Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer Betriebsrentenzusage. Einzelfallentscheidung
Leitsatz (redaktionell)
Das Gericht nimmt in diesem Einzelfall ein unbilliges Ergebnis im Sinn der zwischen den Parteien vereinbarten Anpassungsklausel erst ab einer Veränderung von 25% an.
Normenkette
BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
ArbG Regensburg (Urteil vom 30.01.2006; Aktenzeichen 3 Ca 2401/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen dasEndurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom30.1.2006, Az.: 3 Ca 2401/05, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.
Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der am 00.0.1944 geborene Kläger war vom 1. 10. 1977 bis 30.6.2000 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zuletzt als Leiter des Bereichs Regionaldirektion zu einer monatlichen Bruttovergütung, die im Zeitpunkt des Ausscheidens 7.265,88 EUR betrug, beschäftigt. In dem am 4.11.1992 unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag war ein Jahresgehalt in Höhe von 113.040,– DM vereinbart. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines am 5. August 1992 unterzeichneten Aufhebungsvertrages zum Ablauf des 30.6.2000. Als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes versprach die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger eine der zuletzt bezogenen Nettovergütung entsprechende und um das Arbeitslosengeld verringerte monatliche Abfindung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Seit 1.6.2004 erhält der Kläger von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 3.084,00 EUR brutto, die sich ab 1.1. 2005 auf 3.151,84 EUR brutto und 1.3.2006 auf 3.243,25 EUR brutto erhöht hat.
Bezüglich der betrieblichen Altersversorgung enthält der Aufhebungsvertrag vom 4.11.1992 in § 3 Ziffer 2. folgende Regelung:
Ab Vollendung des 60. Lebensjahres erhält der Mitarbeiter betriebliche Versorgung nach den Bestimmungen im Dienstvertrag vom 04.11.1992. Als versorgungsfähige Dienstzeit gelten 30 Dienstjahre. Die betriebliche Versorgung wird wegen des vorgezogenen Ausscheidens nicht vermindert. Die diesbezüglichen Bestimmungen im Dienstvertrag vom 04.11.1992 werden hiermit aufgehoben.
Das beim Ausscheiden bezogene versorgungsfähige Einkommen (incl. Zulage für Stellvertretung Bereichsleiter) wird bis zum Rentenbezug nach dem Vergütungsabkommen für die Arbeitnehmer der bayerischen E. bzw. den betrieblichen Vereinbarungen fortgeschrieben.
Für die Versorgungsleistungen von Hinterbliebenen gelten diese Regelungen entsprechend.
Unter VI Ziffer 2. des Arbeitsvertrags vom 4.11.1992 war dem Kläger für den Versorgungsfall ein Ruhegehalt in Höhe von 4.210,00 DM und nach fünfjähriger Tätigkeit als Handlungsbevollmächtigter in Höhe von monatlich 4.678,90 DM zugesagt worden. Unter demselben Gliederungspunkt findet sich folgende Regelung:
Sowohl die Ruhegehaltsanwartschaften als auch das bei Eintritt in den Ruhestand festgesetzte Ruhegehalt ändern sich jeweils im gleichen Verhältnis und zum gleichen Zeitpunkt, wie sich die Tarifvergütung der Arbeitnehmer der Bayerischen E. in der Vergütungsgruppe 8, Stufe 5, ändert. Sollte die Anwendung dieser Bestimmung – auch unter Berücksichtigung struktureller Veränderungen – zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist ein der angestrebten Relation zu den Aktivbezügen entsprechendes Ruhegehalt zu vereinbaren.
Die Eckdaten des Verlaufs des Arbeitsverhältnisses des Klägers bezüglich Funktion, Aktivgehalt und Ruhegehalt sowie deren rechnerisches Verhältnis zueinander ergeben sich aus nachfolgender Tabelle:
Zeile/Spalte |
1. |
2. |
3. |
4. |
5. |
6. |
7. |
8. |
1. |
Datum |
Funktion |
Aktivgehalt pro Jahr |
Aktivgehalt (bzw. ab 1.7.2006 Berechnungsgrundlage für mtl. Abfindung) pro Monat in EUR |
Ruhegehalt (dynamisiert) Stufe I rechnerisch in EUR |
Ruhegehalt (dynamisiert) Stufe II rechnerisch in EUR |
Quotient Spalte 5 durch Spalte 4 (Zeile 2 bis 5) sowie Quotient Spalte 6 durch Spalte 4 (Zeilen 6 ff.) in % |
Ruhegehalt: bezahlt |
2. |
01.01.1993 |
Leiter d. Abteilung Netzbetrieb |
113.040,– DM |
4.816,37 |
2.152,54 |
2.396,43 |
44,69 |
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3. |
01.04.1995 |
Abteilungsleiter Mittel- und Niederspannungstechnik |
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|
2.266,05 |
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47,00 |
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4. |
01.01.1996 |
Stellv. Leiter des Bereichs Regionaldirektion |
152.880 |
6.513,86 |
2.352,45 |
2.614,24 |
36,11 |
|
5. |
01.01.1997 |
|
157.080 |
6.692,81 |
2.446,02 |
2.666,90 |
36,55 |
|
6. |
01.01,1998 |
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161.520 |
6.881,99, str. Bekl.:6.503,63 |
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2.718,03 |
39,49 Bekl. 41,79 |
|
7. |
01.01.1999 |
|
161.520 |
6.881,99 Bekl.:6.503,63 |
|
2.786,03 |
40,48 Bekl.42,84 |
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8. |
01.01.2000 |
|
170.760 |
7.275,68 |
|
2.819,77 |
38,76 |
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9. |
30.06.2000 |
Ende des Arbeitsverhältnisses |
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10. |
01.01.2004 |
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7.951,89 |
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3.084,04 |
38,78 |
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11. |
01.06.2004 |
Erstmaliger Rentenbezug |
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|
3.084,00 |
12. |
01.01.2005 |
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3.151,84 |
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01.03.2006 |
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3.243,25 |
Mit seiner beim Arbeitsgericht Regensburg am 22. April 2005 eingegangenen Klage vom 14.4.2005 hat der Kläger die gerichtliche Feststellung begehrt, dass ihm ab 1.6.2004 eine Betriebsrente in Höhe von mindestens 3.948,91 EUR, ab dem 1.1. 2005 e...