Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 29.03.1995; Aktenzeichen 32 Ca 20558/93) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 29.3.1995 – Az.: 32 Ca 20558/93 – wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung des Klägers.
Der Kläger, der eine abgeschlossene Ausbildung als Flugzeugmechaniker aufweist, ist bei der Beklagten seit Juni 1980 in der Luftwaffenwerft in Erding als Luftfahrzeughydraulikmechaniker beschäftigt. In dieser Luftwaffenwerft wird das von der Bundeswehr eingesetzte „Kampfflugzeug” Tornado überprüft, gewartet und instandgesetzt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTB) II und das Sonderverzeichnis für Arbeiter im Bereich des Bundesministers für Verteidigung (SV 2a) Anwendung.
Der klägerischen Tätigkeit – nicht deren tarifrechtlicher Bewertung – legen die Parteien übereinstimmend die Tätigkeitsdarstellung der Beklagten vom 28.2.1985 (Blatt 19/20 der Akte) zugrunde, auf die Bezug genommen wird.
Der Kläger wird von der Beklagten derzeit nach der Lohngruppe 8a des Allgemeinen Teils des Lohngruppenverzeichnisses vergütet; er ist der Auffassung, daß seine Tätigkeit den Voraussetzungen der Lohngruppe 9 Fallgruppe 4 der SV 2a entspreche.
Für die Lohngruppeneinteilung bestimmt § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags über das Lohngruppenverzeichnis zum MTB II, daß für die Einreihung in die Lohngruppe die mit mindestens der Hälfte der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit auszuübende Tätigkeit maßgebend ist, soweit sich aus den Tätigkeitsmerkmalen nichts anderes ergibt.
Die für die Eingruppierung des Klägers einschlägigen Vergütungsvorschriften haben folgenden Wortlaut:
„Allgemeiner Teil
Lohngruppe 4
1. Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. *
Lohngruppe 8a
Arbeiter der Lohngruppe 8 des Allgemeinen Teils und der Sonderverzeichnisse, die in eine Fallgruppe mit dem Hinweiszeichen ** eingereiht sind, nach vierjähriger Tätigkeit als solche in dieser Fallgruppe.
SV 2a:
Lohngruppe 8
1. Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils, die besonders schwierige Instandsetzungen oder Spezialarbeiten an hochempfindlichen und komplizierten Waffen oder Geräten oder Schiffsantriebsanlagen selbständig durchführen.**
Lohngruppe 9
…
…
…
4. Arbeiter mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils in Heeresinstandsetzungswerften, Luftwaffenwerften, im Marinearsenal oder in vergleichbaren Einrichtungen, die besonders schwierige Instandsetzungen an hochempfindlichen und komplexen Waffen- oder Teilsystemen (z. B. rechnergestützten Waffenleit- oder Ortungsanlagen, Anlagen der elektronischen Kampfführung, Flugkörperwaffenanlagen) durchführen und hierfür fachübergreifende Kenntnisse benötigen.
Für Arbeiter, die an Waffensystemen „Tornado” beschäftigt sind, kommt weiterhin folgende Fallgruppe in Betracht:
SV 2a
Lohngruppe 9
6. Arbeiter mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils mit zusätzlicher militärischer Meisterprüfung, die komplexe Systeme (z. B. Hydraulik, Triebwerk, Navigations-/Avionikgeräte) der Waffensysteme Tornado, Alpha Jet oder Phantom selbständig überprüfen, warten und instandsetzen.
Mit seiner am 24.12.1993 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 17.1.1994 zugestellten Klage hat der Kläger erstinstanzlich beantragt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 1.10.1990 Lohn nach der Lohngruppe 9 MTB II zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat nicht nur die vom Kläger vorgenommene Darstellung seiner Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht bestritten, sondern u. a. unter Berufung auf eine Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 14.9.1993 (Az. 10 Sa 325/93) generell eingewandt, daß der Kläger bereits deshalb nicht Vergütung nach der Lohngruppe 9 beziehen könne, weil er nicht Instandsetzungen an einem komplexen Waffen- oder Teilsystem i. S. der Fallgruppe 4 der Lohngruppe 9 SV 2a vornehme. Aus einem Vergleich insbesondere mit der Fallgruppe 6 ergebe sich nämlich, daß die Fallgruppe 4 von einem „Waffensystem im engeren Sinn” ausgehe, also nur die Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit einer „Waffe” erfasse.
Mit Urteil vom 29.3.1995, auf das Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht München die Klage abgewiesen. Als Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß die Klage für den Zeitraum bis Juli 1993 bereits deswegen unbegründet sei, weil eventuell bestehende Vergütungsansprüche jedenfalls nach § 72 MTB II verfallen seien. Im übrigen sei die Klage auch generell unbegründet, weil der...