Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung eines dreiseitigen Vertrages zur Vereinbarung eines Kurzarbeitergeld-Zuschusses für die Zeit des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld. Unbegründete Arbeitnehmerklage auf Zahlung eines Bruttoentgelts
Leitsatz (redaktionell)
1. Soll nach den Regelungen eines dreiseitigen Vertrages zum Übertritt in eine Transfergesellschaft während des Bezugs von Kurzarbeitergeld "das Entgelt" aus "KuG-Leistung" und "KuG-Zuschuss" bestehen, "die als Nettoentgelt gezahlt werden", welches sich aus 75 % des Bruttomonatseinkommens errechnet, ist damit nicht vereinbart, dass das Nettoentgelt aus den zwei Auszahlungskomponenten besteht; soweit der Wortlaut eindeutig "das Entgelt" bezeichnet, kann dem weder entnommen werden, dass hier nur ein Teil des geschuldeten Entgelts, nämlich das Nettoentgelt gemeint ist, noch dass die Zahlung eines Bruttoentgelts geschuldet ist.
2. Dass bei einer Bruttolohnabrede immer nur der Nettobetrag ausbezahlt wird, ist eine Selbstverständlichkeit; die Klarstellung, aus welchen eigenständigen Bestandteilen sich das während des Bezugs von Kurzarbeitergeld geschuldete Entgelt zusammensetzt und wie es sich errechnet und in der ausdrücklich von einem "KuG-Zuschuss" die Rede ist, weist vielmehr darauf hin, dass eine vom Regelfall abweichende Vergütungsregelung getroffen wird, die eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch einen Zuschuss zum Gegenstand hat.
3. Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld ist eine besondere vom Lohn getrennte Leistung, die nicht auf das Ist-Entgelt angerechnet wird und den Bezug des Kurzarbeitergeldes nicht schmälert (§ 106 Abs. 2 Satz 2 SGB III)
4. Nur die Vereinbarung eines Kurzarbeitergeld-Zuschusses wird dem Sinn und Zweck einer Vereinbarung gerecht, unter Nutzung der Leistungen der Agentur für Arbeit den Verlust des Arbeitsplatzes für die Zeit in der Transfergesellschaft abzufedern; die Übernahme der Formulierung aus § 106 Abs. 2 Satz 2 SGB III bringt zum Ausdruck, dass dies die Zielrichtung der Parteien ist.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 305c Abs. 1-2, § 611 Abs. 1; SGB III § 106 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
ArbG München (Entscheidung vom 11.02.2014; Aktenzeichen 16 Ca 3850/13) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 11.02.2014 - Az. 16 Ca 3850/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger zusätzliche Vergütungsansprüche aus einem dreiseitigen Vertrag zustehen.
Der Kläger war ursprünglich bei der Fa. E. (im Folgenden: E.) in der "E. Region Süd" beschäftigt. Er bezog dort zuletzt ein Bruttomonatseinkommen in Höhe von 0,- €.
Bei der Fa. E. kam es beginnend im Frühjahr 2012 zu einer größeren Umstrukturierung. In diesem Zuge wurde die Beklagte als Transfergesellschaft gebildet. Kollektiv-rechtlich kam es für die verschiedenen Betriebe der Fa. E. zu unterschiedlichen Regelungen. Während für den Betrieb in B-Stadt in der B-Straße ein Tarifsozialplan abgeschlossen wurde, auf den der dortige Betriebsrat inhaltlich nur Bezug nahm, wurde für die "Region Süd" der Fa. E. durch den zuständigen Betriebsrat am 26.07.2012 ein Sozialplan mit einem ausformulierten Regelwerk abgeschlossen.
Der Sozialplan vom 26.07.2012 enthält u. a. folgende Regelungen:
"Präambel
(1) ...
(2) Dieser Sozialplan soll die Bedingungen dafür schaffen, dass durch die Schaffung einer Auffangstruktur die von Entlassung bedrohten Beschäftigten der E. bei ihrer notwendigen beruflichen Neuorientierung unterstützt werden. Zu diesem Zweck soll den von Arbeitslosigkeit bedrohten Beschäftigten nach Maßgabe dieses Sozialplans der Abschluss von Transferarbeitsverhältnissen angeboten werden.
...
§ 6 Mindestbedingungen der Transferarbeitsverhältnisse
Der Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgt auf Basis eines dreiseitigen Vertrages (= drei Vertragsparteien), der die Beendigung des mit E. bestehenden Arbeitsvertrages und die Begründung eines befristeten Transferarbeitsverhältnisses bei der C. beinhaltet.
Wesentliche Bestandteile dieses dreiseitigen Vertrages sind:
(1) Maximallaufzeit des Transferarbeitsverhältnisses von 18 Monaten.
(2) Ein Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen auf Basis einer 5-Tagearbeitswoche.
(3) Die Beschäftigten erhalten innerhalb der BeE - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit - ein BeE-Monatsentgelt von monatlich 75 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens. Das Bruttomonatseinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf.
..."
(Zum Inhalt des Sozialplans im Übrigen wird auf Bl. 19 ff. d. A. Bezug genommen.)
Der Kläger unterzeichnete am 16.08.2012 einen dreiseitigen Vertrag mit der Fa. E. und der Beklagten, mit dem sein Arbeitsverhältnis zur Fa. E. mit Ablauf des 31.08.2012 beendet wurde und er ab 01.09.2012 ein bis 28.02.2014 befristetes Arbeitsverhältnis zur Beklagten begründete.
Der dreiseitige Vertrag vom 16.08.2012 beinhaltet u. a. fo...