Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Umstand, dass in der Satzung einer Zusatzversorgungskasse eine Pflicht des Mitgliedes (Arbeitgeber) zur Versicherung seiner Arbeitnehmer geregelt ist, gibt einem Arbeitnehmer für sich alleine noch keinen Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber auf Versicherung.
2. Es stellt keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn der Arbeitgeber, der bei einer Gruppe von Arbeitnehmern nicht den BAT, sondern den sachnäheren Tarifvertrag für Redakteure/innen an Tageszeitungen anwendet, diesen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung über das Versorgungswerk der Presse anstatt – wie den sonstigen Arbeitnehmern – über die ZVK gewährt.
Normenkette
BGB §§ 157, 242, 611
Verfahrensgang
ArbG Regensburg (Urteil vom 02.04.2007; Aktenzeichen 3 Ca 3131/056) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichtes Regensburg vom 2.4.2007 – 3 Ca 3131/05 – in Ziffer 1 abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes Regensburg vom 2.4.207 – 3 Ca 3131/056 – wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Ersatzanspruch des Klägers wegen entgangener betrieblicher Altersversorgung.
Der Kläger war seit 1.1.1974 beim Beklagten beschäftigt. Er war ohne schriftlichen Arbeitsvertrag bis 31.1.1992 als Redakteur im Verlag R., dessen Herausgeber der Beklagte war, tätig.
Mit schriftlichem Dienstvertrag vom 29.4.1992 (Bl. 41/42 d. A.) wurde mit dem Kläger die Tätigkeit als Chefredakteur des R. vereinbart. In diesem Vertrag ist unter anderem vereinbart:
„Ziff. 5: Herr R. ist Angestellter des Verlages R. Sein monatliches Bruttogehalt beträgt ab 1.2.1992 DM 10.200,– (plus 10 % Treueprämie), das am Ende des jeweiligen Monats auszuzahlen ist. Die Anpassung des Gehalts, des Urlaubsgeldes und der Weihnachtsgratifikation, richtet sich nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag für Redakteure an Tageszeitungen.
…
Ziff.6: Herr R. bleibt in der Rentenversicherung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
Ziff. 7: Im Krankheitsfall ist die Verlagsleitung sofort zu verständigen. … Für die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, sowie für alle in diesem Dienstvertrag nicht geregelten Fragen, werden die Bestimmungen des jeweils gültigen Manteltarifs für Redakteure an Tageszeitungen übernommen. …”
Im Statut für das R. vom 12.9.2000 (Bl. 43 f. d. A.) wurde unter anderem folgendes geregelt:
„Ziff.1 Eigentümer:
Das R. ist die katholische Kirchenzeitung für die Diözese R..
Eigentümer des Verlags ist der B., Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Ziff. 3 …
(1) Der Verlag R. ist rechtlich ein gesondertes Zweckvermögen des B.und euerrechtlich unter den Voraussetzungen …
Ziff. 6:
Der Chefredakteur wird vom Diözesanbischof bestellt. Als qualifizierter Journalist nimmt er in besonderer Weise an der kirchlichen Verkündigung teil und führt das Redaktionsteam. Der Chefredakteur gewährleistet dem Herausgeber die Einhaltung der in Ziff. 2 genannten Richtlinien und zeichnet presserechtlich verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des Blattes. …
Die Redakteure/Redakteurinnen und Volontäre werden von der Verlagsleitung im Einvernehmen mit der Chefredaktion und nach Zustimmung des Herausgebers eingestellt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Mantel- und Gehaltstarifvertrag für die Redakteurinnen und Redakteure in Zeitschriftenverlagen des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ).
Ziff. 8 – Angestellte, Arbeiter:
Die Angestellten und Arbeiter für Buchhaltung, Vertrieb, Versand, Anzeigen, Textgestaltung und Texterfassung werden von der Verlagsleitung eingestellt. Das Arbeitsvertragsverhältnis richtet sich nach dem Mantel- und Gehalts-/Lohntarifvertrag für die Beschäftigten/Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer in Zeitschriftenverlagen des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ).”
In einem Informationsheft für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diözese R. und des B. von R. – Stand 1.7.1997 – ist unter der Rubrik „Zusatzversorgung” folgendes ausgeführt worden (Bl. 9 d. A.):
„Zum Zwecke der zusätzlichen Berufs- und Erwerbsunfähigkeits- sowie der Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden versichert. Für die Versicherung ist die Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden in der jeweiligen geltenden Fassung maßgebend.”
Der Beklagte ist Mitglied bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden. Arbeitnehmer des Beklagten, die nicht im Verlag R. beschäftigt waren, wurden bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (ZVK) angemeldet und für sie Beiträge abgeführt.
Am 29.1.1991 wurde vom damaligen Verlagsdirektor G. bei der ZVK ein Antrag auf Aufnahme des Verlages R. ge...