Entscheidungsstichwort (Thema)

Beendigung des unkündbaren Arbeitsverhältnisses bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Unbegründete Feststellungsklage einer kommunalen Sparkassenangestellten bei unerheblichen Darlegungen zum Beginn der zugrundeliegenden Erkrankung vor Inkrafttreten des TVöD

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gemäß § 33 Abs. 2 TVöD endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Wird nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt, ruht das Arbeitsverhältnis lediglich für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.

2. Ist im Bescheid der Deutschen Rentenversicherung lediglich angekreuzt, dass die Arbeitnehmerin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer erhält, ergibt sich aus dem Hinweis, dass der Rentenanspruch längstens bis zum 31.08.2024 besteht, kein befristeter Rentenbescheid, wenn diese Aussage lediglich auf der gesetzlichen Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI beruht, wonach Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben und die Rentenversicherung aufgrund des im Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheides bestehenden Rechts, wonach die Arbeitnehmerin letzten Endes am 13.08.2024 die derzeit bestehende Regelaltersgrenze erreichen wird, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Rente längstens bis zu diesem Zeitpunkt geleistet wird.

3. Die Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 TVöD, wonach bei Bestehen einer Unkündbarkeit nach BAT zum 30.09.2005 diese Unkündbarkeit unberührt bleibt, hat nicht zur Folge, dass damit auch die Regelung nach § 59 Abs. 5 BAT im Hinblick auf eine Wiedereinstellung der Arbeitnehmerin mit in Bezug genommen wird und weiterhin gilt. § 34 Abs. 2 Satz 2 TVöD bewirkt lediglich, dass die Unkündbarkeit als solche wie im BAT erhalten und nur der Ausschluss der außerordentlichen Kündigung gegenüber leistungsgeminderten Angestellten in seinem bisherigen Geltungsbereich unberührt bleibt, so dass sich die Schutzwirkung in § 34 Abs. 2 Satz 2 TVöD lediglich auf § 53 Abs. 3 BAT und § 52 BMT-G bezieht und damit eine Regelung lediglich hinsichtlich der Voraussetzungen der Unkündbarkeit vorliegt und nicht hinsichtlich der Rechtsfolgen dieser Unkündbarkeit in einem weitergehenden Umfang.

 

Normenkette

TVöD §§ 33-34; BAT §§ 53, 59; ZPO § 256; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1, § 102 Abs. 2 S. 2; TVöD § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 S. 2; BAT § 59 Abs. 5, § 53 Abs. 3; BMT-G § 52; ZPO § 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Regensburg (Entscheidung vom 24.09.2015; Aktenzeichen 9 Ca 792/14)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.06.2018; Aktenzeichen 7 AZR 737/16)

 

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 15.06.2016 bleibt in Ziffer 1) aufrechterhalten.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Bezuges einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Die Klägerin, die am 14.08.1958 geboren ist, war seit dem 01.08.1975 als Sparkassenangestellt zunächst bei der Stadt C-Stadt beschäftigt. Nach § 1 des Arbeitsvertrags vom 24.03.1975 bestimmte sich das Arbeitsverhältnis "....nach dem Bundesangestelltentarifvertrag vom 23.02.1961 (BAT) und der hierzu ergangenen Sonderregelung (Anlage 2 s) sowie den in Ergänzung zum BAT abgeschlossenen Tarifverträgen und tarifvertraglichen Vereinbarungen in ihrer jeweiligen Fassung oder nach den an ihre Stelle tretenden Tarifverträgen." Der den BAT ersetzende Tarifvertrag ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).

Die Klägerin ist seit dem 10.06.2002 arbeitsunfähig erkrankt und bezieht seit dem 01.01.2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die zunächst ergangenen Rentenbescheide waren jeweils befristet. Mit Rentenbescheid vom 10.10.2013 (Bl. 44 d. A.) erhielt die Klägerin über den bisherigen Befristungszeitpunkt hinaus Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer. Der Rentenbescheid beinhaltet dabei folgende weitere Formulierung:

"Wir behalten uns vor, die Rentenberechtigung zu einem späteren Zeitpunkt erneut nachzuprüfen.

Die Regelaltersgrenze wird am 13.08.2024 erreicht.

Dieser Rentenanspruch besteht längstens bis zum 31.08.2014 (Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze).

Im Anschluss besteht ein Anspruch auf Regelaltersrente."

Im Rentenbescheid ist ebenfalls folgende Regelung vorgesehen und durch Ankreuzung als geltend kennzeichenbar:

"Dieser Rentenanspruch ist bis zum ... befristet, weil Sie am ... die Regelalters grenze erreichen. Im Anschluss besteht ein Anspruch auf eine Regelaltersrente. Bei der Antragstellung sind wir Ihnen gern behilflich."

Diese Formulierung ist im Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 10.10.2013 nicht angekreuzt.

Die Klägerin setzte den Beklagten mit Schreiben vom 10.03.2014 von dieser Rentenbewilligung in Kenntnis und bat um Bestätigung, dass das ruhende Arbeitsverhältnis wegen der bedingten und befr...

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