Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Dolmetscher. Übersetzer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vergütungsgruppen I a und I b des Teils III, Abschnitt A Unterabschnitt I der Anlage 1 a BAT sind nicht auf Tätigkeiten in oder für Ministerien beschränkt (im Anschluß an BAG Urteil vom 19. Dezember 1979 – 4 AZR 92/78 – AP Nr. 28 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

 

Normenkette

BAT Teil III Abschn. A. Unterabschnitt I der Anlage 1a

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 20.06.1996; Aktenzeichen 1b (13b) Ca 1070/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.08.1999; Aktenzeichen 4 AZR 373/98)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers vom 21. Oktober 1996 wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 20. Juni 1996 abgeändert.

  1. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger rückwirkend vom 24. Januar 1992 nach Vergütungsgruppe I b BAT zu vergüten und die sich gegenüber der gegenwärtigen Vergütung ergebenden Nettobeträge ab 31.1.1994 mit 4 % von den jeweiligen Fälligkeitsterminen an zu verzinsen.
  2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Für beide Parteien wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung des Klägers.

Der am … Kläger ist bei der Beklagten seit Januar 1979 als Dolmetscher und Übersetzer tätig. Seine Vergütung erfolgt nach Vergütungsgruppe II a Teil III, Abschnitt A, Unterabschnitt I der. Anlage 1 a BAT.

Mit Schreiben vom 23. Juli 1992 (Blatt 9 der Akte) hat der Kläger seine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I b Teil III, Abschnitt A, Unterabschnitt I. BAT beantragt, ohne Erfolg. Auf das Ablehnungsschreiben seines Arbeitgebers vom 2. August 1993 (Blatt 10 bis 12 der Akte) wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 1993 (Blatt 13 der Akte) hat der Kläger dann auch seine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I a Teil III, Abschnitt A, Unterabschnitt I der Anlage 1 a BAT geltend gemacht und schließlich mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 22. Dezember 1993 zum Arbeitsgericht München Klage auf Feststellung erheben lassen,

daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger rückwirkend vom 24. Januar 1992 bis 16. April 1993 nach Vergütungsgruppe I b BAT und ab 17. April 1993 nach Vergütungsgruppe I a BAT zu vergüten und die sich gegenüber der gegenwärtigen Vergütung ergebenden Nettodifferenzbeträge ab Rechtshängigkeit mit 4 % von den jeweiligen Fälligkeitsterminen an zu verzinsen.

Zur Begründung ist vorgetragen worden, der Kläger übe folgende Tätigkeiten aus:

Dolmetschen aus dem Englischen ins Deutsche und umgekehrt bei vielseitiger Verwendbarkeit (1992 = 60 %)

55 %

Übersetzen schwieriger Texte aus dem Englischen ins Deutsche und umgekehrt, wobei gründliche Kenntnisse auf mindestens einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung zu bringen sind

40 %

Vergleichende terminologische Auswertung englischsprachigen Schrifttums sowie lexikografische Bearbeitung des fremdsprachigen Wortgutes

5 %.

Darüber hinaus sei der Kläger spätestens seit dem 7. April 1993 entsprechend seiner Tätigkeit allseitig verwendbar als Konferenzdolmetscher entsprechend der Vergütungsgruppe I a Ziffer 1, Teil III, Abschnitt A, Unterschnitt I der Anlage 1 a BAT. So dolmetsche er auf allen wesentlichen Fachgebieten des Ressorts.

Das angerufene Arbeitsgericht München hat dieses Begehren als unbegründet abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe seines Endurteils vom 10. Juli 1996 wird Bezug genommen.

Mit der am 21. Oktober 1996 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 23. September 1996 zugestellte Ersturteil verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Die Berufungsbegründung ist innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 7. Januar 1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Darin wird dem Erstgericht vorgehalten, bei seiner Entscheidung verkannt zu haben, daß die Tätigkeit des Klägers nur bedingt vergleichbar sei mit der des Angestellten, über dessen Klage der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 19. Dezember 1979 – 4 AZR 92/78 – entschieden habe. Die Dienstbehörde des Klägers unterstehe unmittelbar dem Bundeskanzleramt, dessen Ressorts den Bundesministerien, jeweils im Kleinen, entsprächen. Wenn der Kläger auf den Fachgebieten von ein oder zwei Abteilungen des Bundeskanzleramts dolmetsche, so dolmetsche er „im Grunde genommen auf zwei oder drei Ressortgebieten”. Diese behördenspezifische Viel- und Allseitigkeit des Klägers habe die erste Instanz nicht gesehen.

Außerdem sei zu berücksichtigen, daß der BND „focusartig” (auch) die Aufgabengebiete der Bundesressorts bzw. der Abteilungen des Bundeskanzleramts erledige. Der Kläger dolmetsche auf sämtlichen für die Bundesregierung im Großen für das Bundeskanzleramt im Kleinen relevanten Gebieten wie Politik, Militär etc. Wolle man das nicht berücksichtigen, müßten...

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