Entscheidungsstichwort (Thema)
Auswahlverfahren
Leitsatz (amtlich)
Zugesprochener Anspruch auf erneute Teilnahme an einem innerdienstlichen verwndungsorientierten Verfahren zur Auswahl von Bewerbern für den höheren Dienst einer Bundsbehörde.
Normenkette
GG Art. 12
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 19.12.2005; Aktenzeichen 1s Ca 19393/04) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers vom 18. Januar 2006 wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 19. Dezember 2005 abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zur erneuten Teilnahme an einem verwendungsorientierten Verfahren zur Auswahl und Einstellung von Bewerbern des höheren Dienstes bei der Beklagten zuzulassen.
3. Im Übrigen werden die Klage und die Berufung zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5.
5. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf erneute Teilnahme an einem verwendungsorientierten Verfahren zur Auswahl und Einstellung von Bewerbern für den höheren Dienst beim B.
Der Kläger arbeitet auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 2. Juni 2003 (Blatt 8 bis 10 der Akte) seit 1. Juli 2003 bei der Beklagten als Angestellter in der VergGr. V b BAT. Seine Tätigkeit entspricht der Besoldungsgruppe A 12 der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes der Bundesbeamten.
Ursprünglich hatte sich der Kläger, der schwerbehindert ist und über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt (Magister in Geschichte), auf eine Stelle im vergleichbar höheren Dienst bei der Beklagten beworben. Am 2. und am 4. Dezember 2002 war er daraufhin zu einem verwendungsorientierten Auswahlverfahren für den höheren Dienst im Bereich des B. geladen worden. Dieses Auswahlverfahren richtet sich nach einer Verwaltungsanordnung des Präsidenten des B. vom 21. Dezember 2001 – 42 G Az. 60/51 (Blatt 12 bis 20 der Akte).
Am 27. Dezember 2002 ist dieser Auswahlausschuss zum Ergebnis gekommen, dass der Kläger für eine Einstellung in den höheren Dienst nicht empfohlen werden könne, wohl aber für eine Einstellung in den – vergleichbare – gehobenen Dienst (Blatt 11 der Akte). Diese Entscheidung ist dem Kläger mit Schreiben vom 17. Januar 2003 (Blatt 42 der Akte) auch mitgeteilt worden, mit seiner Einstellung im gehobenen Dienst war er einverstanden gewesen.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2004 bekundete der Kläger erneut sein Interesse an mehreren beim B. ausgeschriebenen Tätigkeiten im höheren Dienst. Die Antwort darauf datiert vom 9. Juli 2004 (Blatt 21/22 der Akte). Darin wurde ihm mitgeteilt, dass er zwar über das erforderliche abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulstudium verfüge, es ihm aber an der grundlegenden Qualifizierung für einen Einsatz im vergleichbar höheren Dienst fehle, weil er am allgemeinen Auswahlverfahren gemäß § 5 a der Bundeslaufbahnverordnung (BLV), der im Wege der Gleichbehandlung bei Angestellten analog angewendet werde, nicht erfolgreich teilgenommen habe. Bei den derzeitigen Besetzungsverfahren sei er deshalb nicht zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 27. September 2004 (Blatt 23 bis 25 der Akte) forderte der Kläger die Beklagte daraufhin auf, ihm erneut Gelegenheit zur Teilnahme an einem Auswahlverfahren zu geben. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 5. Oktober 2004 (Blatt 26/27 der Akte) aber ab.
Der Kläger sieht in dieser Weigerung der Beklagten einen Verstoß gegen Artikel 33 Abs. 2 GG. Beamtete Bewerber, die den Aufstieg in den höheren Dienst beabsichtigen, könnten nach der Regelung des § 33 Abs. 6 BLV bis zu viermal an Auswahlverfahren teilnehmen. Darauf gestützt wird dieses Begehren mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 30. November 2004 auch gerichtlich geltend gemacht. Es ist vor dem angerufenen Arbeitsgericht München aber erfolglos geblieben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des klageabweisenden Endurteils vom 19. Dezember 2005 wird Bezug genommen.
Mit der am 20. Januar 2006 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen diese seinen Prozessbevollmächtigten am 2. Januar 2006 zugestellte Entscheidung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Begründung dazu ist am 1. März 2006 eingegangen. Darin wird dem Erstgericht vorgehalten, dem Kläger eine Aufstiegsmöglichkeit in den vergleichbar höheren Dienst auf Dauer zu verwehren. Dies sei weder mit einfachgesetzlichem Recht noch mit der Maßgabe des Art. 33 Arzt. 1 bzw. Art. 3 GG zu vereinbaren. Der Kläger verfolge die Intention des Aufstiegs, dieser sei im öffentlichen Dienst jedoch nicht an vergleichbar strenge und formale Maßstäbe gebunden wie der Aufstieg im Beamtenrecht. Wenn die Beklagte erkläre, dass dem Kläger der normale Aufstieg unbenommen bleibe, sei dies nicht zutreffend. Auch in diesem Fall müsse er sich einem Verwendung den orientierten Auswahlverfahren unterziehen. § 5 a und § 33 BLV beschrieben keine unterschiedlichen Verfahren.
Ein Beamter des gehobenen Dienstes, der bei ...