Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Ausschlußfrist. Vergütungsansprüche die vom Ausgang eines Kündigungsrechtsstreits abhängen
Leitsatz (amtlich)
Für Vergütungsansprüche aus §§ 611, 615 Satz 1 BGB, die vom Ausgang eines Kündigungsrechtsstreits abhängen, gilt für Redakteure an Zeitschriften die tarifliche Ausschlußfrist nach § 15 Abs. 4 des Manteltarifvertrages für Redakteure an Zeitschriften, nicht § 15 Abs. 1 Satz 3 des Manteltarifvertrages.
Normenkette
MTV für Redakteure an Zeitschriften vom 22.9.1990 § 15 Ziff. 1 S. 3; MTV für Redakteure an Zeitschriften vom 22.9.1990 § 15 Ziff. 4
Verfahrensgang
ArbG München (Teilurteil vom 29.07.1996; Aktenzeichen 19 Ca 12379/95) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 29.7.1996 – 19 Ca 12379/95 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere DM 81.200,– brutto abzüglich auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangene DM 16.225,84 zu zahlen.
Bezüglich eines Teilbetrages von DM 5.800,– brutto wird die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 1/12, die Beklagte 11/12.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist im Berufungsverfahren streitig, ob Gehaltsansprüche des Klägers für die Zeit vom 1.1.1994 bis 31.12.1994 im Gesamtbetrag von DM 69.600,– (12 × DM 5.800,–), das Weihnachtsgeld für 1993 und 1994 sowie das Urlaubsgeld von 1994 mit jeweils DM 5.800,– infolge der Versäumung der einschlägigen tariflichen Ausschlußfrist verfallen sind.
Der Kläger war seit 1.1.1993 als Redakteur in der Münchner Redaktion der Beklagten, einem Zeitschriftenverlag, zu einem Monatsgehalt von DM 5.800,– brutto beschäftigt. Ob der Kläger für das Revidieren der Zeitschrift „die 2” eine weitere Vergütung beanspruchen kann, ist zwischen den Parteien streitig, hier jedoch zunächst ohne Bedeutung. Im Arbeitsvertrag der Parteien war die Geltung des Manteltarifvertrages für Redakteure an Zeitschriften vereinbart.
Mit Schreiben vom 16.11.1993 hatte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.12.1993 gekündigt. Auf die vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage stellte das Arbeitsgericht München mit Urteil vom 19.10.1994 (26 Ca 18133/93) fest, daß die Kündigung unwirksam sei. Die von der Beklagten zunächst eingelegte Berufung gegen dieses Urteil (8 Sa 170/95) wurde von dieser mit Schriftsatz vom 21.2.1995 zurückgenommen. Dadurch wurde das Urteil rechtskräftig. Aufgrund außergerichtlicher Vereinbarung wurde das Arbeitsverhältnis später zwischen den Parteien und zwar zum 30.4.1996 beendet. Während des gesamten Jahres 1994 war der Kläger arbeitslos und erhielt von der Bundesanstalt für Arbeit Arbeitslosengeld in Höhe von DM 16.225,84.
Mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 28.3.1995 ließ der Kläger die Beklagte auffordern, ihm seine seit 1.1.1994 zustehenden Bezüge abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes abzurechnen und zur Auszahlung zu bringen. Da die Beklagte trotz Mahnungen nicht zahlte, ließ der Kläger am 4.8.1995 beim Arbeitsgericht München Zahlungsklage erheben. Die Beklagte hat geltend gemacht, daß Vergütungsansprüche des Klägers aus 1994 einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld aufgrund der Versäumung der tariflichen Ausschlußfrist verfallen seien. Die maßgebliche Regelung in § 15 des Manteltarifvertrages vom 22.9.1990 für Redakteure an Zeitschriften in der Bundesrepublik Deutschland und im Land Berlin (im folgenden: MTV) hat folgenden Wortlaut:
1. Mit Ausnahme der Regelung für die Versicherung (§ 8) sind nicht erfüllte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Lehnt eine Partei die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs schriftlich ab, so muß dieser innerhalb eines halben Jahres nach Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden. Durch eine Kündigungsschutzklage werden die Fristen, die für eine Lohnklage gelten, nicht berührt. Bei späterer Geltendmachung als nach Satz 1 und Satz 2 ist die in Anspruch genommene Partei berechtigt, die Erfüllung zu verweigern.
2. Wird die schriftliche Ablehnung nicht erteilt, kann der Anspruchsberechtigte klagen, auch wenn die Halbjahresfrist verstrichen ist. Wird der geltend gemachte Anspruch nach Ablauf eines halben Jahres nach Fälligkeit abgelehnt, so kann die/der Anspruchsberechtigte innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der schriftlichen Ablehnung klagen. Erklärt die/der Anspruchsverpflichtete die schriftliche Ablehnung so kurz vor Ablauf der Halbjahresfrist, daß die/der Anspruchsberechtigte nicht mehr innerhalb derselben klagen kann, so kann sich die/der Anspruchsverpflichtete nicht auf den Fristablauf berufen, wenn die/der Anspruchsberechtigte innerhalb von drei Wochen nach Empfang der schriftlichen Ablehnung Klage erhebt.
4. Vergütungsansprüche, die während eines Rechtsstreits fällig werden und von seinem Ausgang abhängen, sind innerhalb von...