Entscheidungsstichwort (Thema)
BAT. Transformation in Individualrecht. Tarifvertrag. Transformation gemäß § 613a BGB
Leitsatz (amtlich)
Geltung des BAT nach Transformation gem. § 613a BGB.
Normenkette
BGB § 613a
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 20.10.2005; Aktenzeichen 11 Ca 7616/05) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen dasEndurteildesArbeitsgerichts München vom20.10.2005– 11 Ca 7616/05 wird zurückgewiesen.
II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen beideParteien jeweils zur Hälfte.
IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Zahlung eines höheren Gehaltes wegen Erreichens einer höheren Lebensaltersstufe sowie auf Zahlung einer Ballungsraumzulage.
Die am 17.10.1969 geborene Klägerin war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten seit 01.11.1997 als Wirtschafterin beschäftigt. Das monatliche Bruttoentgelt betrug EUR 2.479,62.
Arbeitgeber der Klägerin war zunächst das B., eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Arbeitsplatz der Klägerin war von Anfang an das Seniorenheim K. Zum 01.05.2004 ging dieser Betrieb auf die Beklagte über.
Auf Grund beidseitiger Tarifbindung sowie auf Grund des Arbeitsvertrages fanden auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin beim B. sowohl der Manteltarifvertrag zur Anwendung des BAT als auch der Tarifvertrag über eine Ballungsraumzulage an Beschäftigte des B. Anwendung.
Im als – Dienstvertrag – bezeichneten Arbeitsvertrag der Klägerin war u.a. geregelt:
„§ 2
Das Beschäftigungsverhältnis bemisst sich nach dem Manteltarifvertrag zur Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und den diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber gelten den Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.
…
§ 5
Die Vergütung berechnet sich nach Vergütungsgruppe BAT Vc Fallgruppe 1a des Vergütungstarifvertrages zum BAT, Anlage 1a Teil IV E I und wird nach Abzug der Soziallasten monatlich überwiesen.
…”
Im Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des B. vom 01.01.2002 war u.a. geregelt:
„§ 1
I. Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT)
(1) Der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 einschließlich der Anlagen 1 a und 1 findet in der zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) und Deutschen Angestelltengewerkschaft (DAG) bzw. der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) vereinbarten jeweils gültigen Fassung auf die Arbeitnehmer des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK), die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung stehen, Anwendung, soweit in § 2 nichts anderes vereinbart ist.”
In dem Tarifvertrag über eine Ballungsraumzulage an Beschäftigte des B. vom 1. Januar 2003 war u.a. geregelt:
„§ 5
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. Er kann vorher mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
(3) Die Nachwirkung dieses Tarifvertrages gemäß § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes wird ausgeschlossen.”
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe auf Grund des Tarifvertrages über eine Ballungsraumzulage auch nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf weitere Gewährung dieser Zulage zu, da durch den Betriebsübergang der Tarifvertrag in dem Zustand in den Arbeitsvertrag transformiert worden sei, in dem er sich zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs befunden habe. Spätere Änderungen könnten nicht zur Anwendung kommen.
Bezüglich des Anspruchs auf Gewährung einer höheren Vergütung wegen Erreichens einer höheren Lebensaltersstufe hat die Klägerin sich ebenfalls auf die tarifvertragliche Bestimmung im Manteltarifvertrag i.V. mit § 27 BAT berufen.
Die Klägerin hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.147,38 brutto nebst 5 % Zinsen über dem BZS aus jeweils EUR 75,00 seit 1.3.2005 sowie der jeweiligen Folgemonate bis 1.9.2005 zu bezahlen sowie nebst 5 % Zinsen über dem BZS aus EUR 56,58 seit 1.11.2004 sowie der jeweiligen Folgemonate bis 1.9.2005 zu bezahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Die Beklagte hat ausgeführt, der Klägerin stünden beide geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der Tarifvertrag über die Gewährung einer Ballungsraumzulage sei von Anfang an für die Zeit bis 31.12.2004 befristet gewesen. Für die Zeit danach komme eine Anwendung auch nach dem Betriebsübergang nicht in Betracht, da die Klägerin durch den Betriebsübergang nicht besser gestellt werden könnte, als sie vorher gestanden hatte. Der Anspruch auf Gewährung einer höheren Vergütung wegen des Erreichens einer weiteren Lebensaltersstufe sei ausgeschlossen, da die tarifvertraglichen Bestimmungen durch den Betriebsübergang am 01.05.20...