Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung einer Betriebsrentenzusage. Einzelfallentscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Gericht nimmt in diesem Einzelfall ein unbilliges Ergebnis im Sinn der zwischen den Parteien vereinbarten Anpassungsklausel erst ab einer Veränderung von 25% an.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Regensburg (Urteil vom 30.01.2006; Aktenzeichen 3 Ca 2401/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.07.2008; Aktenzeichen 3 AZR 61/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasEndurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom30.1.2006, Az.: 3 Ca 2401/05, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der am 00.0.1944 geborene Kläger war vom 1. 10. 1977 bis 30.6.2000 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zuletzt als Leiter des Bereichs Regionaldirektion zu einer monatlichen Bruttovergütung, die im Zeitpunkt des Ausscheidens 7.265,88 EUR betrug, beschäftigt. In dem am 4.11.1992 unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag war ein Jahresgehalt in Höhe von 113.040,– DM vereinbart. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines am 5. August 1992 unterzeichneten Aufhebungsvertrages zum Ablauf des 30.6.2000. Als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes versprach die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger eine der zuletzt bezogenen Nettovergütung entsprechende und um das Arbeitslosengeld verringerte monatliche Abfindung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Seit 1.6.2004 erhält der Kläger von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 3.084,00 EUR brutto, die sich ab 1.1. 2005 auf 3.151,84 EUR brutto und 1.3.2006 auf 3.243,25 EUR brutto erhöht hat.

Bezüglich der betrieblichen Altersversorgung enthält der Aufhebungsvertrag vom 4.11.1992 in § 3 Ziffer 2. folgende Regelung:

Ab Vollendung des 60. Lebensjahres erhält der Mitarbeiter betriebliche Versorgung nach den Bestimmungen im Dienstvertrag vom 04.11.1992. Als versorgungsfähige Dienstzeit gelten 30 Dienstjahre. Die betriebliche Versorgung wird wegen des vorgezogenen Ausscheidens nicht vermindert. Die diesbezüglichen Bestimmungen im Dienstvertrag vom 04.11.1992 werden hiermit aufgehoben.

Das beim Ausscheiden bezogene versorgungsfähige Einkommen (incl. Zulage für Stellvertretung Bereichsleiter) wird bis zum Rentenbezug nach dem Vergütungsabkommen für die Arbeitnehmer der bayerischen E. bzw. den betrieblichen Vereinbarungen fortgeschrieben.

Für die Versorgungsleistungen von Hinterbliebenen gelten diese Regelungen entsprechend.

Unter VI Ziffer 2. des Arbeitsvertrags vom 4.11.1992 war dem Kläger für den Versorgungsfall ein Ruhegehalt in Höhe von 4.210,00 DM und nach fünfjähriger Tätigkeit als Handlungsbevollmächtigter in Höhe von monatlich 4.678,90 DM zugesagt worden. Unter demselben Gliederungspunkt findet sich folgende Regelung:

Sowohl die Ruhegehaltsanwartschaften als auch das bei Eintritt in den Ruhestand festgesetzte Ruhegehalt ändern sich jeweils im gleichen Verhältnis und zum gleichen Zeitpunkt, wie sich die Tarifvergütung der Arbeitnehmer der Bayerischen E. in der Vergütungsgruppe 8, Stufe 5, ändert. Sollte die Anwendung dieser Bestimmung – auch unter Berücksichtigung struktureller Veränderungen – zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist ein der angestrebten Relation zu den Aktivbezügen entsprechendes Ruhegehalt zu vereinbaren.

Die Eckdaten des Verlaufs des Arbeitsverhältnisses des Klägers bezüglich Funktion, Aktivgehalt und Ruhegehalt sowie deren rechnerisches Verhältnis zueinander ergeben sich aus nachfolgender Tabelle:

Zeile/Spalte

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

1.

Datum

Funktion

Aktivgehalt pro Jahr

Aktivgehalt (bzw. ab 1.7.2006 Berechnungsgrundlage für mtl. Abfindung) pro Monat in EUR

Ruhegehalt (dynamisiert) Stufe I rechnerisch in EUR

Ruhegehalt (dynamisiert) Stufe II rechnerisch in EUR

Quotient Spalte 5 durch Spalte 4 (Zeile 2 bis 5) sowie Quotient Spalte 6 durch Spalte 4 (Zeilen 6 ff.) in %

Ruhegehalt: bezahlt

2.

01.01.1993

Leiter d. Abteilung Netzbetrieb

113.040,– DM

4.816,37

2.152,54

2.396,43

44,69

3.

01.04.1995

Abteilungsleiter Mittel- und Niederspannungstechnik

2.266,05

47,00

4.

01.01.1996

Stellv. Leiter des Bereichs Regionaldirektion

152.880

6.513,86

2.352,45

2.614,24

36,11

5.

01.01.1997

157.080

6.692,81

2.446,02

2.666,90

36,55

6.

01.01,1998

161.520

6.881,99, str.

Bekl.:6.503,63

2.718,03

39,49

Bekl.

41,79

7.

01.01.1999

161.520

6.881,99

Bekl.:6.503,63

2.786,03

40,48

Bekl.42,84

8.

01.01.2000

170.760

7.275,68

2.819,77

38,76

9.

30.06.2000

Ende des Arbeitsverhältnisses

10.

01.01.2004

7.951,89

3.084,04

38,78

11.

01.06.2004

Erstmaliger Rentenbezug

3.084,00

12.

01.01.2005

3.151,84

01.03.2006

3.243,25

Mit seiner beim Arbeitsgericht Regensburg am 22. April 2005 eingegangenen Klage vom 14.4.2005 hat der Kläger die gerichtliche Feststellung begehrt, dass ihm ab 1.6.2004 eine Betriebsrente in Höhe von mindestens 3.948,91 EUR, ab dem 1.1. 2005 e...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge