Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 13.02.1998; Aktenzeichen 19 Ca 8451/98) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 13.2.1998 – 19 Ca 8451/97 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede.
Der Kläger, geboren am 6.9.1951, ist Staatsangehöriger der Republik …. Er ist gemäß Bescheid des Versorgungsamtes München I vom 24.1.1997 schwerbehindert mit einem Grad von 50%.
Am 1.5.1993 schlossen die Parteien erstmals einen befristeten Arbeitsvertrag (Fotokopie Bl. 48 d.A.) für eine Beschäftigung vom 1.5. bis 16.5.1993 als Pflegehelfer … … ab. Als Befristungsgrund wurde angegeben: „Ende der Duldung”.
Im Anschluß daran, wurden zwischen den Parteien weitere befristete Arbeitsverträge abgeschlossen, so für die Zeit 17.5.1993 bis 30.9.1993 (Bl. 49), 1.10.1993 bis 20.12.1993 (Bl. 50), 21.12.1993 bis 25.2.1994 (Bl. 51) und 26.2.1994 bis 2.8.1994 (Bl. 52 d.A.). Als Befristungsgrund war jeweils „Ende der Duldung” angegeben.
Für die Zeit 3.8.1994 bis 30.9.1994 wurde ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag (Bl. 53 d.A.) abgeschlossen, und zwar zur Vertretung bis zum Ende des Erziehungsurlaubs einer Mitarbeiterin.
Im Anschluß daran wurde ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag (Bl. 54 d.A.) für die Zeit vom 1.10.1994 bis 20.1.1995 abgeschlossen; als Befristungsgrund wurde angegeben: „Ende der Duldung”.
Hieran schloß sich ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag (Bl. 55 d.A.) für die Zeit vom 21.1.1995 bis 23.4.1995 an zur Vertretung bis zum Ende des Erziehungsurlaubes eines Mitarbeiters. Danach wurde ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag (Bl. 56 d.A.) für die Zeit vom 24.4.1995 bis 8.7.1995 abgeschlossen; als Befristungsgrund wurde jetzt wieder „Ende der Duldung” angegeben. Daran schloß sich ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag (Bl. 57 d.A.) an für die Zeit vom 9.7.1995 bis 29.7.1995 zur Vertretung einer Mitarbeiterin zum „Ende des Mutterschutzes”.
Im Anschluß daran wurde ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag (Bl. 58 d.A.) für die Zeit vom 30.7.1995 bis 25.9.1995 abgeschlossen; Befristungsgrund war wieder „Ende der Duldung”.
Ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag (Bl. 59 d.A.) wurde für die Zeit vom 26.9.1995 bis 6.12.1995 abgeschlossen mit dem Befristungsgrund „Ende der Arbeitserlaubnis”.
Hieran schloß sich ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag (Bl. 60 d.A.) für die Zeit vom 7.12.1995 bis 25.8.1996 an mit dem Befristungsgrund: „Ende der Aufenthaltserlaubnis”.
Es folgte ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag (Bl. 61 d.A.) für die Zeit vom 26.8.1996 bis 15.10.1996 mit dem Befristungsgrund „Ende der Arbeitserlaubnis” sowie ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag (Bl. 62 d.A.) für die Zeit vom 16.10.1996 bis 12.5.1997 mit dem Befristungsgrund „Ende der Aufenthaltserlaubnis”. Dies war der letzte der befristeten Arbeitsverträge, den der Kläger unterzeichnet hat.
In sämtlichen befristeten Arbeitsverträgen wurde die Anwendbarkeit des BAT vereinbart.
Mit Schreiben vom 1.4.1997 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, daß seine Aufenthaltserlaubnis am 12.5.1997 auslaufe und er bei der zuständigen Ausländerbehörde einen entsprechenden Antrag stellen müsse, da er nur mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis bzw. einer gültigen Aufenthaltsberechtigung beschäftigt werden könne. Hierauf hat der Kläger eine Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung beantragt, die ihm am 28.4.1997 … erteilt wurde.
Mit Schreiben vom 5.5.1997 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß das Arbeitsverhältnis am 12.5.1997 enden werde.
Es wurde dem Kläger erneut der Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrages für die Zeit vom 13.5.1997 bis 28.7.1997 angeboten; als Befristungsgrund ist in dem Arbeitsvertragsentwurf mit Datum 9.6.1997 (Bl. 25/26 d.A.) angegeben „Ende des derzeitig genehmigten Erziehungsurlaubes der Frau … … Dieser Arbeitsvertrag wurde vom Kläger im Hinblick auf seine körperlichen Leiden abgelehnt.
Der Kläger hält in seiner Klage zum Arbeitsgericht München die Befristungabreden für unwirksam, insbesondere liege eine Diskriminierung gegenüber EU-Ausländern vor. Weiter stelle die Vorgehensweise des Beklagten einen Verstoß gegen SR 2 y des BAT dar, da die Befristungen über fünf Jahre hinausgingen.
Das Arbeitsgericht München hat durch Endurteil vom 13.2.1998 der Klage stattgegeben. Bezüglich des Sachvortrages der Parteien im ersten Rechtszug, der von ihnen gestellten Anträge und der rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichtes wird auf den Inhalt des Arbeitsgerichtes München vom 13.2.1998 (Bl. 98–107 d.A.) verwiesen.
Der Beklagte hat gegen dieses Urteil, das ihm am 17.3.1998 zugestellt wurde am 9.4.1998 Berufung eingelegt und sie am 16.4.1998 begründet.
Er trägt vor, maßgeblich sei auf die letzte Befristungsabrede bis 12.5.1997 abzustellen. Befristungsgrund sei das Ende der Aufenthaltserlaubnis gewesen. Diese Aufenthaltserlaubnis sei bis 12.5.1997 befristet gewesen. Diese Befristung rechtfertige auch die Befris...