilienfinanzierung sowie Entwicklung, Betreuung und Verwaltung von Immobilien sowie deren Vermarktung erbringt, beschäftigt. Vorher war der Kläger ab dem 01.12.2006 bei der zum Konzern G. gehörenden A. GmbH beschäftigt.
Mit einem in englischer Sprache gehaltenen Schreiben mit Datum 08.08.2013 (Bl. 15 d.A.) informierte die A. GmbH den Kläger, dass er die Möglichkeit habe, Aktienoptionen zum Wert von 44.100,00 € in der Form von "Restricted Stock Units ("RSUs")" zu erhalten ("... to receive a one-time incentive award ("incentive award")") unter der Voraussetzung, dass er bis 31.12.2016 in ungekündigter Stellung bei der A. GmbH sei. Nachdem zwischen den Parteien zum 01.01.2015 ein Arbeitsverhältnis begründet wurde, informierte die ebenfalls zum G. Konzern gehörende Beklagte, die damals noch unter A. GmbH firmierte, den Kläger mit einem wiederum in englischer Sprache gehaltenen Schreiben mit Datum 09.03.2015 (Bl. 16 d.A.) unter Bezugnahme auf das Schreiben der A. GmbH vom 08.03.2013 darüber, dass ihm die Möglichkeit des Bezuges der RSUs weiterhin zugesagt wird unter der Voraussetzung, dass er am 31.12.2016 noch bei der Beklagten beschäftigt ist.
Im Oktober 2015 beschloss die Beklagte, den Betrieb in M. zum 31.10.2016 zu schließen. In diesem Zusammenhang kam ein Interessenausgleich zustande und zusätzlich gab es ein freiwilliges Programm für die Belegschaft mit der Möglichkeit einen Aufhebungsvertrag mit einer verlängerten Kündigungsfrist mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses jeweils erst zum 28.02.2017, einer unwiderruflichen Freistellung ab dem 01.11. 2016 und einer Abfindung mit Faktor 1,6 zu schließen. Im Rahmen dieser Aufhebungsverträge bestand für die Arbeitnehmer auch die Möglichkeit, ihr Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt zu kündigen verbunden mit einer Erhöhung der Abfindung um die dadurch nicht zu zahlenden Monatsgehälter.
Der Kläger schloss am 04.03.2016 mit der Beklagten einen entsprechenden Aufhebungsvertrag (Bl. 17 -24 d.A.) ab in dem in Ziffer 1 Absatz 5 und 6 stand:
"Soweit dem Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Aufhebungsvertrages sogenannte Restricted Stock Units bereits zugeteilt wurden, gelten diese als unverfallbar ("vested"), sobald der Mitarbeiter die nach den einschlägigen Vertragsbedingungen etwa notwendigen Erklärungen und Handlungen vornimmt bzw. abgibt.
Die Behandlung der Long Term Incentives (LTIs) bzw. Resticted Stock Units des Mitarbeiters richtet sich ausschließlich nach den einschlägigen Vertragsbedingungen. Die Parteien stimmen in ihrer Auslegung der Vertragsbedingungen überein, dass der Mitarbeiter, soweit er das Arbeitsverhältnis frühestens zum 31.12.2016 beendet, das einschlägige Wartekriterium erfüllt haben wird und in einem "active employment" im Sinne der dortigen Regelung steht."
Zum 31.10.2016 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, um ab 01.11.2016 eine neue Arbeitsstelle antreten zu können.
Vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger die Übertragung von 341 Aktien der G. Inc. verlangt und dazu auf das Zusageschreiben der Beklagten vom 09.03.2015 verwiesen, aus dem sich nicht ergeben würde, dass nicht die Beklagte, sondern die Konzernmutter die Zusage gemacht habe. Er hat gemeint, da die Beklagte mit der Betriebsschließung die Ursache für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt habe, sie sich treuwidrig verhalte, wenn sie bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers mit einem früheren Termin die Aktien nicht übertrage. Er hat auch behauptet, dass er ungleich behandelt worden sei, denn die Arbeitnehmer, denen keine Aktienoptionen zugesagt gewesen seien, hätten durch eine Eigenkündigung zu einem früheren Termin als dem 31.12.2016 keinerlei Anspr...