Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Unzulässigkeit einer Klage auf zukünftige Leistung
Leitsatz (redaktionell)
1. Wechselt ein Beschäftigter aus einer versicherungsfreien Beschäftigung, z.B. als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst, in eine versicherungspflichtige Tätigkeit, so ist eine Nachversicherung vorzunehmen. In der Regel ist diese Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen; nur im Ausnahmefall kann dies bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung geschehen.
2. Eine Klage auf zukünftige Leistung, z.B. eine noch in der Zukunft liegende Verpflichtung des Beklagten, einen Monat nach Rechtskraft eines Urteils eine Bescheinigung über das zu erwartende Altersruhegeld auszustellen, ist nur zulässig, wenn zu besorgen ist, der Beklagte würde sich nach dem rechtskräftigen Urteil seiner Auskunftspflicht entziehen. Gibt es keine Anhaltspunkte oder Indizien zu einer hier gerechtfertigten Besorgnis, ist die Klage unzulässig.
Leitsatz (amtlich)
§ 2a Abs. 4 BetrAVG verbietet lediglich die Kürzung um Anwartschaften, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden bei einem anderen Arbeitgeber erwirbt. Sie betrifft im Übrigen die Kürzung eines bereits erworbenen Anspruchs, regelt dagegen nicht, welche Faktoren in die Berechnung dieses Anspruchs eingehen, und hindert nicht die Berücksichtigung der tatsächlich erfolgten Nachversicherung.
Normenkette
BetrAVG § 2a Abs. 1, 4; SGB VI §§ 186, 185 Abs. 1, § 186 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3; ZPO §§ 257, 259; BeamtVG § 55 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 S. 2
Verfahrensgang
ArbG München (Entscheidung vom 07.08.2019; Aktenzeichen 14 Ca 9199/18) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 07.08.2019 - 14 Ca 9199/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über die Frage, ob die Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung nach den Regelungen der §§ 6 und 7 des Dienstvertrags unter Anrechnung der Versorgungsleistungen der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung oder der fiktiven Sozialversicherungsrente nach § 2a Abs. 3 Satz 1 BetrAVG zu berechnen sind, sowie über Auskunft.
Der am 00.00.1956 geborene Kläger war vom 01.05.1985 bis 30.04.1999 als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt.
Zum 01.01.1989 wurde zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Arbeitsvertrag mit Versorgungszusage geschlossen. Die Beklagte verpflichtete sich, dem Kläger im Versorgungsfall ein Ruhegehalt zu gewähren. Der Abschluss dieser Vereinbarung hatte die Versicherungsfreiheit des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI zur Folge, weil dem Kläger als Beschäftigten einer Anstalt des öffentlichen Rechts nach beamtenrechtlichen Grundsätzen eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert war.
Zuletzt galt der Dienstvertrag vom 01.07.1995 (vgl. Anlage B 1, 25 ff. d. A.), dessen §§ 6 und 7 wie folgt lauten:
"§ 6 Höhe
(1) Die Bank verpflichtet sich, Herrn A. im Versorgungsfall (...) ein Ruhegehalt zu gewähren, das nach den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften berechnet wird.
...
§ 7 Anrechnung
(1) Solange Herr A. noch Leistungen aus der Renten- oder Gruppenrentenversicherung erhält, werden die Versorgungsbezüge von Herrn A. oder seiner Hinterbliebenen nach diesem Vertrag nur in der Höhe gezahlt, welche die Bezüge aus der Renten- oder Gruppenrentenversicherung übersteigt. ...
(2) Versorgungsbezüge aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung sowie sonstige Renten und Versorgungsleistungen aus Zusatzversorgungseinrichtungen (z.B. des Beamtenversicherungsvereins des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes, der Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden) werden auf die Versorgungsbezüge nach diesem Vertrag angerechnet, wenn diese mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen früherer Arbeitgeber beruhen und auf Zeiten entfallen, die in die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten einbezogen werden.
(3)
...
(6) Darüber hinaus werden andere Bezüge lediglich insoweit auf die Versorgungsbezüge nach diesem Vertrag angerechnet, als sie auch nach der jeweiligen Versorgungsregelung für bayerische Staatsbeamte auf Versorgungsbezüge angerechnet werden."
§ 55 BeamtVG in der Fassung vom 16.03.1999 lautet wie folgt:
"Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
(1) 1 Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. 2Als Renten gelten
1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtu...