Entscheidungsstichwort (Thema)
Sparkassenangestellten. Zuständigkeit zur Kündigung des Angestelltenverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
Nach Art. 12 Abs. 1 Bay Sparkassengesetz (SpKG By) sind die bei einer Sparkasse beschäftigten Angestellten Angestellte des Gewährträgers.
Gemäß Art. 5 Abs. 5 Bay SpKG kann der Gewährträger die Regelung der Dienstverhältnisse – und damit auch die Zuständigkeit für den Anspruch von Kündigungen – auf den Verwaltungsrat der Sparkasse übertragen.
Eilbedürftige Geschäfte können gemäß § 24 Bay Sparkassenordnung (SpKO By) an Stelle des Verwaltungsrates vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates und des Vorstandes gemeinsam entschieden werden. Der Gesichtspunkt der Einhaltung der Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB rechtfertigt für sich alleine nicht die Annahme eines eilbedürftigen Geschäftes.
Ist für die Kündigung eines Angestelltenverhältnisses der Verwaltungsrat der Sparkasse zuständig, so ist für die vom Vorstand erklärte Kündigung zu ihrer Wirksamkeit eine Bevollmächtigung durch den Verwaltungsrat erforderlich. Das Vertreterhandeln des Vorstandes ist nicht durch Art. 5 Abs. 7 Bay SpKG gedeckt.
Normenkette
Bay Sparkassengesetz, Bay Sparkassenordnung
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 15.11.1996; Aktenzeichen 13 Ca 7215/94) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 15.11.1996 – 13 Ca 7215/94 – in den Ziffern 1 und 2 abgeändert:
1. Es wird festgestellt, daß die mit Schreiben vom 23.3.1994 ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam ist.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, geboren am … ist seit 1.9.1969 beim Beklagten in der … tätig, zuerst als Auszubildender, ab 16.2.1978 als Bankkaufmann und seit 1.6.1987 als Leiter der Geschäftsstelle … gegen ein monatliches Bruttogehalt von zuletzt DM 6.100,–.
Mit Schreiben vom 23.3.1994 der „… wurde das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Das Kündigungsschreiben ist unterschrieben von Herrn …, dem Vorsitzenden des Vorstandes der … und Herrn … Mitglied des Vorstandes der … chen.
Der Kläger hat am 5.4.1994 wegen dieser Kündigung Feststellungsklage gegen die … zum Arbeitsgericht München erhoben (AZ.: 15 Ca 5746/94).
Am 3.5.1994 hat der Kläger dann gegen die Kündigung vom 23.3.1994 auch noch Feststellungsklage im vorliegenden Verfahren gegen den Landkreis … erhoben und die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage beantragt. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage wurde durch Beschluß des Arbeitsgerichtes München vom 29.7.1994 zurückgewiesen. Dieser Beschluß ist durch die Zurückweisung der Beschwerde durch Beschluß des Landesarbeitsgerichtes München vom 3.1.1995 – 9 Ta 206/94 – rechtskräftig.
Das Arbeitsgericht München hat durch Endurteil vom 15.11.1996 die Feststellungsklage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die … habe das Arbeitsverhältnis nach § 164 Abs. 1 S. 1 BGB als Vertreter für den beklagten Landkreis … rechtswirksam gekündigt. Da gegen die Kündigung nicht gemäß § 4 KSchG fristgerecht Klage erhoben wurde, sei diese Kündigung gemäß §§ 13 Abs. 1 S. 2, 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam anzusehen.
Bezüglich des Sachvortrages der Parteien im ersten Rechtszug, der von ihnen gestellten Anträge und der rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgericht im einzelnen, wird auf den Inhalt des Endurteiles vom 15.11.1996 (Bl. 121 bis 129 d. A.) verwiesen.
Der Kläger hat gegen dieses Endurteil, das ihm am 20.12.1996 zugestellt wurde, am 20.1.1997 Berufung eingelegt und diese am 20.3.1997 innerhalb der bis dahin verlängerten Frist begründet.
Der Kläger trägt vor, es werde mit Nichtwissen bestritten, daß vor Ausspruch der Kündigung die zuständige Personalvertretung ordnungsgemäß beteiligt wurde.
Der Beklagte sei auch bei Ausspruch der Kündigung nicht wirksam vertreten worden. Gemäß § 66 der Geschäftsordnung des Kreistages München sei für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses eines bei der … beschäftigten Arbeitnehmers deren Verwaltungsrat zuständig und damit auch für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung gegenüber dem Kläger. Die Voraussetzungen für einen vom Verwaltungsratsvorsitzenden und dem Vorsitzenden des Vorstandes der K. … zu treffenden Eilbeschluß nach § 24 der Sparkassenordnung lägen nicht vor. Hierzu werde auf die entsprechende Rechtsprechung des BAG (NZA 1994, 1086) zur Eilzuständigkeitsnorm des § 37 Abs. 3 der Bayerischen Gemeindeordnung im Hinblick auf § 626 Abs. 2 BGB verwiesen. Für den Ausspruch der Kündigung wäre somit der Verwaltungsrat zuständig gewesen.
Bezüglich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 19.3.1997 (Bl. 151 bis 159 d. A.) und vom 2.12.1997 (Bl. 255 bis 257 d. A.) verwiesen.
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:
I. Das Urteil des Arbeitsgerichtes München (13 Ca 7215/94) vom 15.11.1996 wird in den Ziffern 1 und 2 abgeändert.
II. Es wird festge...