Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussonderungsrecht. Lebensversicherung. Bezugsrecht. Insolvenz

 

Leitsatz (amtlich)

Einzelfallentscheidung zur Frage des Bestehens eines Aussonderungsrechts des Arbeitnehmers bei Insolvenz des Arbeitgebers bezüglich eines eingeschränkt widerruflichen Bezugsrechts des Arbeitnehmers aus einem zu seinen Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag

 

Normenkette

InsO § 47

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 14.06.2005; Aktenzeichen 30 Ca 13235/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.06.2010; Aktenzeichen 3 AZR 994/06)

 

Tenor

1.Die Berufung des Klägers gegen dasEndurteil desArbeitsgerichts München vom14.6.2005, Az.: 30 Ca 13235/04, wird zurückgewiesen.

2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3.Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Aussonderung eines Versicherungsvertrages aus der Insolvenzmasse des vom Beklagten verwalteten Insolvenzvermögens gemäß § 47 Insolvenzordnung.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der am 18. Oktober 1950 geborene Kläger ist aufgrund seines Arbeitsvertrages seit dem 6.1.1992 durchgängig als Kraftfahrer bei der inzwischen insolvent gewordenen Firma J. GmbH M. beschäftigt. Mit Beschluss vom 31.10.2003 wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma J. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt. Mit Schreiben vom 30.10.2003 hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.1.2004 gekündigt. Seit 3. November 2003 arbeitet der Kläger wie auch seine übrigen Arbeitskollegen der Schuldnerin für die Firma K. GmbH M.. Er fährt wie bisher seinen Lkw und erhält von der Firma K. GmbH M. seinen bisherigen Lohn. Einen neuen Arbeitsvertrag hat er nicht erhalten.

Noch während der Beschäftigungszeit bei der Schuldnerin, nämlich am 19.12.1994, erhielt der Kläger von der Schuldnerin die Mitteilung über die Zusage einer Rentenversorgung, welche der Arbeitgeber ab 1. Dezember 94 für den Kläger bei einer Monats-Prämie von 150 DM bei der H. Versicherungs AG unter der Vertragsnummer … abgeschlossen hatte.

Der Versicherungsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

„Besondere Vereinbarungen

Unwiderrufliches Bezugsrecht mit Vorbehalt

Der versicherte Arbeitnehmer ist für die im Erlebensfall fälligen Versicherungsleistungen und für die durch das Ableben entstehenden Versicherungsansprüche bezugsberechtigt, und zwar unwiderruflich mit dem Vorbehalt, dass der Arbeitnehmer nicht vor Eintritt der Unverfallbarkeit (gemäß § 1 Absatz 1 BetrAVG) ausscheidet und dass der Arbeitgeber während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit Zustimmung der versicherten Personen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag abtreten oder beleihen kann, wobei der Arbeitgeber sich verpflichtet, die Abtretung oder Beleihung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers oder bei Eintritt des Versicherungsfalles rückgängig zu machen. Die Abtretung oder Beleihung des unwiderruflichen Bezugsrechts ist ausgeschlossen.

Für den Todesfall ist widerruflich unterbezugsberechtigt:

gesetzliche Erben. „

Mit seiner beim Landgericht München I am 2.4.2004 eingegangenen Klage vom 30.3.2004 hat der Kläger in erster Instanz die Verurteilung des Beklagten zur Aussonderung seines Versicherungsanspruchs aus der Direktversicherung aus dem Vermögen der Insolvenzmasse, hilfsweise zur Auskehrung des vereinnahmten Rückkaufswerts an den Kläger begehrt.

Zur Begründung hat er in erster Instanz vorgetragen, dass der Abschluss des Versicherungsvertrages Ergebnis von Gehaltsverhandlungen gewesen sei, bei denen vereinbart gewesen sei, anstatt einer Gehaltserhöhungen eine solche Versicherung abzuschließen. Das Arbeitsverhältnis sei erst durch die Kündigung des Beklagten zum 31.1.2004 beendet worden. Das Vorliegen eines Betriebsüberganges werde mit Nichtwissen bestritten.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, durch Entschluss den Versicherungsanspruch des Klägers bei der Direktversicherung bei der H., Versicherungsnummer … auszusondern und dem Kläger den Versicherungsschein der Direktversicherung bei der H. Versicherungsnummer … mit Rechtskraft des Urteils herauszugeben, hilfsweise, den vereinnahmten Rückkaufswerts von der Direktversicherung bei der H. Versicherungsnummer … mit Rechtskraft des Urteils an den Kläger auszukehren.

Der Beklagte hat beantragt,

Die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er vorgetragen, das Arbeitsverhältnis sei mit dem 3.11.2003 auf die Firma K. GmbH übertragen worden. Weder zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit ihm seien die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz eingetreten gewesen.

Mit Endurteil vom 14. Juni 2005, das dem Kläger am 22.06.2005 zugestellt wurde, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger sei ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden. Dieses habe im Zeitpunkt der Eröff...

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