Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung Arbeitsvertrag zu Werkvertrag
Leitsatz (amtlich)
Der mit Werkvertrag eingestellte Kläger steht nach Geschäftsinhalt und praktischer Vertragsdurchführung in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten.
Normenkette
BGB §§ 611, 631
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 12.05.2010; Aktenzeichen 35 Ca 14694/09) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen dasEndurteil des Arbeitsgerichts München vom12.05.2010 – Az. 35 Ca 14694/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht und ob der Kläger deswegen vom Beklagten weiter zu beschäftigen ist.
Der Kläger war vom 01.02.2000 bis 31.12.2001 sowie vom 21.05.2002 bis 20.11.2003 im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse mit dem Beklagten als wissenschaftliche Hilfskraft beim E (im folgenden E) beschäftigt. Vom 01.10.2004 bis 28.02.2005 war er ebenfalls für den Beklagten, allerdings nicht im Bereich des E, sondern für das Bayerische Armeemuseum B-Stadt als wissenschaftlicher Angestellter tätig.
Ab 19.09.2005 schlossen die Parteien, seitens des Beklagten vertreten durch das E, insgesamt zehn Verträge ab, die jeweils als „Werkvertrag” bezeichnet waren. Die Tätigkeit des Klägers erfolgte für das E. Die Verträge enthalten Termine „für die Erstellung des Werkes”. Hiernach ergeben sich zwischen der Unterschrift eines Vertreters des Beklagten und dem Termin für die Erstellung des Werkes folgende Zeiträume: 19.09.2005 bis 31.12.2005, 16.01.2006 bis 31.05.2006, 04.06.2006 bis 31.08.2006, 07.09.2006 bis 01.12.2006, 18.12.2006 bis 15.04.2007, 07.05.2007 bis 31.07.2007, 09.10.2007 bis 01.12.2007, 30.01.2008 bis 30.07.2008, 09.09.2008 bis 31.12.2008 und 23.03.2009 bis 30.11.2009.
Ab Ende 2006 (Vertrag vom 18.12.2006) fand die Tätigkeit des Klägers im Rahmen des Nachqualifizierungs- und Revisionsprojekts der Bayerischen Denkmalliste statt. Ziel des Projektes ist es zum Einen, die Bau- und Bodendenkmäler in Bayern exakt kartographisch und für jedermann im Internet digital abrufbar darzustellen. Zum Anderen soll die veraltete Bayerische Denkmalliste aktualisiert werden. Seit 2008 findet die Nachqualifizierung im Zusammenhang mit dem Aufbau des Fachinformationssystems Denkmalpflege statt. Bei dem Fachinformationssystem (FIS) handelt es sich um eine Datenbank. Hier werden alle wichtigen Daten zu den Baudenkmälern, Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern sowie Ensembles in Bayern erfasst. Ein Teil der im FIS erfassten Daten ist im Internet kostenlos öffentlich zugänglich (BayernViewer-denkmal). Die Bayerische Denkmalliste ist ein vom E nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz geführtes Verzeichnis der Baudenkmäler, Bodendenkmäler und beweglichen Denkmäler. Als Denkmäler erkannte Bau- und Bodendenkmäler sind im Benehmen mit der örtlich zuständigen, betroffenen Gemeinde in die Denkmalliste einzutragen. Im BayernViewer-denkmal werden derzeit alle erfassten Objekte mit angenommener Denkmaleigenschaft kartographisch angezeigt, unabhängig davon, ob sie bereits – nach Herstellung des erforderlichen Benehmens der Gemeinde – in die Bayerische Denkmalliste eingetragen sind. Die Übereinstimmung zwischen den nach dem BayernViewer-denkmal zu schützenden Objekten und den in der Denkmalliste erfassten Objekten ist für den Bereich der Bodendenkmäler niedrig (zum Stand 26.07.2011 waren im BayernViewer-denkmal 47.349 Bodendenkmäler erfasst, in der Denkmalliste aber nur 1.526 Bodendenkmäler eingetragen). Das Gesamtprojekt soll bis 2012/13 abgeschlossen sein. An der Nachqualifizierung arbeiten Referentinnen und Referenten des E sowie Vertragspartner, die einen vergleichbaren „Werkvertrag” wie der Kläger abgeschlossen haben. Der Kläger war im Bereich der Bodendenkmäler tätig.
Der Kläger war in den Dienststellen F. und G. des E tätig. Der Ort der Tätigkeit war davon abhängig, wo sich jeweils die Ortsakten des zu bearbeitenden Gebietes befanden, d.h. mittelfränkische Landkreise wurden in G. und schwäbische Landkreise in F. bearbeitet (ausnahmsweise wurde der Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen vom Kläger in F. bearbeitet, wofür die Akten dorthin verbracht wurden). Einen Schlüssel hatte der Kläger zu den Räumen der Dienststelle nicht. Er hatte in der Dienststelle mit einer persönlichen Benutzerkennung Zugang zum Fachinformationssystem (FIS). Der Kläger konnte seine Nachqualifizierungsarbeiten durch Eingabe in die behördeneigene Datenbank ausschließlich in den Räumlichkeiten des E in G. und F. erbringen. Ihm wurde hierfür vom Beklagten jeweils ein PC-Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Bis 16.08.2008 hatte der Kläger eine dienstliche E-Mail-Adresse (.B.@E.bayern.de) und war auch im Outlook-Adressverzeichnis aufgeführt. Danach benutzten die Mitarbeiter des E für Mail-Nachrichten an den Kläger dessen private Mail-Adresse (B@freenet.de). Bei der Dateneingabe hatte der Kläger die Richtlinien im Projekthandbuch des E zu beachten. Der Kläger besuchte im Frühj...