Entscheidungsstichwort (Thema)
Voller tariflicher Schichtlohnzuschlag für Teilzeitbeschäftigte. Teilzeitbeschäftigte. Schichtlonzuschlag. Gleichbehandlung. Benachteiligungsverbot. Diskriminierungsverbot
Leitsatz (amtlich)
Der tarifliche Schichtlohnzuschlag nach § 24 BMT-G II i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 TV-SLZ ist im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern auch nichtvollbeschäftigten Arbeitern (Teilzeitbeschäftigten) in voller Höhe zu zahlen.
Normenkette
BeschFG 1985 §§ 2, 6; BMT-G II §§ 14, 24-25; Tarifvertrag zu § 24 Abs. 4 BMT-G II (Schichtlohnzuschlag) vom 01.07.1981; TV-SLZ §§ 1-3
Verfahrensgang
ArbG Augsburg (Urteil vom 16.01.1996; Aktenzeichen 2 Ca 4524/94) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 16. Januar 1996, Az.: 2 Ca 4524/94, wird zurückgewiesen, wobei Ziffer 1 der Entscheidungsformel zur Klarstellung wie folgt gefaßt wird:
„Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 410,72 brutto sowie 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag
von DM 158,58 brutto für die Zeit vom 6.1.1995 bis 15.3.1995,
von DM 302,66 brutto für die Zeit vom 16.3.1995 bis 6.7.1995,
von DM 356,69 brutto für die Zeit vom 7.7.1995 bis 28.9.1995,
von DM 410,72 brutto seit 29.9.1995
zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.”
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten, soweit für die Berufung noch von Interesse, über die Kürzung des tariflichen Schichtlohnzuschlags bei der teilzeitbeschäftigten Klägerin.
Die am … geborene Klägerin arbeitet seit 26.2.1973 als Bad- und Reinigungshilfe bei der beklagten Stadt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des Bundes-Manteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) sowie die ihn ergänzenden Bezirkstarifverträge für den Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern e.V. (KAV Bayern) Anwendung. Die Wochenarbeitszeit der Klägerin beträgt dreißig Stunden. Sie verrichtet ständig Schichtarbeit, wobei eine Schichtspanne den Zeitraum von 8.00 Uhr bis 22.30 Uhr abdeckt. Die Klägerin erhält Vergütung nach Lohngruppe 1a.
In § 24 Abs. 2 Buchst. c) BMT-G II ist vorgesehen, daß ständige Schichtarbeiter einen Schichtlohnzuschlag erhalten, wenn die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens dreizehn Stunden geleistet wird. Die Höhe des Schichtlohnzuschlags wird gemäß § 24 Abs. 4 BMT-G II durch besonderen Tarifvertrag vereinbart. § 2 Nr. 2 Abs. 2 des Tarifvertrages zu § 24 Abs. 4 BMT-G (Schichtlohnzuschlag) vom 1. Juli 1981 mit späteren Änderungen (vgl. Bl. 27/28 d.A.) enthält eine Übergangsregelung für den Bereich des KAV Bayern, wonach ständige Schichtarbeiter einen Schichtlohnzuschlag in Höhe von monatlich 3 v.H. des Monatsgrundlohnes der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe erhalten.
Der Monatstabellenlohn der Lohngruppe 1a Stufe 1 betrug in der Zeit von Oktober 1993 bis Juni 1994 DM 2.621,04 brutto und in der Zeit von Juli 1994 bis April 1995 DM 2.673,46 brutto. Diese Monatstabellenlöhne beziehen sich auf Arbeiter, mit denen die in § 14 Abs. 1 Satz 1 BMT-G II festgesetzte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit – derzeit 38,5 Stunden – vereinbart ist.
Die Monatsvergütung der Klägerin ist entsprechend der mit ihr vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit von dreißig Wochenstunden gekürzt worden, wobei die Beklagte auch den Schichtlohnzuschlag der Klägerin einer entsprechenden Kürzung im Verhältnis 30/38,5 unterzogen hat. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Auszahlung der Differenz zwischen dem ungekürzten und dem gekürzten Schichtlohnzuschlag für den streitbefangenen Zeitraum von Oktober 1993 bis April 1995 in der mittlerweile rechnerisch unstreitigen Höhe von insgesamt DM 410,72 brutto.
Im ersten Rechtszug hat die Klägerin neben der Differenz zwischen der ungekürzten und der gekürzten Schichtzulage auch die Differenz zwischen der ungekürzten und der von der Beklagten ebenfalls gekürzten Zeitzuschlagspauschale nach § 25 Abs. 5 BMT-G II i.V.m. dem Bezirkstarifvertrag Nr. 1 zum BMT-G geltend gemacht und ihre Klage vom 8.12.1994 mehrmals erweitert (vgl. Bl. 1/3, Bl. 17/20, Bl. 39/40, Bl. 42, Bl. 48 d.A.).
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sowohl bei der Schichtzulage als auch bei der Zeitzuschlagspauschale sei eine Kürzung entsprechend ihrer tatsächlichen Wochenarbeitszeit unzulässig. Sie hat sich dabei hinsichtlich der Schichtzulage auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.6.1993, Az.: 10 AZR 127/92, zu § 34 BAT berufen.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
an die Klägerin DM 1.569,30 brutto nebst 4 % Zinsen
aus dem Nettobetrag
aus DM 429,31 brutto ab 8.12.1994 sowie
aus DM 677,73 brutto ab 13.3.1995 sowie
aus DM 154,08 brutto ab 3.7.1995 sowie
aus DM 154,08 brutto ab 29.9.1995
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat gemeint, der Klägerin stehe der Schichtlohnzuschlag nicht in voller ...