Entscheidungsstichwort (Thema)
Deutsche Gerichtsbarkeit für Streitigkeit aus privatrechtlichem Arbeitsverhältnis mit der beklagten Republik Griechenland. Unwirksame Gehaltskürzung bei konkludenten Wahl des deutschen Arbeitsrechts
Leitsatz (amtlich)
Die Klage einer am L. in M. angestellten Lehrkraft auf Zahlung von Gehaltsdifferenzen unterliegt der deutschen Gerichtsbarkeit. Mit den griechischen Gesetzen Nr. 3833 und 3845 liegt kein Hoheitsakt der beklagten Republik G. vor, der unmittelbar korrigierend in das Arbeitsverhältnis dieser Lehrkraft eingreift. Eine einseitige Gehaltskürzung durch die beklagte Republik ist unzulässig, weil es insoweit nach dem anzuwendenden deutschen materiellen Arbeitsrecht entweder eines Änderungsvertrages oder einer Änderungskündigung bedurfte.
Normenkette
GVG § 20 Abs. 2; GG Art. 25; BGB § 611; Griechisches Gesetz Nrn. 3833, 3845; BGB § 611 Abs. 1; EGBGB Art. 27 Abs. 1, Art. 30; Griechisches Gesetz Nr. 3833 Art. 1 § 2 Abs. 1, 3, Nr. 3845 Art. 3 § 3 S. 2
Verfahrensgang
ArbG München (Entscheidung vom 15.06.2012; Aktenzeichen 39 Ca 11015/10) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 15.06.2012 - 39 Ca 11015/10 - teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.252,68 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.557,45 € seit 18.02.2012 und aus 25.252,68 € seit 22.11.2013 zu zahlen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 45 % und die Beklagte zu 55 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 %.
III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung von Gehaltsdifferenzen.
Der Kläger, der griechischer Staatsangehöriger ist, ist seit dem 01.10.1981 als Lehrkraft für das P. der beklagten Republik Griechenland in M. angestellt. Nach Art. 2 des Arbeitsvertrages vom 14.01.1983 (Bl. 4 - 6 d. A.) finden, soweit nichts anderes vereinbart wurde, der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) und die Sonderregelung SR 21 BAT in ihren jeweils gültigen Fassungen analoge Anwendung.
An dem P. der Republik Griechenland in M. ist eine Schulkommission/ein Finanzausschuss eingerichtet, der/dem neben dem Direktor der Schule und einem Mitglied des Elternbeirats der Kläger angehört. Diese Schulkommission/Dieser Finanzausschuss ist damit betraut, für die Mitarbeiter des P. die monatlichen Gehaltsabrechnungen zu erstellen und die Gehälter vom Konto der beklagten Republik Griechenland zu überweisen. Dieses Konto speist sich aus Haushaltsmitteln des griechischen Staates, die zum Bestreiten des Personal- und Schulaufwands bestimmt sind und im Rahmen des Haushalts der beklagten Republik Griechenland festgestellt werden. Zuschüsse und Zuwendungen werden seitens des Freistaats Bayern an das P. nicht geleistet.
Der Kläger erhielt im Januar 2010 ein Bruttogehalt in Höhe von 0,00 €. Für die Monate März bis Juni 2010 liegen in deutscher Sprache abgefasste Gehaltsabrechnungen nach Entgeltgruppe 15 Stufe 5 gem. §§ 16, 17 TVöD über 0,00 € brutto vor (Bl. 10 - 13 d. A.).
Mit Schreiben vom 06.07.2010 (Bl. 15 d. A.) teilte die Verwaltungsvorsitzende des P. der Republik Griechenland dem Kläger mit, dass seine Vergütung nach den Sparplänen der griechischen Regierung ab dem 01.01.2010 um 7 % und ab dem 01.06.2010 um weitere 3 % gekürzt werde. Die Umrechnung (Kürzung) erfolge nach mündlicher Vorgabe der Vorsitzenden der Abteilung E des Generalbüros für wirtschaftliche Fragen des Kultusministeriums Frau K.
Das griechische Gesetz Nr. 3833/2010 lautet auszugsweise wie folgt:
"GESETZ NR. 3833
Schutz der nationalen Wirtschaft - dringende Maßnahmen zur Bewältigung der Krise der Staatsfinanzen
DER PRÄSIDENT
DER GRIECHISCHEN REPUBLIK
Wir veröffentlichen das folgende, vom Parlament verabschiedete Gesetz:
KAPITEL I
MASSNAHMEN ZUR REDUZIERUNG DER DEFIZITE IN DEN STAATSFINANZEN UND LOHNPOLITIK DES JAHRES 2010
Artikel 1
Kürzung der Bezüge im weiteren öffentlichen Sektor
§ 1
Die Aufwandsentschädigung des Präsidenten der Republik, wie diese in Art. 1 § 2 des Gesetzes 565/1977 (Regierungsblatt 85 A) festgesetzt ist, sowie auch des Präsidenten der Regierung, des Präsidenten des Parlaments, des Vizepräsidenten der Regierung, der Minister und der Vizeminister, wie diese mit der von Art. 55 des Gesetzes 1249/1982 (Regierungsblatt 43 A) bestätigten Verfügung des Finanzministers Nr. 70025/1929/5.6.1979 festgelegt sind, werden um einen Anteil von zwölf vom Hundert (12 %) gekürzt.
§ 2
Die Zulagen jeder Art, die Entschädigungen und Entgelte im Allgemeinen, sowie alles mit jeder anderen Bezeichnung Bestimmte und alles in welcher auch immer allgemeinen oder besonderen Bestimmung Vorgesehene für die Amtsträger und Angestellten der öffentlichen Hand, der juristischen Person des öffentlichen Rechts und der kommunalen Gebietskörperschaften, der ständigen Mitglieder der Streitkräfte und der griechischen Polizei sowie auch der Feuerwehr und der Hafenp...