Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung von Nachtarbeit eines Zugbegleiters in Nachtreise- und Autozügen der Deutschen Bahn AG. angemessene Vergütung der Nachtarbeit in Höhe eines Viertels des tariflichen Grundgehalts
Leitsatz (amtlich)
Die für die Nachtarbeitnehmer - Schlafwagenschaffner - der DB European Railservice GmbH als Beklagter früher geltenden tariflichen Regelungen der MITROPA AG (ErgTV SiZ/West) - insbesondere die dortigen pauschalierten Pausenabzüge - enthalten keine wenigstens stillschweigenden tariflichen Ausgleichsbestimmungen für geleistete Nachtarbeit i. S. d. § 6 Abs. 5 ArbZG (wie - sämtliche bereits im Revisionsverfahren befindliche - Entscheidungen des LAG Hamburg v. 10.07.2012 und des LAG Berlin-Brandenburg v. 11.01.2013 sowie v. 25.10.2012 hierzu).
Normenkette
ArbZG § 6 Abs. 5, §§ 4, 7 Abs. 1-2; ErgTV SiZ/West § 3 Ziff. 3.2; ErgTV SiZ/West § 3 Ziff. 15.3; BGB § 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG München (Entscheidung vom 09.08.2012; Aktenzeichen 12 Ca 14957/11) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 9. August 2012 - 12 Ca 14957/11 -, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 5.199,60 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 3.332,-- € brutto seit 10.01.2012 und aus einem weiteren Betrag von 1.867,60 € brutto seit 03.12.2012 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber seiner beklagten Arbeitgeberin Ansprüche auf finanziellen Ausgleich geleisteter Nachtarbeit geltend.
Die Beklagte ist nach ihren Angaben Rechtsnachfolgerin der "M. AG" und ein Unternehmen des Konzerns der D. Bahn AG - sie sei eine 100%-ige Tochtergesellschaft der DB A. GmbH, die ihrerseits eine ebenfalls 100 %-ige Tochter der DB F. AG sei, deren Anteile wiederum vollständig von der DB AG gehalten würden. Nach ihren weiteren Angaben erbringt die Beklagte betriebliche und vertriebliche Funktionen sowie Serviceleistungen in Form der Betreuung und Bewirtung der Schlafwagen- und Liegewagengäste in den überwiegend während der Nachtzeit verkehrenden Nachtreise- und Autozügen der DB A. GmbH als ihrer Auftraggeberin, wobei sie neben ca. 45 stationär tätigen Arbeitnehmern etwa 500 Fahrdienstmitarbeiter im Nachtreiseverkehr beschäftige. Der Kläger ist bei der Beklagten als ein solcher Fahrdienstmitarbeiter - Zugbegleiter bzw. "Schlafwagenschaffner", so seine Diktion - beschäftigt, wobei er nach seinen Angaben die Strecken A-Stadt - Rom, A-Stadt - Kopenhagen, A-Stadt - Amsterdam und A-Stadt - Paris jeweils regelmäßig nachts befahre und einen "durchschnittlichen Bruttostundenlohn" von 14,- € erhalte - nach den Ausführungen der Beklagten sei der Kläger mit einem tariflichen Tabellenentgelt von (seit 01.01.2012) 11,74 € brutto/Stunde tätig. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten der einschlägige Manteltarifvertrag vom 27.06.1997 bei der "M. AG" sowie - hier - der "Ergänzungstarifvertrag über spezifische Regelungen für die Arbeitnehmer/innen des Geschäftsbereichs SiZ - Service im Zug/West - der M. Sch. - und S. AG (M" vom 27.06.1997 (hier: Anl. B 2, Bl. 29 - 47 d. A. - im Folgenden: ErgTV SiZ/West) Anwendung finden. Mit Tarifeinigung vom 29.02.2012 ("Eckpunkte zu den Tarifverhandlungen zu Nachtzuschlägen für die Arbeitnehmer der DB E. R. GmbH (DB ERS) zwischen AgvMoVe und NGG vom 29. Februar 2012", Anl. B 6, Bl. 59 d. A.) wurde erstmals die ausdrückliche Zahlung von Nachtzuschlägen für Zeiten zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr ab 01.03.2012 - dort beginnend mit 9 % und bis 01.01.2012 auf 25 % steigend - tariflich geregelt.
Mit der vorliegenden Leistungs- und Feststellungsklage macht der Kläger bereits für den Zeitraum ab September 2010 bis, zuletzt, Oktober 2012 und künftig die Zahlung von Nachtzuschlägen auf der Grundlage von § 6 Abs. 5 ArbZG im Wesentlichen mit der Begründung geltend, dass die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findenden Tarifregelungen keinen - angemessenen - Ausgleich der von ihm erbrachten Nachtarbeit, wie erforderlich, beinhalteten, während die Beklagte im Wesentlichen auf die bereits in den bisherigen auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifregelungen ausdrücklich, jedenfalls stillschweigend, enthaltenen Besserstellungen durch Ausgleich geleisteter Nachtarbeit insbesondere in Form für diesen Fall verbesserter Pausenregelungen, der gegenüber der Arbeit untertags verbesserten umsatzabhängigen Vergütung sowie der dort geltenden zusätzlichen Umsatzbeteiligung für benutzte Bett- und Liegekarten abhebt.
Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteil...